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authorMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-26 08:28:09 +0200
committerMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-26 08:28:09 +0200
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Die Wege zu den vier übrigen Ländern sind erkundet
Was ein Land kostet, entscheidet sein Portal. Für die vier noch nicht erfassten Länder ist das nun geprüft und festgehalten, damit die nächste Welle nicht wieder bei der Frage anfängt. Mecklenburg-Vorpommern gibt sein Gesetzblatt frei und skriptlesbar heraus; das Portal dagegen ist eine juris-Einseitenanwendung und führt — wie Hamburg — keine Fassungsliste. Ein voller Belegfall verlangt dort deshalb eine Vorschrift, die genau einmal geändert worden ist: Dann ist die Vorfassung die Ursprungsfassung aus dem Gesetzblatt. Der zuerst betrachtete Fall taugt dafür nicht, denn beide Stammgesetze sind vielfach geändert. Bremen antwortet einer Skriptabfrage mit gewöhnlichem HTML — das zweite offene Portal nach BRAVORS. Der Weg ist frei; er ist nur noch zu gehen. Geprüft: Die Angaben beruhen auf Abrufen vom 26. August 2026; am Quelltext ändert sich nichts. Change-Id: Ief07f5110a615fa8140b79557e2b88d6034c0235
-rw-r--r--src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc28
1 files changed, 22 insertions, 6 deletions
diff --git a/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc b/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc
index c7cae90..0a955ae 100644
--- a/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc
+++ b/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc
@@ -320,12 +320,28 @@ gegen die amtliche Fassung, und `--neufassung` gibt die errechnete Fassung als k
Klartext aus. Ein weiteres Land kostet damit Stammfassung, Heft und Nachfassung — keinen eigenen
Prüfcode mehr. Nach absteigendem Nutzen:
-. *Weitere Länder erfassen* — Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt.
- Für Mecklenburg-Vorpommern ist die Skriptprobe gemacht: `landesrecht-mv.de` antwortet wie
- Hamburg nur mit der 5,6 kB großen Anwendungshülle. Das *Gesetzblatt* dagegen liegt frei —
- `regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/…/GVOBl.%20Nr.%20N%20v.%20T.M.JJJJ.pdf`,
- und ein Änderungsgesetz ist damit ohne Browsersteuerung zu beschaffen; nur die Stammfassung
- verlangt sie. Für Bremen ist `transparenz.bremen.de` zu prüfen (offenes HTML zu erwarten).
+. *Weitere Länder erfassen* — Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt. Die
+ Beschaffungswege sind für alle vier geprüft (26.08.2026):
++
+--
+Mecklenburg-Vorpommern:: Das Gesetzblatt liegt *frei und skriptlesbar* unter
+`regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/GVOBl.%20Nr.%20<N>%20v.%20<T.M.JJJJ>.pdf`;
+ein Änderungsgesetz ist damit ohne Browsersteuerung zu haben. Das Portal `landesrecht-mv.de`
+dagegen ist eine juris-Einseitenanwendung (5,6 kB Hülle) und führt — wie Hamburg — *keine*
+Fassungsliste, sondern nur die aktuelle Gesamtausgabe nebst Änderungshistorie; die Adressform
+`…/document/<Kennung>@<JJJJMMTT>` weist es ab. Die Gesamtausgabe nennt immerhin ihren
+Geltungszeitraum („Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.06.2026 bis 31.08.2026“), sodass sich
+erkennen lässt, ob sie genau ein Heft trägt. Ein voller Belegfall verlangt deshalb dasselbe wie
+Hamburg: eine Vorschrift, die *genau einmal* geändert worden ist — dann ist die Vorfassung die
+Ursprungsfassung aus dem Gesetzblatt. Der geprüfte Fall (Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung
+M-V und des Architekten- und Ingenieurgesetzes, GVOBl. Nr. 16 vom 11.06.2026) taugt dafür nicht:
+Beide Stammgesetze sind vielfach geändert.
+Bremen:: `transparenz.bremen.de` antwortet einer Skriptabfrage mit gewöhnlichem HTML (Status 200,
+44 kB) — das zweite offene Portal nach BRAVORS. Der Weg ist damit frei; er ist nur noch zu gehen.
+Saarland und Sachsen-Anhalt:: unverändert ohne Vorfassungen (siehe „Noch offen“); dort bleibt es
+bei der Prüfung bis zur Befehlserkennung, es sei denn, die Einzelnormen mit ihren Stichtagen
+tragen.
+--
*Erledigt in Welle 23:* Die Frage nach den _Anlagen-Nummern im gii-XML_ war falsch gestellt. Eine
Zerlegung braucht es nicht — der `StellenAufloeser` probiert längst beide Wege. Der Fehler saß im