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authorMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-22 21:23:06 +0200
committerMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-22 21:23:06 +0200
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Die Auslieferung trägt nur, was der Browser wirklich braucht
Die Browserfassung soll künftig über Cloudflare Workers gehen, und dort gilt eine Grenze von 25 MiB je Datei, unkomprimiert gemessen. Zwei der ausgelieferten Dateien standen dem entgegen: Das Quelltextarchiv maß 29,7 MB und war damit schon nicht mehr hochzuladen, das Wasm-Modul mit 24,5 MB zu achtundneunzig Hundertsteln der Grenze und ohne jeden Spielraum. Das Archiv war ein ungefiltertes „git archive“ des Repositoriums, und über fünfundneunzig Hundertstel davon waren die Beispiel-PDFs. Der Quelltext selbst misst keine dreihunderttausend Zeichen. Die Gesetzes- und Drucksachentexte sind fremde Werke, an denen allein die Tests messen; sie sind nicht der Quelltext, aus dem sich das Ausgelieferte herstellen ließe, und die Auflage des AGPLv3 § 13 verlangt sie deshalb nicht. Sie sind aus dem Archiv genommen, und „quelltext-fassung.txt“ sagt fortan, dass sie fehlen, warum sie fehlen und wo sie vollständig liegen. Damit dies nicht stillschweigend zurückfällt, bricht „webpaket.sh“ ab, sobald das Archiv acht Mebibyte überschreitet, und ebenso, wenn irgendeine ausgelieferte Datei die Grenze der Zielplattform reißt: Lieber hier auffallen als beim Hochladen. Der Korpus lag überdies unter „src/main/resources“ und wanderte deshalb in jedes Erzeugnis: in das Klassenverzeichnis, in die ausführbare Archivdatei — achtundzwanzig Megabyte für ein Werk von sechshundert Kilobyte Java — und auf den Klassenpfad des Übersetzers, dessen Ressourcentabelle die Verzeichnisnamen bis ins Wasm trug. Er liegt nunmehr unter „src/test/resources“, wo er hingehört, und ist von der Kopie nach „target/test-classes“ ausgenommen: Die Tests lesen ihn über Dateisystempfade, eine Kopie wäre bei jedem Bau fünfunddreißig Megabyte umsonst. Das Modul wiegt statt 24,5 nunmehr 17,2 Megabyte; komprimiert geht es mit 5,5 statt 7,1 Megabyte über die Leitung. Vier Ursachen liegen dem zugrunde. Der Picocli-Annotationsprozessor meldete die Befehlszeilenklasse mit sämtlichen Methoden zur Reflexion an, worauf die Erreichbarkeitsanalyse die ganze Befehlszeilenfassung samt Dateizugriffen in ein Bild zog, in dem es keine Befehlszeile gibt; im Profil „wasm“ läuft er nicht mehr, und eine von einem früheren Lauf liegengebliebene Konfiguration wird vor dem Übersetzen entfernt, damit die Größe nicht davon abhängt, was vorher lief. Der Ressourcen-Glob „org/apache/fontbox/**“ bettete 3,3 Megabyte ostasiatischer CMaps, die Schrifttabelle „Scripts.txt“ und — weil zwei Sterne auch Klassendateien treffen — 0,7 Megabyte „.class“-Dateien ein, von denen ein deutsches Gesetzes-PDF nichts braucht; geblieben sind die beiden Identity-CMaps. Die Metriken unter „org/apache/pdfbox/resources“ bleiben vollständig, denn an ihnen hängt die Breitenberechnung bei nicht eingebetteten Schriften. Übersetzt wird mit „-Os“, und den Rest holt „wasm-opt -Oz“ im Webpaket. Dessen Merkmale sind einzeln aufgezählt und nicht als „--all-features“ erteilt. Der bequeme Weg war gangbar und führte doch ins Leere: Binaryen nutzte daraufhin Vorschläge, die noch kein Browser annimmt, und das Modul scheiterte erst beim Instanziieren — erst an einem exakten Heap-Typ aus den „custom descriptors“, nach dessen Abschaltung an der kompakten Importsektion. Zugelassen ist nunmehr, was ausgeliefert in den Browsern steht und was Web Image braucht. Die Vorkompression nach „.gz“ und „.br“ entfällt als Regelfall, denn Cloudflare komprimiert selbst und jede Beilage wäre dort eine weitere Datei; wer mit nginx selbst ausliefert, fordert sie mit VORKOMPRIMIEREN=1 an. Das Auslieferungsverzeichnis fällt damit von achtundsechzig auf siebzehn Megabyte, und ein liegengebliebenes „.DS_Store“ geht nicht mehr mit hoch. Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen. Das Modul ist im Browser gelaufen: Vier Dokumentenpaare — IfSG, UWG, AGG und das Bayerische Jagdgesetz, also gii-XML wie PDF als Stammfassung, Bundesgesetzblatt, Drucksache und Gesetz- und Verordnungsblatt als Änderungsdokument — ergeben Synopsen, deren SHA-256-Summen denen der Befehlszeilenfassung gleichen. Der Ressourcenbeschnitt kostet also keine Zeichen. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I31a47d1dcf3b27ffa4ae891947b1c4e083107a71
Diffstat (limited to 'src/main/resources/sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt')
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-Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung von Telemedien nach dem Telemediengesetz, dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz und nach § 24 Absatz 3, § 104 Absatz 1, § 106 Absatz 3 und § 113 des Medienstaatsvertrages
-(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)
-Vom 29. März 2007
-§ 1 Aufsicht bei Telemedien
-(1) Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (im Folgenden LfM) ist die nach § 24 Absatz 3, § 104 Absatz 1 sowie § 106 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages vom 14. bis 28. April 2020 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Aufsichtsbehörde für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen, soweit Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt.
-(2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, im Folgenden LDI, überwacht in ihrem oder seinem Bereich die Einhaltung der Bestimmungen des § 23 des Medienstaatsvertrages über den Datenschutz, der §§ 19 bis 25 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen, soweit nicht die Zuständigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten der LfM, der oder des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz des WDR, im Folgenden WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragter, oder einer anderen für die Datenschutzaufsicht beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk zuständigen Stelle gesetzlich bestimmt ist oder ein Fall des § 113 Satz 3 des Medienstaatsvertrages vorliegt. Im Hinblick auf die Befugnisse der oder des LDI im Rahmen ihrer oder seiner Aufsichtstätigkeit über die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz findet Artikel 58 Absatz 1 bis 5 der Datenschutz-Grundverordnung vom 27. April 2016 (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) entsprechende Anwendung.
-(3) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen zuständig für die Überwachung und Untersagung von Glücksspielen im Internet und der Werbung hierfür im Internet.
-§ 2 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
-Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, ist in den Fällen des
-1. § 11 Absatz 1 und 2 des Telemediengesetzes die LfM,
-2. § 28 Absatz 1 Nummern 10 bis 13 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM, die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder die oder der LDI, soweit die jeweilige Aufsichtszuständigkeit begründet ist.
-§ 3 Inkrafttreten
-Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.