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diff --git a/FASSUNGEN.txt b/FASSUNGEN.txt index 366a254..d3605b2 100644 --- a/FASSUNGEN.txt +++ b/FASSUNGEN.txt @@ -67,6 +67,42 @@ Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest. +Artikel 4 +Normköpfe tragen keine ganzen Sätze + +Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang +stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als +Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum +Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz; +deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden. + + +Artikel 5 +Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl + +Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die +laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl. +2026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen +zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende +Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff. + + +Artikel 6 +Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz + +Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022 +unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext, +aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein +End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben +Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende +Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die +Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei +Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze): +die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“) +sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 … +angefügt“). + + ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 19. Juli 2026, zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen |
