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@@ -299,19 +299,41 @@ Anführungszeichen, verklebte Wortgrenzen und zerlegt kodierte Umlaute. Die Brotschrift wird seitenweise bestimmt, sodass auch Ministeriumsentwürfe mit gemischten Layouts vollständig ausgelesen werden. -(2) Fehlt im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen, so endet das +(2) Die Reihenfolge, in der gelesen wird, ergibt sich aus dem Satzbild und nicht +aus dem Inhaltsstrom. Gesucht wird die **Rinne** zwischen den beiden Spalten: +die senkrechte Linie, die möglichst wenige Zeilen überschreiten, die nahe der +Mitte des Satzspiegels liegt und zu deren beiden Seiten je eine Spalte von +nennenswerter Breite steht. Die wenigen Zeilen, die sie gleichwohl +überschreiten, sind die ganzseitenbreiten — Kolumnentitel, Seitenfuß, +Titelblock —; sie zerlegen die Seite in Bänder. Gelesen wird Band für Band von +oben nach unten, in jedem Band erst die linke, dann die rechte Spalte. Findet +sich keine Rinne, so bleibt es beim Inhaltsstrom; innerhalb einer Spalte +ohnehin. + +(3) Absatz 2 ist keine Förmelei. Das Berliner Gesetz- und Verordnungsblatt +zeichnet den Titelblock des Gesetzes **zuletzt**, obgleich er über beiden +Spalten steht; im Inhaltsstrom stand er damit mitten in einem Zitat, das über +den Seitenwechsel läuft, und der Wortlaut der Anlage trug den Titel des +Änderungsgesetzes in sich. Der übliche XY-Schnitt der Literatur — erst +waagerecht am weitesten Weißraumband, dann senkrecht — leistet das nicht: Auf +einer zweispaltigen Seite mit Kolumnentitel liegt das weiteste Band regelmäßig +mitten im Satzspiegel; gelesen würde alsdann links oben, rechts oben, links +unten, rechts unten. Die Spalte hat deshalb den Vorrang vor dem Band. + +(4) Fehlt im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen, so endet das Zitat an der nächsten Strukturgrenze, nämlich an einer Artikel-Überschrift oder — dort, wo die Anführungszeichen eines Artikels nachweislich nicht aufgehen — am nächsten Aufzählungspunkt des Änderungsdokuments. Der Vorgang wird als Warnung gemeldet. -(3) Auf den Beispieldaten (§ 17 Absatz 2) werden hiernach alle Befehle der +(5) Auf den Beispieldaten (§ 17 Absatz 2) werden hiernach alle Befehle der Fassungen des Bundesgesetzblattes und der aktuellen Entwürfe angewandt; für UWG, AGG und ProdHaftG verbleibt kein Befehl zur Prüfung von Hand. Im Übrigen gilt § 1 Absatz 4. -(4) Bleibt die Aufbereitung im Einzelfall fehlerhaft, so ist nach § 6 Absatz 2 -mittels des Schalters `--extract-only` zu verfahren. +(6) Bleibt die Aufbereitung im Einzelfall fehlerhaft, so ist nach § 6 Absatz 2 +mittels des Schalters `--extract-only` zu verfahren; in der Browserfassung +mittels des Ankreuzfeldes nach § 14 Absatz 2. ## § 10 Quellformate: Gesetz, Entwurf, Antrag |
