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| author | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-25 22:55:02 +0200 |
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| committer | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-25 22:55:02 +0200 |
| commit | a231681883935e0bee2f453b2a4ef3d798ed3534 (patch) | |
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| parent | 20d8b08492bea77f42d019af5db66ef184f105b3 (diff) | |
Wer verweist, wird gelesen, auch wenn ihm nicht gefolgt wird
„Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 8 Buchst. a
geändert.“ Ein Befehl, der seinen Inhalt nicht nennt, sondern auf einen anderen
Punkt desselben Artikels verweist. Er galt bislang als nicht erkannt.
Zwei Prüfungen haben ergeben, dass die naheliegende Abhilfe nicht trägt. Die
Inhaltsübersicht wird nicht selbsttätig mitgeführt — der Anwender rührt sie bei
einer Umnummerierung oder Neufassung nicht an —, und das rheinland-pfälzische
Stammgesetz führt überhaupt keine Inhaltsübersicht. Den Befehl als „bereits
bewirkt“ zu quittieren wäre also aktenwidrig; ihn auszuführen verlangte, dass der
Anwender die Befehlsliste zurückliest und das Ziel umdeutet („Überschrift des
§ 13“ wird zur Titelspalte einer Übersichtszeile). Das ist ein eigenes Vorhaben.
Er wird deshalb gelesen und ausdrücklich als Grenze gerügt. Der Unterschied ist
kein kosmetischer: Der Rest wandert von „Befehl nicht erkannt“ zu „Nicht
unterstützt“ und damit in die Gruppe, die das Handbuch für die bewusst gezogenen
Grenzen führt. Die Synopse sagt fortan, dass hier das Erzeugnis die Grenze zieht,
und nennt dabei den Verweis; sie sagt nicht mehr, die Vorlage sei
unverständlich. Das Muster ist auf den ganzen Satz verankert, damit ein bloß
adverbiales „entsprechend“ nicht mitgerissen wird.
Damit sind sämtliche 23 Befehle des rheinland-pfälzischen Heftes erschlossen.
Geprüft: 388 Tests (zuvor 386).
Change-Id: I70d5ac52676310bf9bc2c95ab921bd74155a16b7
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