aboutsummaryrefslogtreecommitdiff
path: root/mvnw
diff options
context:
space:
mode:
authorMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-25 22:40:05 +0200
committerMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-25 22:40:05 +0200
commitff8e9837f11a1488dbcdf95fa47457ef74f864bb (patch)
tree97a7bf72ac5f796b0d7b7cfa26be3a02b87769f0 /mvnw
parentf3e9ae405ee64c98684d99966d75bb90367adc44 (diff)
Die weite Suche behält den Vorrang, die Mehrdeutigkeit entscheidet der Verbund
„Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 29 und nach der Angabe „Absatz 1“ werden die Wörter „oder Absatz 4“ eingefügt.“ Der Bußgeldkatalog des § 108 führt zweiunddreißig Nummern, und beinahe jede nennt einen „Absatz 1“; norm-weit aufgelöst trifft der Anker einundzwanzig Vorkommen. Der Befehl blieb deshalb liegen — zu Recht, aber unnötig: Gemeint war ersichtlich die soeben umnummerierte Einheit. Für eine Satzzeichen-Operation galt diese Auslegung schon, für eine Wortoperation ausdrücklich nicht. Das war keine Nachlässigkeit, sondern eine bewusste Entscheidung: Nicht jede Begleitklausel meint die umnummerierte Einheit, und wer sie stets dorthin zwänge, verlöre die Fälle, in denen sie anderswo greift. Die Regel ist deshalb nicht umzukehren, sondern zu verfeinern. Die weite Suche behält den Vorrang; erst wenn sie mehrere Fundstellen findet, entscheidet der engere Skopus. Findet sie gar keine, so meint der Befehl etwas anderes und bleibt liegen — der Rückfall greift allein bei Mehrdeutigkeit. Bleibt der Anker auch in der umnummerierten Einheit mehrdeutig, so steht die Mehrdeutigkeit im Protokoll und nicht die Begründung des zweiten Versuchs. Die Regel gehört zur Anwendung und nicht zur Erkennung. Ob ein Anker mehrdeutig ist, steht erst nach den neununddreißig vorangegangenen Punkten fest; der Erkenner sieht nur das Ausgangsgesetz, in dem es die Nummer 29 noch gar nicht gibt. Der Schritt trägt darum eine Rückfallstelle, die das Auffalten des Verbunds mitgibt — vorwärts und nur innerhalb desselben Verbunds. Nennt die Klausel eine Einheit derselben Art, wie die Umnummerierung sie vergibt, so wird nicht geraten. Damit ist der ganze Artikel 1 der GEG-Novelle selbsttätig angewandt: 119 von 119 Befehlen, kein Rest. Der Wortlaut der Nummer 29 gleicht der amtlichen Fassung (BJNR172810020.xml). Geprüft: 381 Tests (zuvor 378), darunter die drei Grenzen der Regel — Rückfall bei Mehrdeutigkeit, kein Rückfall bei fehlendem Zieltext, und Mehrdeutigkeit bleibt Mehrdeutigkeit. Change-Id: Id0d7080ba93ebad73fbcad42fe41c434b9a67e05
Diffstat (limited to 'mvnw')
0 files changed, 0 insertions, 0 deletions