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diff --git a/FASSUNGEN.txt b/FASSUNGEN.txt index a1538c2..4bed432 100644 --- a/FASSUNGEN.txt +++ b/FASSUNGEN.txt @@ -461,6 +461,112 @@ gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen Angabe, nicht bloß ihre Zier. + +Artikel 15 +Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen + +(1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben + einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus. + Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den + Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im + Massenabzug, auszulesen. + +(2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede + Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren + Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-<Kennung>@<JJJJMMTT>“ abrufbar. + Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar + bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar. + +(3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass + ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich + ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf + ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie + amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung + entfalten. + +(4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei + „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“. + + +Artikel 16 +Der hessische Belegfall + +(1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung + verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum + 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die + Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“). + +(2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur + bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle + des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner + bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach + zeichengenau der amtlichen Nachfassung. + + +Artikel 17 +Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale + +Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt +geändert: + +1. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre + Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der + Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein + auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab. + +2. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und + nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“, + „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht + als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein + Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt. + +3. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“, + „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die + Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied + folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der + Norm entzogen. + + +Artikel 18 +Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum + +Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert: + +1. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem + Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang + beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter; + das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der + Streichung einer Bezeichnung. + +2. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine + weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll. + Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere + Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen + aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt. + +3. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so + gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort + „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf + Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf. + +4. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung + fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter + hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von + hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand. + + +Artikel 19 +Zwei stille Mängel + +(1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf + band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und + entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung + eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz + blieb dort neben den neuen stehen. + +(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index + behoben. + ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 22. August 2026, zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen @@ -431,17 +431,21 @@ auch die verschränkte Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in Art. 56. (2) Die übrigen Länder gliedern ihre Stammgesetze wie der Bund in Paragraphen; die Unterschiede liegen im Gesetzblatt-Satz und in den Befehlsidiomen. Belegt sind -Sachsen (SächsBeamtVG), Niedersachsen (NEFG), Thüringen (ThürKigaFinVO) und +Sachsen (SächsBeamtVG), Niedersachsen (NEFG), Thüringen (ThürKigaFinVO), Hessen +(Verkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung — deren Paragraphen tragen keine +Überschriften und deren Teile schreiben ihr Ordinale aus) und Nordrhein-Westfalen — dort alle vier ändernden Artikel eines Heftes: Telemedienzuständigkeitsgesetz, Landesmediengesetz, Ausführungsgesetz zum 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und, mit 101 Befehlen an 31 Normen der größte Fall des Heftes, das WDR-Gesetz —, jeweils mit Akzeptanztests gegen die amtlichen Nachfassungen. -(3) Für Schleswig-Holstein, Berlin und Hessen reicht die Prüfung bis zur +(3) Für Schleswig-Holstein und Berlin reicht die Prüfung bis zur Befehlserkennung — dort vollständig, aber ohne Anwendung —, weil deren -Landesportale ihre Stammfassungen nur über eine anmeldepflichtige Schnittstelle -ausgeben. Thüringens Portal gibt sie ebensowenig aus; dort ist die konsolidierte +Stammfassungen noch nicht beschafft sind. Die Landesportale geben sie einer +Skriptabfrage nicht aus, sondern nur ihre leere Anwendungshülle; einem Browser +dagegen schon, und auf diesem Wege ist die hessische Stammfassung beschafft +worden. Thüringens Portal gibt sie ebensowenig aus; dort ist die konsolidierte Fassung aus dem Stammheft und den drei Änderungsheften des Gesetzblattes zusammengesetzt, die die Parlamentsdatenbank des Landtags frei ausgibt. @@ -189,6 +189,8 @@ SPDX-License-Identifier = "LicenseRef-AmtlichesWerk" [[annotations]] path = [ "src/test/resources/sampledata/BayJG/BayJG-alt.txt", + "src/test/resources/sampledata/Hessen/StVRZustV-alt.txt", + "src/test/resources/sampledata/Hessen/StVRZustV-neu.txt", "src/test/resources/sampledata/NRW/17-RAEStV-AusfG-alt.txt", "src/test/resources/sampledata/NRW/LMG-NRW-alt.txt", "src/test/resources/sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt", @@ -205,6 +207,7 @@ path = [ "src/test/resources/sampledata/AGG/SOURCES", "src/test/resources/sampledata/BayJG/SOURCES", "src/test/resources/sampledata/GEG/SOURCES", + "src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES", "src/test/resources/sampledata/IfSG/SOURCES", "src/test/resources/sampledata/NRW/SOURCES", "src/test/resources/sampledata/ProdHaftG/SOURCES", diff --git a/src/main/java/eu/mulk/aendggner/aenderung/parse/BefehlErkenner.java b/src/main/java/eu/mulk/aendggner/aenderung/parse/BefehlErkenner.java index 60ff9bb..3a342c5 100644 --- a/src/main/java/eu/mulk/aendggner/aenderung/parse/BefehlErkenner.java +++ b/src/main/java/eu/mulk/aendggner/aenderung/parse/BefehlErkenner.java @@ -1437,7 +1437,11 @@ final class BefehlErkenner { } if ((m = AUFHEBUNG.matcher(text)).matches()) { - return ausStellen(m.group(1), s -> new Aufhebung(kontext.plus(s), provenienz)); + // Absteigend: Ob eine aufgehobene Einheit einen nummerierten Platzhalter hinterlässt, hängt + // davon ab, ob ihr noch eine Einheit folgt (siehe BefehlAnwender#haeltPlatz). Von hinten + // aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand — von vorn sähe sie die + // Geschwister, die derselbe Befehl gleich mit beseitigt. + return ausStellen(m.group(1), true, s -> new Aufhebung(kontext.plus(s), provenienz)); } if ((m = UEBERSCHRIFT_STREICHUNG.matcher(text)).matches()) { @@ -1954,6 +1958,11 @@ final class BefehlErkenner { */ private static Optional<Aenderungsbefehl> ausStellen( String phrase, Function<Stelle, Aenderungsbefehl> bauer) { + return ausStellen(phrase, false, bauer); + } + + private static Optional<Aenderungsbefehl> ausStellen( + String phrase, boolean absteigend, Function<Stelle, Aenderungsbefehl> bauer) { var stellen = StellenParser.parseMehrfach(phrase); if (stellen.isEmpty()) { // „Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor Nummer 1 …“ — reiner Chapeau-Qualifier @@ -1966,7 +1975,8 @@ final class BefehlErkenner { if (stellen.size() == 1) { return Optional.of(bauer.apply(stellen.get(0))); } - return Optional.of(new Sammelbefehl(stellen.stream().map(bauer).toList())); + var geordnet = absteigend ? stellen.reversed() : stellen; + return Optional.of(new Sammelbefehl(geordnet.stream().map(bauer).toList())); } /** diff --git a/src/main/java/eu/mulk/aendggner/anwendung/BefehlAnwender.java b/src/main/java/eu/mulk/aendggner/anwendung/BefehlAnwender.java index 20dde3e..13a235a 100644 --- a/src/main/java/eu/mulk/aendggner/anwendung/BefehlAnwender.java +++ b/src/main/java/eu/mulk/aendggner/anwendung/BefehlAnwender.java @@ -769,14 +769,10 @@ public final class BefehlAnwender { return TextErgebnis.fehler("Der Text endet nicht mit „" + befehl.alt() + "“."); } var rumpf = gestutzt.substring(0, gestutzt.length() - befehl.alt().length()); - // Tritt an die Stelle des Satzzeichens ein Klammerzusatz („Der Punkt am Ende wird - // durch die Angabe „(Gesellschaftsdialog).“ ersetzt“), gehört davor ein Leerzeichen - // — - // so setzt es auch die amtliche Nachfassung. var fuge = - befehl.neu().startsWith("(") + brauchtFuge(befehl.alt(), befehl.neu()) && !rumpf.isEmpty() - && Character.isLetterOrDigit(rumpf.charAt(rumpf.length() - 1)) + && !Character.isWhitespace(rumpf.charAt(rumpf.length() - 1)) ? " " : ""; return TextErgebnis.ok(rumpf + fuge + befehl.neu()); @@ -793,10 +789,42 @@ public final class BefehlAnwender { + anzahl + "-mal vor (ohne „jeweils“ mehrdeutig)."); } + if (brauchtFuge(befehl.alt(), befehl.neu())) { + return TextErgebnis.ok(ersetzeMitFuge(text, befehl.alt(), befehl.neu())); + } return TextErgebnis.ok(text.replace(befehl.alt(), befehl.neu())); })); } + private static final Pattern NUR_SATZZEICHEN = Pattern.compile("\\p{Punct}+"); + + /** + * Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so gehört ein + * Leerzeichen davor. „Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 5 und das Komma wird durch das Wort „und“ + * ersetzt“ führt sonst auf „…Fachkräfte)und“ statt auf „…Fachkräfte) und“; so setzt es auch die + * amtliche Nachfassung. Maßgeblich ist, dass das Ersetzte <em>nur</em> aus Satzzeichen besteht — + * eine Ersetzung ganzer Wörter bringt ihren Zwischenraum schon mit. + */ + private static boolean brauchtFuge(String alt, String neu) { + return NUR_SATZZEICHEN.matcher(alt).matches() + && !neu.isEmpty() + && (Character.isLetter(neu.codePointAt(0)) || neu.charAt(0) == '('); + } + + private static String ersetzeMitFuge(String text, String alt, String neu) { + var sb = new StringBuilder(); + int von = 0; + for (int idx = text.indexOf(alt); idx >= 0; idx = text.indexOf(alt, von)) { + sb.append(text, von, idx); + if (idx > 0 && !Character.isWhitespace(text.charAt(idx - 1))) { + sb.append(' '); + } + sb.append(neu); + von = idx + alt.length(); + } + return sb.append(text, von, text.length()).toString(); + } + private static AngewandteAenderung wendeStreichungAn(List<Norm> normen, Streichung befehl) { return bearbeiteText( normen, @@ -1338,10 +1366,14 @@ public final class BefehlAnwender { var absaetze = new ArrayList<>(norm.absaetze()); for (int i = 0; i < absaetze.size(); i++) { if (nummer.equals(absaetze.get(i).nummer())) { - // Als weggefallen markieren (Nummer behalten) — konsistent mit der Aufhebung über einen - // Absatz-Lokator; eine etwaige Folge-Umnummerierung „Abs. N+1 wird Abs. N“ räumt den - // weggefallenen Absatz dann weg. - absaetze.set(i, new Absatz(nummer, "(weggefallen)")); + // Gestrichen wird die Bezeichnung, nicht der Absatz: „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird + // gestrichen“ nimmt dem Wortlaut seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Das + // unterscheidet diesen Befehl von der Aufhebung über einen Absatz-Lokator („Abs. 1 wird + // aufgehoben“), die den Wortlaut beseitigt und einen nummerierten Platzhalter + // zurücklässt. Beides zusammen — Streichung der Bezeichnung des einen, Aufhebung des + // anderen Absatzes — führt eine zweigliedrige Vorschrift auf einen unnummerierten + // Wortlaut zurück (so § 13 der hessischen Verkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung). + absaetze.set(i, new Absatz(null, absaetze.get(i).text())); normen.set(aufloesung.normIndex(), norm.mitAbsaetzen(absaetze)); return angewandt(befehl, norm.enbez()); } @@ -1372,7 +1404,15 @@ public final class BefehlAnwender { var norm = normen.get(fundstelle.normIndex()); var absaetze = new ArrayList<>(norm.absaetze()); var alter = absaetze.get(fundstelle.absatzIndex()); - absaetze.set(fundstelle.absatzIndex(), new Absatz(alter.nummer(), "(weggefallen)")); + // Ein Platzhalter braucht eine Nummer, um einen Platz zu halten. Führt die Norm nach der + // Aufhebung keine Absatzzählung mehr — weil ihr erster Absatz unnummeriert ist — und steht + // der aufgehobene Absatz am Ende, so ist kein Platz zu halten: der Absatz entfällt ganz. + boolean ohneZaehlung = !absaetze.isEmpty() && absaetze.get(0).nummer() == null; + if (ohneZaehlung && fundstelle.absatzIndex() == absaetze.size() - 1) { + absaetze.remove((int) fundstelle.absatzIndex()); + } else { + absaetze.set(fundstelle.absatzIndex(), new Absatz(alter.nummer(), "(weggefallen)")); + } normen.set(fundstelle.normIndex(), norm.mitAbsaetzen(absaetze)); return angewandt(befehl, norm.enbez()); } @@ -1383,7 +1423,7 @@ public final class BefehlAnwender { befehl, (text, bereich) -> { var label = labelVon(stelle); - if (label != null) { + if (label != null && haeltPlatz(text, bereich.bis(), label)) { var einrueckung = einrueckungVon(text, bereich.von()); return TextErgebnis.ok( text.substring(0, bereich.von()) @@ -2024,6 +2064,26 @@ public final class BefehlAnwender { return null; } + /** + * Hält die aufgehobene Aufzählungseinheit einen Platz? Ein Platzhalter „9. (weggefallen)“ ist nur + * dort sinnvoll, wo ihm eine weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er unberührt + * lassen soll. Steht die aufgehobene Einheit am Ende der Aufzählung — auch dann, wenn ihr nur + * weitere Platzhalter folgen —, so ist kein Platz zu halten und sie entfällt ganz. So endet § 14 + * der hessischen Verkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung nach Aufhebung der Nrn. 9 bis 11 mit der + * Nr. 6, wie es auch die amtliche Nachfassung tut. + */ + private static boolean haeltPlatz(String text, int ab, String label) { + var art = + label.endsWith(")") + ? Pattern.compile("^\\s*[a-zA-Z]{1,2}\\)\\s+(.*)$") + : Pattern.compile("^\\s*\\d+[a-z]?\\.\\s+(.*)$"); + return text.substring(ab) + .lines() + .map(art::matcher) + .filter(java.util.regex.Matcher::matches) + .anyMatch(m -> !m.group(1).strip().equals("(weggefallen)")); + } + private static String einrueckungVon(String text, int position) { int i = position; var sb = new StringBuilder(); diff --git a/src/main/java/eu/mulk/aendggner/gesetz/land/LandesRechtTextParser.java b/src/main/java/eu/mulk/aendggner/gesetz/land/LandesRechtTextParser.java index 14f8da0..559160b 100644 --- a/src/main/java/eu/mulk/aendggner/gesetz/land/LandesRechtTextParser.java +++ b/src/main/java/eu/mulk/aendggner/gesetz/land/LandesRechtTextParser.java @@ -62,6 +62,16 @@ final class LandesRechtTextParser { Pattern.compile( "^(Buch|Teil|Kapitel|Abschnitt|Unterabschnitt|Titel) (\\d+[a-z]?)\\s+(\\S.*)$"); + // Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und nachgestelltem Schlüsselwort + // („Erster Teil“, „Achtundzwanzigster Teil“). So gliedern Hessen und das ältere Bundesrecht. + // Der Titel steht — wie bei GLIEDERUNG_ARABISCH — auf derselben Zeile; damit ein Satz, der + // zufällig so beginnt („Erster Teil der Verordnung ist …“), nicht als Überschrift gilt, muss er + // dieselbe Probe bestehen wie ein Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt. + private static final Pattern GLIEDERUNG_ORDINALWORT = + Pattern.compile( + "^(\\p{Lu}\\p{Ll}*(?:ter|ster)) (Buch|Teil|Kapitel|Abschnitt|Unterabschnitt|Titel)" + + "(?:\\s+((?:\\p{Lu}|\\().*[^.]))?\\s*$"); + // Römische Gliederung ohne Schlüsselwort („I. Rechtsform und Aufgaben“, NRW). Sie ist nur an der // Stellung erkennbar, deshalb gilt dieselbe Absicherung wie für UNTER_GLIEDERUNG: kurzer, // großgeschriebener, satzzeichenfreier Titel und ein Normkopf oder eine weitere Überschrift als @@ -83,7 +93,12 @@ final class LandesRechtTextParser { // Zeilenanfang aus („Art. 4 Abs. 3 …“, „§ 5 Absatz 2 …“). private static final Pattern NORM_KOPF = Pattern.compile( - "^(§|Art\\.)\\s+(\\d+[a-z]?)\\s+" + "^(§|Art\\.)\\s+(\\d+[a-z]?)" + // Die Überschrift darf fehlen: Verordnungen führen ihre Paragraphen vielfach ohne + // Titel (so die hessische Verkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung). Eine Zeile, die + // aus nichts als der Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf; ein Querverweis + // steht nie allein auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab. + + "(?:\\s+" // Querverweis-Schlüsselwörter nur als ganzes Wort ausschließen: „§ 4 Satz 2“ ist ein // Verweis, „§ 4 Satzungen“ dagegen ein Normtitel. Der Schutz „(?![a-zäöüß])“ // verhindert, @@ -94,7 +109,7 @@ final class LandesRechtTextParser { // ganzen Satz. So wird ein am Zeilenanfang stehender Querverweis-Satz („§ 7 // GAPInVeKoSG // findet entsprechend Anwendung.“) nicht fälschlich als Normkopf „§ 7“ gelesen. - + "((?:\\p{Lu}|\\().*[^.])\\s*$"); + + "((?:\\p{Lu}|\\().*[^.]))?\\s*$"); private static final Pattern WEGGEFALLEN_TITEL = Pattern.compile("^\\((?:aufgehoben|weggefallen)\\)$"); @@ -155,6 +170,7 @@ final class LandesRechtTextParser { var gliederung = zeile != null ? GLIEDERUNG.matcher(zeile) : null; var arabisch = zeile != null ? GLIEDERUNG_ARABISCH.matcher(zeile) : null; + var ordinalwort = zeile != null ? GLIEDERUNG_ORDINALWORT.matcher(zeile) : null; var roemisch = zeile != null ? GLIEDERUNG_ROEMISCH.matcher(zeile) : null; var unterGliederung = zeile != null ? UNTER_GLIEDERUNG.matcher(zeile) : null; var normKopf = zeile != null ? NORM_KOPF.matcher(zeile) : null; @@ -167,6 +183,7 @@ final class LandesRechtTextParser { zeile != null && (gliederung.matches() || arabisch.matches() + || ordinalwort.matches() || (roemisch.matches() && istUnterGliederung(roemisch, zeilen, i)) || (unterGliederung.matches() && istUnterGliederung(unterGliederung, zeilen, i))) && (!INHALTSUEBERSICHT.equals(normEnbez) || folgtNormkopf(zeilen, i)); @@ -208,9 +225,19 @@ final class LandesRechtTextParser { arabisch.group(1) + " " + arabisch.group(2), titel.isEmpty() ? null : titel); gliederungen.add(aktuelleGliederung); + } else if (ordinalwort.matches()) { + gliederungsZaehler++; + elternKennzahl = String.format("%03d", gliederungsZaehler); + var titel = ordinalwort.group(3) != null ? ordinalwort.group(3).strip() : ""; + aktuelleGliederung = + new Gliederung( + elternKennzahl, + ordinalwort.group(1) + " " + ordinalwort.group(2), + titel.isEmpty() ? null : titel); + gliederungen.add(aktuelleGliederung); } else if (normKopf.matches() && istNeuerNormKopf(normKopf.group(2), letzteNormNummer)) { normEnbez = normKopf.group(1) + " " + normKopf.group(2); - normTitel = normKopf.group(3).strip(); + normTitel = normKopf.group(3) != null ? normKopf.group(3).strip() : null; letzteNormNummer = numerisch(normKopf.group(2)); } else if (roemisch.matches()) { gliederungsZaehler++; @@ -248,6 +275,7 @@ final class LandesRechtTextParser { return INHALTSUEBERSICHT.equals(zeile) || GLIEDERUNG.matcher(zeile).matches() || GLIEDERUNG_ARABISCH.matcher(zeile).matches() + || GLIEDERUNG_ORDINALWORT.matcher(zeile).matches() || NORM_KOPF.matcher(zeile).matches() || (roemisch.matches() && istUnterGliederung(roemisch, zeilen, i)); } @@ -304,7 +332,12 @@ final class LandesRechtTextParser { var titel = unterGliederung.group(2); if (titel.length() > 80 || !Character.isUpperCase(titel.codePointAt(0)) - || titel.matches(".*[.,;:]$")) { + || titel.matches(".*[.,;:]$") + // Eine Überschrift endet nicht auf einer Konjunktion — ein Aufzählungsglied schon, und + // zwar gerade dann, wenn ihm das nächste folgt und die Stellungsprobe deshalb anschlägt + // („2. Aufsicht über technische Prüfstellen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und“, § 17 der + // hessischen Verkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung). + || titel.matches("(?s).*\\b(und|oder|sowie)$")) { return false; } for (int j = index + 1; j < zeilen.size(); j++) { diff --git a/src/test/java/eu/mulk/aendggner/EndToEndTest.java b/src/test/java/eu/mulk/aendggner/EndToEndTest.java index dde2483..a76f478 100644 --- a/src/test/java/eu/mulk/aendggner/EndToEndTest.java +++ b/src/test/java/eu/mulk/aendggner/EndToEndTest.java @@ -888,12 +888,13 @@ class EndToEndTest { /** * Hessen: Die Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher - * Zuständigkeiten (GVBl. 2026 Nr. 5). Der Test hält Extraktion und Befehlserkennung fest — alle - * 21 Befehle des Artikels 1 werden erkannt. + * Zuständigkeiten (GVBl. 2026 Nr. 5). Voller Akzeptanzfall: Alle 21 Befehle des Artikels 1 werden + * erkannt und angewandt, und jede der 52 Normen gleicht danach zeichengenau der amtlichen + * Nachfassung. * - * <p>Kein voller Akzeptanztest: {@code hessenrecht.hessen.de} ist dieselbe anmeldepflichtige - * juris-Anwendung wie die Portale Schleswig-Holsteins und Berlins, die Stammfassung ist daraus - * nicht zu beschaffen. + * <p>Die Stammfassung ist über eine Browsersteuerung aus dem Landesrechtsportal beschafft — es + * ist eine Einseitenanwendung, die Skriptabfragen nur ihre Hülle zurückgibt. Herkunft und + * Aufbereitung stehen in {@code Hessen/SOURCES}. * * <p>Der hessische Sperrsatz („Der Mi n is t er“) bleibt bewusst unbehandelt: Er trifft nur den * Unterschriftenblock am Dokumentende, keinen einzigen Befehl. @@ -914,12 +915,20 @@ class EndToEndTest { // Der Sperrsatz beschränkt sich auf den Unterschriftenblock — hier bewusst nicht geheilt. assertThat(text).contains("Min isterpräsident"); - var verordnung = - new Gesetz( - "VerkZustV", - "Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten", - null, - List.of()); + var alt = SAMPLEDATA.resolve("Hessen/StVRZustV-alt.txt"); + assumeTrue(Files.exists(alt), "Hessische Stammfassung fehlt"); + var verordnung = new eu.mulk.aendggner.gesetz.land.LandesRechtLoader().load(alt); + assertThat(verordnung.jurabk()).isEqualTo("StVRZustV HE 2007"); + // Diese Verordnung führt keine Paragraphenüberschriften und gliedert sich in ausgeschriebene + // Ordinalzahlen („Erster Teil“); beides kannte der Klartext-Parser bis dahin nicht. + assertThat(verordnung.normen()).hasSize(52); + assertThat(verordnung.norm("§ 1").orElseThrow().titel()).isNull(); + assertThat(verordnung.gliederungen()).hasSize(28); + assertThat(verordnung.gliederungen()) + .extracting(g -> g.bezeichnung()) + .allMatch(b -> b.endsWith(" Teil")); + assertThat(verordnung.gliederungen().get(0).bezeichnung()).isEqualTo("Erster Teil"); + var ergebnis = new AenderungsgesetzParser().parse(text, verordnung, null); // Artikel 2 regelt nur das Inkrafttreten. assertThat(ergebnis.artikel()).containsExactly("1"); @@ -959,6 +968,45 @@ class EndToEndTest { assertThat(bereich.teilbefehle()) .extracting(b -> b.stelle().anzeigeText()) .containsExactly("§ 14 Nummer 4", "§ 14 Nummer 3"); + + // Auch die Bereichsaufhebung spannt absteigend auf („Nr. 9 bis 11 werden aufgehoben“): Ob eine + // aufgehobene Einheit einen nummerierten Platzhalter hinterlässt, entscheidet sich am Bestand, + // der ihr folgt — von hinten aufgehoben, sieht jede den endgültigen. + var aufhebung = (Aenderungsbefehl.Sammelbefehl) befehlZu(ergebnis, "5. h)"); + assertThat(aufhebung.teilbefehle()) + .extracting(b -> b.stelle().anzeigeText()) + .containsExactly("§ 14 Nummer 11", "§ 14 Nummer 10", "§ 14 Nummer 9"); + + // --- Anwendung --------------------------------------------------------------------------- + var anwendung = BefehlAnwender.anwenden(verordnung, ergebnis.befehle()); + assertThat(anwendung.anzahlAngewandt()).isEqualTo(21); + assertThat(anwendung.protokoll()) + .noneMatch(x -> x.status() == BefehlAnwender.Status.MANUELL_PRUEFEN); + + // § 13: Die Streichung der Absatzbezeichnung „(1)“ nimmt dem Wortlaut seine Nummer und lässt + // ihn im Übrigen stehen; die Aufhebung des Abs. 2 beseitigt ihn ganz, weil eine Norm ohne + // Absatzzählung keinen nummerierten Platzhalter tragen kann. + var dreizehn = anwendung.neu().norm("§ 13").orElseThrow(); + assertThat(dreizehn.absaetze()).hasSize(1); + assertThat(dreizehn.absaetze().get(0).nummer()).isNull(); + + // § 14: Das Wort, das an die Stelle des Kommas tritt, bekommt seinen Zwischenraum. + assertThat(anwendung.neu().norm("§ 14").orElseThrow().gesamtText()) + .contains("Fachkräfte) und") + .doesNotContain("(weggefallen)"); + + // Der Abgleich gegen die amtliche Nachfassung, Norm für Norm. + var soll = SAMPLEDATA.resolve("Hessen/StVRZustV-neu.txt"); + assumeTrue(Files.exists(soll), "Hessische Nachfassung fehlt"); + var amtlich = new eu.mulk.aendggner.gesetz.land.LandesRechtLoader().load(soll); + assertThat(amtlich.normen()).hasSize(52); + for (var normSoll : amtlich.normen()) { + var normIst = anwendung.neu().norm(normSoll.enbez()); + assertThat(normIst).as("Norm %s fehlt", normSoll.enbez()).isPresent(); + assertThat(normIst.orElseThrow().gesamtText().replaceAll("\\s+", " ").strip()) + .as("Norm %s", normSoll.enbez()) + .isEqualTo(normSoll.gesamtText().replaceAll("\\s+", " ").strip()); + } } /** diff --git a/src/test/java/eu/mulk/aendggner/aenderung/parse/BefehlErkennerTest.java b/src/test/java/eu/mulk/aendggner/aenderung/parse/BefehlErkennerTest.java index abe3550..fc42ead 100644 --- a/src/test/java/eu/mulk/aendggner/aenderung/parse/BefehlErkennerTest.java +++ b/src/test/java/eu/mulk/aendggner/aenderung/parse/BefehlErkennerTest.java @@ -625,9 +625,12 @@ class BefehlErkennerTest { erkenne("Die Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben.", Stelle.LEER).orElseThrow()) .teilbefehle(); assertThat(teile).hasSize(3).allMatch(t -> t instanceof Aufhebung); + // Absteigend seit der hessischen Verkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung: Ob eine aufgehobene + // Einheit einen nummerierten Platzhalter hinterlässt, hängt davon ab, ob ihr noch eine Einheit + // folgt. Von hinten aufgehoben, sieht jede den endgültigen Bestand. assertThat(teile) .extracting(t -> t.stelle().anzeigeText()) - .containsExactly("Nummer 1", "Nummer 2", "Nummer 3"); + .containsExactly("Nummer 3", "Nummer 2", "Nummer 1"); } @Test @@ -636,9 +639,10 @@ class BefehlErkennerTest { ((Sammelbefehl) erkenne("Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.", Stelle.LEER).orElseThrow()) .teilbefehle(); + // Absteigend, aus demselben Grund wie bei der Bereichsaufhebung. assertThat(teile) .extracting(t -> t.stelle().anzeigeText()) - .containsExactly("Absatz 4", "Absatz 5"); + .containsExactly("Absatz 5", "Absatz 4"); } @Test diff --git a/src/test/java/eu/mulk/aendggner/anwendung/BefehlAnwenderTest.java b/src/test/java/eu/mulk/aendggner/anwendung/BefehlAnwenderTest.java index 9cd0597..8b60017 100644 --- a/src/test/java/eu/mulk/aendggner/anwendung/BefehlAnwenderTest.java +++ b/src/test/java/eu/mulk/aendggner/anwendung/BefehlAnwenderTest.java @@ -717,10 +717,12 @@ class BefehlAnwenderTest { void wendetBereichsAufhebungAn() { // „Die Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben.“ innerhalb von § 1 Absatz 2. var teile = + // Absteigend, wie der Erkenner eine Bereichsaufhebung aufspannt: Ob eine aufgehobene + // Einheit einen Platzhalter hinterlässt, entscheidet sich am Bestand, der ihr folgt. List.<eu.mulk.aendggner.aenderung.Aenderungsbefehl>of( new Aufhebung( stelle( - new Stelle.Paragraph("1"), new Stelle.AbsatzNr("2"), new Stelle.NummerNr("1")), + new Stelle.Paragraph("1"), new Stelle.AbsatzNr("2"), new Stelle.NummerNr("3")), PROV), new Aufhebung( stelle( @@ -728,17 +730,18 @@ class BefehlAnwenderTest { PROV), new Aufhebung( stelle( - new Stelle.Paragraph("1"), new Stelle.AbsatzNr("2"), new Stelle.NummerNr("3")), + new Stelle.Paragraph("1"), new Stelle.AbsatzNr("2"), new Stelle.NummerNr("1")), PROV)); var ergebnis = BefehlAnwender.anwenden(gesetz(), List.of(new Sammelbefehl(teile))); assertThat(ergebnis.protokoll().get(0).status()).isEqualTo(Status.ANGEWANDT); var text = absatzText(ergebnis.neu(), "§ 1", 1); - assertThat(text) - .contains("1. (weggefallen)") - .contains("2. (weggefallen)") - .contains("3. (weggefallen)"); + // Ein Platzhalter hält einen Platz nur dort, wo ihm eine weitere Einheit derselben Art folgt. + // Hier ist die ganze Aufzählung aufgehoben — es bleibt nichts, dessen Bezeichnung zu schonen + // wäre, und der Einleitungssatz steht allein. So hält es auch die amtliche Nachfassung des + // § 14 der hessischen Verkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung. + assertThat(text).isEqualTo("Die Erprobung umfasst"); } // --- Anhang/Anlage als Norm-Ziel ----------------------------------------------------------- diff --git a/src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES b/src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES new file mode 100644 index 0000000..4460ef7 --- /dev/null +++ b/src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES @@ -0,0 +1,58 @@ +Beispieldaten Hessen — Herkunft und Aufbereitung +================================================ + +1. Änderungsdokument + GVBl-2026-05_11-AendVO-verkehrsrechtl-Zustaendigkeiten.pdf + Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, Nr. 5 vom 3. Februar 2026: + Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher + Zuständigkeiten vom 28. Januar 2026. + Bezogen über starweb.hessen.de/cache/GVBL/2026/00005.pdf. + +2. Stammfassung (vor der Änderung) + StVRZustV-alt.txt + Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007, + Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 1. Januar 2026 bis 3. Februar 2026. + +3. Nachfassung (nach der Änderung), nur als Prüfmaßstab + StVRZustV-neu.txt + Dieselbe Verordnung, Gesamtausgabe in der Gültigkeit ab 4. Februar 2026. + +Bezugsweg (neu, für alle juris-Landesportale brauchbar) +------------------------------------------------------- +Das hessische Landesrechtsportal rv.hessenrecht.hessen.de ist eine Einseitenanwendung: Eine +Skriptabfrage erhält nur die rund 5,4 kB große Anwendungshülle, gleich unter welcher Adresse. +Der gerenderte Text ist dagegen im Browser vorhanden. Beschafft wurde er deshalb über eine +Browsersteuerung, Dokument für Dokument, nicht im Massenabzug. + +Maßgeblich ist die Schaltfläche „Gesamtausgaben-Liste“ der Dokumentansicht: Sie führt jede +Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren Adresse abrufbar, + + /bshe/document/aiz-jlr-<Dokumentkennung>@<JJJJMMTT> + +hier aiz-jlr-NNLHE000050B9@20260101 (Vorfassung) und @20260204 (Nachfassung). Diese Adressen +wirken nur im Browser; unter curl liefern auch sie nur die Hülle. + +Rechtsstellung: Verkündungsblatt und konsolidierte Fassung sind amtliche Werke nach § 5 UrhG +und damit gemeinfrei; §§ 62 und 63 UrhG (Änderungsverbot, Quellenangabe) bleiben zu beachten. +Die technische Aufbereitung durch die juris GmbH begründet kein eigenes Recht am Text. Das +Portal führt im Kopf seiner Seiten eine Vorbehaltsangabe zum Text- und Data-Mining +(„tdm-reservation“); sie kann für gemeinfreie amtliche Werke keine Wirkung entfalten, und +abgerufen wurde ohnehin nur je ein einzelnes Werk zur Prüfung dieses Erzeugnisses. + +Aufbereitung zum kanonischen Klartext +------------------------------------- +Aus dem ausgelesenen Text wurde maschinell hergestellt (Skript im Arbeitsverzeichnis, nicht im +Erzeugnis): + + a) Vorspann abgeschnitten — Metadaten, nichtamtliches Inhaltsverzeichnis, Eingangsformel und + die amtliche Inhaltsübersicht. Letztere führt keine „§ N“-Angaben, sondern Teilüberschriften + mit Paragraphenspannen; kein Befehl der Änderungsverordnung zielt auf sie. + b) Die Fußmarken jedes Blocks („zur Einzelansicht § 12“) entfernt; sie sind Bedienelemente. + c) Gliederungsüberschrift und ihr — mitunter mehrzeiliger — Titel auf eine Zeile geführt, + getrennt durch zwei Leerzeichen („Erster Teil Allgemeine Zuständigkeiten …“). + d) Aufzählungsmarke und ihr Text auf eine Zeile geführt; das Portal setzt sie getrennt. + e) Titelblock vorangestellt, Ablage in NFC. + +Die Paragraphen dieser Verordnung tragen keine Überschriften, und ihre Gliederung führt +ausgeschriebene Ordinalzahlen („Erster Teil“). Beides hat der LandesRechtTextParser bis dahin +nicht gekannt; beides ist nunmehr allgemein unterstützt. diff --git a/src/test/resources/sampledata/Hessen/StVRZustV-alt.txt b/src/test/resources/sampledata/Hessen/StVRZustV-alt.txt new file mode 100644 index 0000000..64fd4fb --- /dev/null +++ b/src/test/resources/sampledata/Hessen/StVRZustV-alt.txt @@ -0,0 +1,356 @@ +Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten +(StVRZustV HE 2007) +Vom 12. November 2007 +Erster Teil Allgemeine Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsrecht und Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz +§ 1 +Zuständige oberste Landesbehörde nach dem Straßenverkehrsrecht ist das für Straßenverkehr zuständige Ministerium als Landesordnungsbehörde. +§ 1a +Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 1e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs- und- Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986), geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199), für +1. die Genehmigung von festgelegten Betriebsbereichen für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion nach § 7 Abs. 2 Satz 2, +2. den Widerruf der Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs nach § 10 Abs. 1 und +3. das Ruhen der Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs nach § 10 Abs. 4 +der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs- und- Betriebs-Verordnung ist das Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement. +§ 2 +(1) Zuständige Behörde für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister. +(2) Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie nach § 4a Abs. 3 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 4a Abs. 3 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes ist das Regierungspräsidium. Das Regierungspräsidium ist auch zuständig für die Überwachung der Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Abs. 8 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes. +(3) Verwaltungsbehörde nach § 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes ist +1. für das Verlangen, eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib eines inländischen, ausländischen oder internationalen Führerscheines abzugeben, in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Fahrerlaubnisbehörde, +2. im Übrigen in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat als Zulassungsbehörde. +(4) Die Fahrerlaubnisbehörden sind auch zuständig für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes. +§ 3 +(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes ist +1. in der Stadt Frankfurt am Main die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde und +2. im Übrigen das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde. +(2) Unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 sind auch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister (Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes einschließlich der Erteilung von Verwarnungen, der Erhebung von Verwarnungsgeldern, der Einstellung von Verfahren und der Kostenentscheidungen nach § 25a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes zuständig. Dies gilt nicht für Verfahrenseinstellungen einschließlich der Kostenentscheidungen nach § 25a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, wenn die betroffene Person sich nicht zur Sache geäußert hat. +(3) Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 gelten nicht für Ordnungswidrigkeiten, die auf Bundesautobahnen begangen worden sind, für Verwarnungsverfahren, die von Polizeivollzugsbeamtinnen, Polizeivollzugsbeamten oder einer staatlichen Stelle eingeleitet werden, und für Bußgeldverfahren, denen ein solches Verwarnungsverfahren vorausgegangen ist. +§ 4 +Zuständige Behörde nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes für die Anordnung über die Tilgung der Eintragungen im Bundeszentralregister ist das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde. +Zweiter Teil Zuständigkeiten nach dem Fahrlehrergesetz +§ 5 +Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ausführung des Fahrlehrergesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 des Fahrlehrergesetzes ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde. +§ 6 +(1) An der Polizeiakademie Hessen wird eine Fahrlehrerausbildungsstätte für Fahrlehreranwärterinnen und Fahrlehreranwärter der hessischen Polizei eingerichtet. +(2) Zuständige Stelle für die Aufgabe des Prüfungsausschusses ist die Polizeiakademie Hessen. +(3) Zuständige Stelle für die Aufgaben der Erlaubnisbehörde ist das Hessische Polizeipräsidium für Technik. +Dritter Teil Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung +§ 7 +Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung ist +1. höhere Verwaltungsbehörde das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde und +2. untere Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnisbehörde) in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde. +§ 8 +(1) Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung und die Ausfertigung der Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist die Staatliche Technische Überwachung Hessen. +(2) Zuständige Stelle für +1. a) +die Anerkennung von öffentlichen Schulen oder privaten Ersatzschulen als Träger der Mofa-Ausbildung nach § 5 Abs. 3 Satz 1, +b) die Festlegung der Prüforte nach § 17 Abs. 4 Satz 4, +c) die Entscheidung über die Geeignetheit von Methoden und Medien nach § 42 Abs. 2 Satz 4, +d) die Prüfung der Durchführung der Fahreignungsseminare nach § 43 Abs. 1, +e) die Prüfung der Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 43 Abs. 2, +f) die Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme und die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme nach § 43a, +g) die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Abs. 1 sowie die Aufsicht über die Inhaberin oder den Inhaber der Anerkennung nach § 67 Abs. 3 Satz 4, +h) die nachträgliche Anordnung von Auflagen sowie den Widerruf der Anerkennung bei den als anerkannt geltenden Sehteststellen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2, +i) die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Beraterin oder des verkehrspsychologischen Beraters sowie die Aufsicht über diese Personen nach § 71 Abs. 5 Satz 1 und 2 und +j) die Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen der Buchst. a bis i nach § 74 Abs. 1 +der Fahrerlaubnis-Verordnung +ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde, +2. a) +die amtliche Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihren Begutachtungsstellen nach § 66 Abs. 1 und die Anordnung von Begutachtungen aus besonderem Anlass nach § 66 Abs. 7, +b) aa) +die amtliche Anerkennung von Stellen, die Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, nach § 68 Abs. 1 Satz 1, +bb) die Untersagung von Schulungen einer der in § 68 Abs. 1 Satz 2 genannten Ausbildungsstellen nach § 68 Abs. 1 Satz 3, +cc) die öffentliche Bekanntgabe der in § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Stellen nach § 68 Abs. 1 Satz 4 sowie +dd) die Ausübung der Aufsicht nach § 68 Abs. 2 Satz 6, +c) die amtliche Anerkennung von Trägern unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a Abs. 2 und +d) die Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen der Buchst. a bis c nach § 74 Abs. 1 +der Fahrerlaubnis-Verordnung +ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde, +3. a) +die Anerkennung von Personen zur Leitung besonderer Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 Satz 1, +b) die Anerkennung von Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, nach § 70 Abs. 1 Satz 1 sowie die Anordnung von Begutachtungen aus besonderem Anlass nach § 70 Abs. 7 in Verbindung mit § 66 Abs. 7, +c) die amtliche Anerkennung von Trägern unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b Satz 2 in Verbindung mit § 71a Abs. 2 und +d) die Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen der Buchst. a bis c nach § 74 Abs. 1 +der Fahrerlaubnis-Verordnung +ist das Regierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde, +4. die Aufsicht nach § 67 Abs. 4 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die nach § 67 Abs. 4 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung als anerkannt geltenden Sehteststellen, auch in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung, ist die Landesinnung für das Augenoptiker-Handwerk in Hessen. +(3) Im Übrigen ist für die Ausführung der Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahrerlaubnisbehörde nach § 7 Nr. 2 zuständig. Davon abweichend ist für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung von der Pflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung, den Führerschein beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen, auch die Polizeibehörde zuständig. +Vierter Teil Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung +§ 9 +(1) Höhere Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 299), ist für Autobahnen, soweit die Zuständigkeit des Landes Hessen besteht, und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach Abs. 2 das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde. +(2) Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung einschließlich der jeweiligen Anschlussäste sind: +1. die Bundesstraße (B) 3 von der Bundesautobahn (BAB) A 661, Preungesheimer Dreieck (Netzknoten [NK] 5818120 - 5818123 Station [St.] 0+000,0) bis Ausbauende Massenheim (NK 5818128 -5718061 St. 0+500,0), +2. die B 3 von der BAB A 480, Gießener Nordkreuz (NK 5318043 -5118009 St. 0+000,0) bis zur Anschlussstelle (AS) der B 62 Cölbe-Bürgeln (NK 5118067 - 5119045 St. 0+215,0), +3. die B 8 von der AS der B 519 Kelkheim (NK 5816012 - 5816010 St. 0+000,0) bis zur AS Frankfurt-Höchst (NK 5817013 - 5817058 St. 1+018,0), +4. die B 26 von der AS der B 45 Dieburg (NK 6019028 - 6019031 St. 0+125,0) bis Darmstadt-Stadtgrenze (NK 6117019 - 6118043 St. 0+853,0), +5. die B 40 von der AS der BAB A 66 Krifteler Dreieck (NK 5916087 - 5917035 St. 0+820,0) bis zur AS Mainzer Landstraße (NK 5917072 - 5917073 St. 0+175,0), +6. die B 43 von der AS der B 40 Kelsterbach (NK 5917029 - 5917069 St. 0+000,0) bis zur AS Frankfurt am Main - Oberforsthaus (NK 5917019), +7. die B 43a vom Abzweig der B 45 Hanau (NK 5919037 - 5919038 St. 0+000,0) bis Hanauer Kreuz (NK 5819094 - 5819082 St. 2+ 568,0), +8. die B 44 von der AS Frankfurt-Süd (Nordkreisel) (NK 5917022) bis zur AS Frankfurt-Süd (Südkreisel) (NK 5917062-5917022 St. 0+500,0), +9. die B 45 von der AS Hanau-Fasanerie (NK 5819004 - 5819078 St. 0+550,0) bis zur AS der B 26 Dieburg (NK 6019028 - 6019029 St. 0+000,0), +10. die B 47 von der AS Lorsch (NK 6317085 - 6317078 St. 0+ 750,0) bis zur AS Bensheim (NK 6317069 - 6317071 St. 0+ 300,0), +11. die B 49 von der AS der BAB A 3 Limburg-Nord (NK 5614051 -5514058 St. 0+214,0) bis zur AS der BAB A 485 Bergwerkswald (NK 5417063 - 5417058 St. 0+316,0), +12. die B 277 von der AS der BAB A 480 (NK 5416039) bis zur AS der B 49 (NK 5416033), +13. die B 429 von der AS der B 49 (NK 5417056 - 5417057 St. 0+000,0) bis zur AS der BAB A 480 Wettenberg (NK 5317027K -5317030 St. 0+000,0) und +14. die B 455 von der AS der BAB A 671 Mainz-Kastel (NK 5915015 - 5915068 St. 0+000,0) bis zur AS Wiesbaden Siegfriedring (NK 5915031 - 5915032 St. 0+ 429,0). +§ 10 +(1) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist zuständige Verwaltungsbehörde +1. a) +für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung, +b) für die Genehmigung einer Ausnahme vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen, nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung oder von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie +c) für die Durchführung des Anhörverfahrens im Sinne des § 44 Abs. 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung +das Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, +2. im Übrigen +a) für die Autobahnen, soweit die Zuständigkeit des Landes Hessen besteht, und für Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach § 9 Abs. 2 das Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, +b) für sonstige Straßen +aa) in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde, +bb) in Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde, +cc) in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde; dies gilt nicht +aaa) +für Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und Einrichtungen, Anordnungen von Verkehrsbeschränkungen und Verboten für den Bereich der Bundesstraßen, in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 7 500 Einwohnerinnen und Einwohnern für den Bereich der Landesstraßen oder wenn sich die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt, +bbb) +für die Anordnung nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung der Einrichtung von Lichtzeichenanlagen nach § 37 der Straßenverkehrs-Ordnung und von Fußgängerüberwegen nach § 26 der Straßenverkehrs-Ordnung im Zuge von Bundes- und Landesstraßen – ausgenommen im Zuge der straßenrechtlich festgesetzten Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern – und +ccc) +für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie die Genehmigung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung, wenn sich die Maßnahme über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt, +dd) im Übrigen die Landrätin oder der Landrat als Kreisordnungsbehörde. +(2) Werden im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie von Verkehrsbeschränkungen und -verboten erforderlich, so ist hierfür die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Stelle zuständig. +(3) Hat die Anordnung einer Verkehrsbeschränkung oder eines Verkehrsverbotes nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, bb oder dd Auswirkungen auf einen angrenzenden Verwaltungsbezirk, ist hierfür die höhere Verwaltungsbehörde zuständig. +(4) Ergeben sich im Falle des Abs. 3 Auswirkungen über den Zuständigkeitsbereich einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus, so ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der längere Abschnitt der zu beschränkenden oder zu sperrenden Straße liegt. +(5) Geht eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 oder § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung über den Verwaltungsbezirk der nach § 44 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung zuständigen höheren Verwaltungsbehörde hinaus, ist diejenige höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Verwaltungsbezirk die Veranstaltung beginnt. In den Fällen des § 44 Abs. 3 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung gilt Satz 1 entsprechend. Geht eine der in Satz 1 genannten Veranstaltungen über den Verwaltungsbezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinaus, kann die höhere Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit im Einzelfall auf die nach Abs. 1 Nr. 2 zuständige Behörde übertragen, wenn die Auswirkungen im angrenzenden Verwaltungsbezirk von geringer Bedeutung sind. +(6) Zuständige Stelle für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist +1. für Autobahnen und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach § 9 Abs. 2 das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement und +2. im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde. +§ 10a +(1) Bei einem Rückgang der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc jeweils festgelegten Einwohnerzahl bleibt die Zuständigkeit nach § 148 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung bestehen; sie erlischt, wenn die Mindesteinwohnerzahl um mehr als zehn Prozent unterschritten wird. +(2) In den Fällen des Abs. 1 und des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc ist maßgebend die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellt und veröffentlicht worden ist. +(3) Die nach Abs. 1 fortbestehende Zuständigkeit erlischt mit Ablauf des Haushaltsjahres, nach dem die Unterschreitung der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc jeweils festgelegten Einwohnerzahl drei Jahre lang angedauert hat. +Fünfter Teil Zuständigkeiten nach der Ferienreiseverordnung +§ 11 +Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 208), ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde. +Sechster Teil Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung +§ 12 +Höhere Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde. +§ 13 +(1) Untere Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, +1. in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde und +2. für Fahrzeuge der hessischen Polizei und für landeseigene Fahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes das Hessische Polizeipräsidium für Technik. +(2) Zuständige Zulassungsbehörde für die Erteilung einer Betriebserlaubnis auf der Basis eines Gutachtens nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist die Genehmigungsbehörde nach § 30. +§ 14 +Zuständige Stelle für +1. die Anerkennung der Fahrzeughersteller, der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern oder von Beauftragten der Hersteller und die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach § 57d Abs. 4 und 9, +2. die Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Sicherheitsüberprüfungen sowie Abnahmen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4) nach Nr. 1 der Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungsorganisationen), +3. die Aufsicht über die Inhaberin oder den Inhaber der Anerkennung nach Nr. 9.1 Satz 1 der Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungsorganisationen), +4. die Meldung nach Nr. 7.2 Satz 1 der Anlage VIIIc (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte), +5. die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Nr. 8.1 Satz 1 sowie die Schulungen nach Nr. 8.2 Satz 1 der Anlage VIIIc (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte), +6. die Anerkennung von Schulungsstätten für Gaseinbauprüfungen nach Nr. 7.1 Buchst. g der Anlage XVIIa (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulungen der verantwortlichen Personen und Fachkräfte), +7. die Meldung nach Nr. 7.2 Satz 1 der Anlage XVIIa (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulungen der verantwortlichen Personen und Fachkräfte), +8. die Anerkennung von Fahrtschreiber- und Kontrollgeräteherstellern sowie von Fahrzeugherstellern und Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Einbauprüfungen nach Nr. 1.1 der Anlage XVIIIc (Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen), +9. die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten, die nicht Mitgliedsbetriebe des Landesinnungsverbandes für das Kraftfahrzeughandwerk sind, zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Nr. 1.1 Satz 1 der Anlage XVIIId (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte) +10. die Meldung nach Nr. 8.2 der Anlage XVIIId (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte) und +11. die Aufsicht über die Schulungen für die nicht vom Bundesinnungsverband für das Kraftfahrzeughandwerk ermächtigten Stellen nach Nr. 9.2 Satz 1 der Anlage XVIIId (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte) +der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist +das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde. +§ 15 +(1) Zuständige Stelle nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist für die Entscheidungen über Ausnahmen für Fahrzeuge der Klassen M1, N1, L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e, O1, O2 und T3 nach Anlage XXIX (EG-Fahrzeugklassen) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung von den folgenden Vorschriften +1. des § 22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Bauartgenehmigung von Fahrzeugteilen in Verbindung mit den in § 22 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung jeweils genannten Vorschriften, +2. der §§ 30 oder 30c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Beschaffenheit der Fahrzeuge und vorstehender Außenkanten, +3. des § 35a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhalteeinrichtungen für Kinder und Rückhaltesysteme, +4. der §§ 36 und 36a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über Räder, Bereifung und Reifenabdeckung, +5. des § 38a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, +6. des § 41 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Bremsanlage und Bremskeile, +7. des § 43 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Abschleppeinrichtung, +8. des § 47 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Abgas- und Partikelemission, +9. des § 47c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Auspuffmündung, +10. des § 49 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Geräuschemission, +11. des § 50 Abs. 5 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Fernlichtkontrolle und des § 50 Abs. 8 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Leuchtweitenregulierung, +12. des § 53a Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Warnblinkanlage, +13. des § 53d Abs. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Nebelschlusslichtkontrollleuchte, +14. des § 54 Abs. 1 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Fahrtrichtungsanzeiger, +15. des § 57 Abs. 2 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über das Geschwindigkeitsmessgerät und +16. des § 59 Abs. 1 und 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über das Fabrikschild und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer +in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde, in den übrigen Fällen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde. Abweichend von Satz 1 ist in den dort genannten Fällen die Genehmigungsbehörde nach § 30 für die Erteilung der Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständig, wenn die Zulassung des Fahrzeugs auf der Grundlage einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 19 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einer Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), erfolgt. +(2) Werden für ein Fahrzeug neben den in Abs. 1 genannten Ausnahmen weitere Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich, ist hierfür das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde zuständig. +(3) Für die Genehmigung von Ausnahmen von § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist für Fahrzeuge der hessischen Polizei das Hessische Polizeipräsidium für Technik zuständig. +§ 16 +Die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörde nach § 70 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird der oberen Straßenbaubehörde übertragen. +Siebenter Teil Zuständigkeiten nach dem Kraftfahrsachverständigenrecht +§ 17 +(1) Zuständige Behörde für die +1. Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörde), +2. Aufsicht über technische Prüfstellen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und +3. Genehmigung von Ausnahmen nach § 17 Abs. 1 +des Kraftfahrsachverständigengesetzes +ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde. +(2) Zuständige Stelle für die +1. Bildung des Prüfungsausschusses nach § 2 Abs. 1 und +2. Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie zur Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds nach § 2 Abs. 2 +der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes +ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde. +Achter Teil Zuständigkeiten nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung +§ 18 +Zuständige Stelle zur Anordnung von Übermittlungssperren gegenüber Dritten nach § 43 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245), ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde. +§ 19 +Untere Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) nach den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist +1. in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde und +2. für Fahrzeuge der hessischen Polizei und für landeseigene Fahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes das Hessische Polizeipräsidium für Technik. +§ 20 +(1) Zuständige Stelle für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 76 Abs. 1 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung von den Vorschriften +1. des § 8 Abs. 4 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über die Einziehung der ausländischen Zulassungsbescheinigung, +2. des § 12 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 4 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über das Führen des verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens, +3. des § 12 Abs. 5 bis 8 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über die Anbringung des Kennzeichens und +4. des § 42 Abs. 1 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen für Brauchtumsfahrzeuge +ist die Zulassungsbehörde nach § 19, in den übrigen Fällen das Regierungspräsidium. +(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Hessische Polizeipräsidium für Technik zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 76 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung für Dienstfahrzeuge der hessischen Polizei. +Neunter Teil Zuständigkeiten nach der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs +§ 21 +(1) Höhere Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und höhere Verkehrsbehörde nach § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I S. 1795), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236), ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde. +(2) Untere Straßenverkehrsbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 5 Abs. 4 sowie untere Verkehrsbehörde nach § 6 Abs. 1 und nach § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde. +Zehnter Teil Zuständigkeiten nach dem Güterkraftverkehrsrecht +§ 22 +(1) Zuständig für die Ausführung +1. des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236), und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, +2. der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 300 S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. EU Nr. L 249 S. 17), und +3. der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. EU Nr. L 300 S. 72), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1055, +ist das Regierungspräsidium. +(2) Das Regierungspräsidium ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 des Güterkraftverkehrsgesetzes, soweit nicht nach § 21 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes Abweichendes bestimmt ist. +Elfter Teil Zuständigkeiten für den Vollzug der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße +§ 23 +Zuständige Landesbehörde für Kontrollen der Nutzfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), ist +1. die Polizeibehörde und +2. die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in kreisfreien Städten als Kreisordnungsbehörde, soweit diese als zuständige Verwaltungsbehörde nach § 33 Nr. 1 Buchst. a tätig wird. +Zwölfter Teil Zuständigkeiten für den Vollzug des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container +§ 24 +Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 7 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde. +§ 25 +Zuständig für die Erteilung und Entziehung der Zulassung nach Artikel IV Abs. 1 des Übereinkommens sowie für die Kontrolle der Container einschließlich der hieraus folgenden Maßnahmen nach Artikel IV Satz 5 und Artikel VI des Übereinkommens ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde. +Dreizehnter Teil Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz +§ 26 +Zuständig für +1. a) +die Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen nach § 7 Abs. 1, +b) die Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 15 und +c) die Datenübermittlung an das KraftfahrtBundesamt nach § 18 Abs. 1 und 2 +des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes +ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, +2. a) +die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Abs. 1, +b) die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten an einer Ausbildungsstätte nach § 10 Abs. 4, +c) die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach § 11 und +d) die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 +des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes +ist das Regierungspräsidium und +3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 sowie 2 Nr. 1 und 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel. +ist das Regierungspräsidium Kassel. +Vierzehnter Teil Zuständigkeiten nach der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung +§ 27 +Zuständig für die Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 5 und § 4 Abs. 4 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905) ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister. +Fünfzehnter Teil Zuständigkeiten für den Vollzug des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind +§ 28 +Zuständig ist +1. a) +für die Bestimmung oder Anerkennung von Prüfstellen nach Anlage 1 Anhang 1 Ziff. 1 Satz 1 und +b) für die Bestimmung der Anwendung von Prüfverfahren und für die Beauftragung von Sachverständigen nach Anlage 1 Anhang 2 Ziff. 29 oder 49 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (BGBl. 1974 II S. 566), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 333), +das für Straßenverkehr zuständige Ministerium, +2. für die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister. +Sechzehnter Teil Zuständigkeiten nach dem Bundesnichtraucherschutzgesetz +§ 29 +Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), geändert durch Gesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109), die in Verkehrsmitteln nach § 2 Nr. 2 Buchst, b und d des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, ist das Regierungspräsidium Kassel. +Siebzehnter Teil Zuständigkeiten nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung +§ 30 +Zuständige Genehmigungsbehörde für Einzelgenehmigungen nach § 2 Abs. 2 und § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung ist +1. für Antragstellerinnen und Antragsteller mit Wohn- oder Betriebssitz +a) in den Städten Darmstadt, Offenbach und Wiesbaden und in den Landkreisen Bergstraße, Gießen, Groß-Gerau, Limburg-Weilburg, Offenbach, Darmstadt-Dieburg, Marburg-Biedenkopf, im Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis sowie im Rheingau-Taunus-Kreis die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf als Kreisordnungsbehörde, +b) in den Städten Hanau und Kassel und in den Landkreisen Fulda, Kassel, Waldeck-Frankenberg, Hersfeld-Rotenburg, im Schwalm-Eder-Kreis, Werra-Meißner-Kreis, Vogelsbergkreis, Main-Kinzig-Kreis sowie im Wetteraukreis die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Fulda als Kreisordnungsbehörde und +2. im Übrigen die Zulassungsbehörde nach § 13 Abs. 1. +Achtzehnter Teil Zuständigkeiten nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO +§ 31 +Untere Verwaltungsbehörde für +1. den Eintrag in die Fahrzeugpapiere des Anhängers nach § 1 Satz 1 Nr. 3 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), und +2. die Anbringung der Tempo-100 km/h-Plakette nach § 1 Satz 1 Nr. 4 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ist die Zulassungsbehörde nach § 13 Abs. 1. +Neunzehnter Teil Zuständigkeiten nach der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung +§ 32 +Zuständig für +1. die Übertragung der Anordnungsbefugnis nach § 2 Abs. 1, +2. die Ausstellung des Ausweises nach § 7 Abs. 4 Satz 1 und +3. die Überprüfung und Beaufsichtigung der Transportbegleitungsunternehmen und der eingesetzten Transportbegleiter nach § 10 Abs. 1 +der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung vom 28. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 236) ist das Regierungspräsidium. +Zwanzigster Teil Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz +§ 33 +Zuständige Verwaltungsbehörde für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), ist +1. während des Vorgangs der Ortsveränderung +a) auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die Kreisordnungsbehörde, +b) auf der Eisenbahn, +aa) soweit der Bahnbetrieb der Bergaufsicht unterliegt, die Bergbehörde, +bb) im Übrigen die Kreisordnungsbehörde, +c) auf Binnenwasserstraßen das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium, +d) in den Binnenhäfen die Hafenbehörde, +2. am Ort der Übernahme und Ablieferung, des Verpackens und Auspackens gefährlicher Güter sowie des Be- und Entladens von Beförderungsmitteln +a) in den Betrieben, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde, +b) in den Bahnbetrieben, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterliegen, die Kreisordnungsbehörde, +c) in den Binnenhäfen die Hafenbehörde, +d) im Landkreis Darmstadt-Dieburg die Kreisordnungsbehörde, +3. im Falle der Nr. 1 Buchst. a und d sowie der Nr. 2 Buchst. c auch die örtlich zuständige Polizeibehörde. +Einundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt +§ 34 +Das für den Straßenverkehr zuständige Ministerium ist zuständige Stelle für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227). +§ 35 +Zuständige Behörde für die Bestimmung des Fahrweges nach § 35a Abs. 3 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ist die Kreisordnungsbehörde. +§ 36 +Zuständige Stelle nach § 16 Abs. 6 und 7 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ist das Regierungspräsidium. +Zweiundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach den Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße +§ 37 +Zuständige Überwachungsbehörde nach Kapitel 1.3 der Anlage A des Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2021 (BGBl. II S. 1184 und Anlageband, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2022 (BGBl. II S. 601 und Anlageband),) ist +1. das Regierungspräsidium für Landkreise und Gemeinden sowie deren Eigenbetriebe und für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe als Bergbehörde und +2. das Regierungspräsidium Darmstadt für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums. +§ 38 +Das für Straßenverkehr zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 des Teils 8 der Anlage B des ADR. +§ 39 +(1) Folgende Maßnahmen obliegen der Kreisordnungsbehörde: +1. die Festlegung der Be- und Entladestellen von Fahrzeugen oder Großcontainern, auf die die Vorschriften über die Beförderung als „geschlossene Ladung“ anzuwenden sind, nach Unterabschnitt 7.5.1.4 der Anlage A des ADR, +2. die Entgegennahme der Nachricht über das Verladen und Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Abs. 4 der Anlage B oder Abschnitt 7.5.11 CV 1 der Anlage A des ADR, +3. die Anordnung der Anwesenheit einer oder eines Beauftragten im Fahrzeug nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Abs. 2 der Anlage B des ADR, +4. die Bestimmung der Reihenfolge oder der Zusammensetzung der Kolonne nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Abs. 5 Buchst. b der Anlage B des ADR. +(2) Örtlich zuständig ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk beladen, verladen oder abgeladen werden soll, und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Transport beginnt. +Dreiundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung See +§ 40 +Zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510), ist das für die Binnenschifffahrt zuständige Ministerium. +Vierundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung +§ 41 +Zuständige Überwachungsbehörde nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 174), ist +1. das Regierungspräsidium für Landkreise und Gemeinden sowie deren Eigenbetriebe und für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe als Bergbehörde und +2. das Regierungspräsidium Darmstadt für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums. +Fünfundzwanzigster Teil Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten +§ 42 +Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde, soweit in den §§ 43 und 44 die Befugnisse nicht anderen Behörden zugewiesen sind oder bundesrechtlich nicht die Zuständigkeit anderer Stellen begründet ist. +§ 43 +Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 24 und 27 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ist die Kreisordnungsbehörde. Dies gilt nicht für die auf einer Bundesautobahn oder durch die Polizeibehörden festgestellten Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1. +§ 44 +Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung ist die Kreisordnungsbehörde. +Sechsundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz, dem Hessischen Eisenbahngesetz und der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung +§ 45 +(1) Zuständige Behörde für +1. die Überwachung der Einhaltung von Auflagen betreffend den Schienenpersonennahverkehr nach § 5 Abs. 3, +2. die Genehmigung und Überwachung der Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3, +3. die Genehmigung nichtbundeseigener Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1a Nr. 2 und Abs. 1b, +4. die Herstellung des Benehmens bei Entscheidungen über die Einstellung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen von Eisenbahnen des Bundes nach § 11 Abs. 2 Satz 2, +5. die Entscheidung im Falle der Nichteinigung nach § 13 Abs. 4, +6. die Festsetzung der Entschädigung im Falle der Nichteinigung nach § 17 Abs. 3 Satz 2, +7. die Planfeststellung, die Erteilung einer Plangenehmigung und die Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung bei Vorhaben nichtbundeseigener Eisenbahnen nach den §§ 18 bis 18d +des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist das Regierungspräsidium. +(2) Ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 7 mehr als ein Regierungspräsidium betroffen, liegt die Zuständigkeit bei dem Regierungspräsidium, das örtlich am stärksten betroffen ist. Die betroffenen Regierungspräsidien sind berechtigt, in Zweifelsfällen und auch abweichend von Satz 1 einvernehmliche Regelungen zu treffen. Kommt keine einvernehmliche Einigung zustande, entscheidet die oberste Landesbehörde. +§ 46 +Zuständige Behörde für +1. die Eisenbahnaufsicht nach § 5 Abs. 1a Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1b und 1c, +2. die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland nach § 5 Abs. 4 Satz 2, +3. die Gewährung von Ausgleichszahlungen für betriebsfremde Aufwendungen nach § 16 +des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, +4. die Aufsicht über die Eisenbahnen in Hessen nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Eisenbahngesetzes +ist das Regierungspräsidium Darmstadt. +§ 47 +Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 64b Abs. 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 2019 (BGBl. I S. 479), ist das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde. +Siebenundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach dem Hessischen Seilbahngesetz +§ 48 +Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für die Planfeststellung, Plangenehmigung oder die Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 4 des Hessischen Seilbahngesetzes. +§ 49 +Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Sinne von Art. 39 bis 43 der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. EU Nr. L 81 S. 1, Nr. L 266 S. 8) ist das Regierungspräsidium Darmstadt. +Achtundzwanzigster Teil Schlussvorschrift +§ 50 +Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. diff --git a/src/test/resources/sampledata/Hessen/StVRZustV-neu.txt b/src/test/resources/sampledata/Hessen/StVRZustV-neu.txt new file mode 100644 index 0000000..02b048b --- /dev/null +++ b/src/test/resources/sampledata/Hessen/StVRZustV-neu.txt @@ -0,0 +1,347 @@ +Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten +(StVRZustV HE 2007) +Vom 12. November 2007 +Erster Teil Allgemeine Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsrecht und Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz +§ 1 +Zuständige oberste Landesbehörde nach dem Straßenverkehrsrecht ist das für Straßenverkehr zuständige Ministerium als Landesordnungsbehörde. +§ 1a +Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 1e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs- und- Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986), geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199), für +1. die Genehmigung von festgelegten Betriebsbereichen für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion nach § 7 Abs. 2 Satz 2, +2. den Widerruf der Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs nach § 10 Abs. 1 und +3. das Ruhen der Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs nach § 10 Abs. 4 +der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs- und- Betriebs-Verordnung ist das Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement. +§ 2 +(1) Zuständige Behörde für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister. +(2) Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie nach § 4a Abs. 3 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 4a Abs. 3 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes ist das Regierungspräsidium. Das Regierungspräsidium ist auch zuständig für die Überwachung der Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Abs. 8 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes. +(3) Verwaltungsbehörde nach § 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes ist +1. für das Verlangen, eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib eines inländischen, ausländischen oder internationalen Führerscheines abzugeben, in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Fahrerlaubnisbehörde, +2. im Übrigen in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat als Zulassungsbehörde. +(4) Die Fahrerlaubnisbehörden sind auch zuständig für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes. +§ 3 +(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes ist +1. in der Stadt Frankfurt am Main die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde und +2. im Übrigen das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde. +(2) Unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 sind auch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister (Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes einschließlich der Erteilung von Verwarnungen, der Erhebung von Verwarnungsgeldern, der Einstellung von Verfahren und der Kostenentscheidungen nach § 25a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes zuständig. Dies gilt nicht für Verfahrenseinstellungen einschließlich der Kostenentscheidungen nach § 25a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, wenn die betroffene Person sich nicht zur Sache geäußert hat. +(3) Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 gelten nicht für Ordnungswidrigkeiten, die auf Bundesautobahnen begangen worden sind, für Verwarnungsverfahren, die von Polizeivollzugsbeamtinnen, Polizeivollzugsbeamten oder einer staatlichen Stelle eingeleitet werden, und für Bußgeldverfahren, denen ein solches Verwarnungsverfahren vorausgegangen ist. +§ 4 +Zuständige Behörde nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes für die Anordnung über die Tilgung der Eintragungen im Bundeszentralregister ist das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde. +Zweiter Teil Zuständigkeiten nach dem Fahrlehrergesetz +§ 5 +Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ausführung des Fahrlehrergesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 des Fahrlehrergesetzes ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde. +§ 6 +(1) An der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit wird eine Fahrlehrerausbildungsstätte für Fahrlehreranwärterinnen und Fahrlehreranwärter der hessischen Polizei eingerichtet. +(2) Zuständige Stelle für die Aufgabe des Prüfungsausschusses ist die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. +(3) Zuständige Stelle für die Aufgaben der Erlaubnisbehörde ist das Hessische Polizeipräsidium für Technik. +Dritter Teil Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung +§ 7 +Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung ist +1. höhere Verwaltungsbehörde das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde und +2. untere Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnisbehörde) in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde. +§ 8 +(1) Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung und die Ausfertigung der Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist die Staatliche Technische Überwachung Hessen. +(2) Zuständige Stelle für +1. a) +die Anerkennung von öffentlichen Schulen oder privaten Ersatzschulen als Träger der Mofa-Ausbildung nach § 5 Abs. 3 Satz 1, +b) die Festlegung der Prüforte nach § 17 Abs. 4 Satz 4, +c) die Entscheidung über die Geeignetheit von Methoden und Medien nach § 42 Abs. 2 Satz 4, +d) die Prüfung der Durchführung der Fahreignungsseminare nach § 43 Abs. 1, +e) die Prüfung der Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 43 Abs. 2, +f) die Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme und die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme nach § 43a, +g) die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Abs. 1 sowie die Aufsicht über die Inhaberin oder den Inhaber der Anerkennung nach § 67 Abs. 3 Satz 4, +h) die nachträgliche Anordnung von Auflagen sowie den Widerruf der Anerkennung bei den als anerkannt geltenden Sehteststellen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2, +i) die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Beraterin oder des verkehrspsychologischen Beraters sowie die Aufsicht über diese Personen nach § 71 Abs. 5 Satz 1 und 2 und +j) die Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen der Buchst. a bis i nach § 74 Abs. 1 +der Fahrerlaubnis-Verordnung +ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde, +2. a) +die amtliche Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihren Begutachtungsstellen nach § 66 Abs. 1 und die Anordnung von Begutachtungen aus besonderem Anlass nach § 66 Abs. 7, +b) aa) +die amtliche Anerkennung von Stellen, die Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, nach § 68 Abs. 1 Satz 1, +bb) die Untersagung von Schulungen einer der in § 68 Abs. 1 Satz 2 genannten Ausbildungsstellen nach § 68 Abs. 1 Satz 3, +cc) die öffentliche Bekanntgabe der in § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Stellen nach § 68 Abs. 1 Satz 4 sowie +dd) die Ausübung der Aufsicht nach § 68 Abs. 2 Satz 6, +c) die amtliche Anerkennung von Trägern unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a Abs. 2 und +d) die Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen der Buchst. a bis c nach § 74 Abs. 1 +der Fahrerlaubnis-Verordnung +ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde, +3. a) +die Anerkennung von Personen zur Leitung besonderer Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 Satz 1, +b) die Anerkennung von Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, nach § 70 Abs. 1 Satz 1 sowie die Anordnung von Begutachtungen aus besonderem Anlass nach § 70 Abs. 7 in Verbindung mit § 66 Abs. 7, +c) die amtliche Anerkennung von Trägern unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b Satz 2 in Verbindung mit § 71a Abs. 2 und +d) die Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen der Buchst. a bis c nach § 74 Abs. 1 +der Fahrerlaubnis-Verordnung +ist das Regierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde, +4. die Aufsicht nach § 67 Abs. 4 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die nach § 67 Abs. 4 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung als anerkannt geltenden Sehteststellen, auch in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung, ist die Landesinnung für das Augenoptiker-Handwerk in Hessen. +(3) Im Übrigen ist für die Ausführung der Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahrerlaubnisbehörde nach § 7 Nr. 2 zuständig. Davon abweichend ist für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung von der Pflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung, den Führerschein beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen, auch die Polizeibehörde zuständig. +Vierter Teil Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung +§ 9 +(1) Höhere Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411), ist für Autobahnen, soweit die Zuständigkeit des Landes Hessen besteht, und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach Abs. 2 das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde. +(2) Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung einschließlich der jeweiligen Anschlussäste sind: +1. die Bundesstraße (B) 3 von der Bundesautobahn (BAB) A 661, Preungesheimer Dreieck (Netzknoten [NK] 5818120 - 5818123 Station [St.] 0+000,0) bis Ausbauende Massenheim (NK 5818128 -5718061 St. 0+500,0), +2. die B 3 von der BAB A 480, Gießener Nordkreuz (NK 5318043 -5118009 St. 0+000,0) bis zur Anschlussstelle (AS) der B 62 Cölbe-Bürgeln (NK 5118067 - 5119045 St. 0+215,0), +3. die B 8 von der AS der B 519 Kelkheim (NK 5816012 - 5816010 St. 0+000,0) bis zur AS Frankfurt-Höchst (NK 5817013 - 5817058 St. 1+018,0), +4. die B 26 von der AS der B 45 Dieburg (NK 6019028 - 6019031 St. 0+125,0) bis Darmstadt-Stadtgrenze (NK 6117019 - 6118043 St. 0+853,0), +5. die B 40 von der AS der BAB A 66 Krifteler Dreieck (NK 5916087 - 5917035 St. 0+820,0) bis zur AS Mainzer Landstraße (NK 5917072 - 5917073 St. 0+175,0), +6. die B 43 von der AS der B 40 Kelsterbach (NK 5917029 - 5917069 St. 0+000,0) bis zur AS Frankfurt am Main - Oberforsthaus (NK 5917019), +7. die B 43a vom Abzweig der B 45 Hanau (NK 5919037 - 5919038 St. 0+000,0) bis Hanauer Kreuz (NK 5819094 - 5819082 St. 2+ 568,0), +8. die B 44 von der AS Frankfurt-Süd (Nordkreisel) (NK 5917022) bis zur AS Frankfurt-Süd (Südkreisel) (NK 5917062-5917022 St. 0+500,0), +9. die B 45 von der AS Hanau-Fasanerie (NK 5819004 - 5819078 St. 0+550,0) bis zur AS der B 26 Dieburg (NK 6019028 - 6019029 St. 0+000,0), +10. die B 47 von der AS Lorsch (NK 6317085 - 6317078 St. 0+ 750,0) bis zur AS Bensheim (NK 6317069 - 6317071 St. 0+ 300,0), +11. die B 49 von der AS der BAB A 3 Limburg-Nord (NK 5614051 -5514058 St. 0+214,0) bis zur AS der BAB A 485 Bergwerkswald (NK 5417063 - 5417058 St. 0+316,0), +12. die B 277 von der AS der BAB A 480 (NK 5416039) bis zur AS der B 49 (NK 5416033), +13. die B 429 von der AS der B 49 (NK 5417056 - 5417057 St. 0+000,0) bis zur AS der BAB A 480 Wettenberg (NK 5317027K -5317030 St. 0+000,0) und +14. die B 455 von der AS der BAB A 671 Mainz-Kastel (NK 5915015 - 5915068 St. 0+000,0) bis zur AS Wiesbaden Siegfriedring (NK 5915031 - 5915032 St. 0+ 429,0). +§ 10 +(1) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist zuständige Verwaltungsbehörde +1. a) +für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung, +b) für die Genehmigung einer Ausnahme vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen, nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung oder von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie +c) für die Durchführung des Anhörverfahrens im Sinne des § 44 Abs. 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung +das Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, +2. im Übrigen +a) für die Autobahnen, soweit die Zuständigkeit des Landes Hessen besteht, und für Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach § 9 Abs. 2 das Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, +b) für sonstige Straßen +aa) in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde, +bb) in Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde, +cc) in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde; dies gilt nicht +aaa) +für Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und Einrichtungen, Anordnungen von Verkehrsbeschränkungen und Verboten für den Bereich der Bundesstraßen, in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 7 500 Einwohnerinnen und Einwohnern für den Bereich der Landesstraßen oder wenn sich die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt, +bbb) +für die Anordnung nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung der Einrichtung von Lichtzeichenanlagen nach § 37 der Straßenverkehrs-Ordnung und von Fußgängerüberwegen nach § 26 der Straßenverkehrs-Ordnung im Zuge von Bundes- und Landesstraßen – ausgenommen im Zuge der straßenrechtlich festgesetzten Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern – und +ccc) +für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie die Genehmigung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung, wenn sich die Maßnahme über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt, +dd) im Übrigen die Landrätin oder der Landrat als Kreisordnungsbehörde. +(2) Werden im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie von Verkehrsbeschränkungen und -verboten erforderlich, so ist hierfür die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Stelle zuständig. +(3) Hat die Anordnung einer Verkehrsbeschränkung oder eines Verkehrsverbotes nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, bb oder dd Auswirkungen auf einen angrenzenden Verwaltungsbezirk, ist hierfür die höhere Verwaltungsbehörde zuständig. +(4) Ergeben sich im Falle des Abs. 3 Auswirkungen über den Zuständigkeitsbereich einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus, so ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der längere Abschnitt der zu beschränkenden oder zu sperrenden Straße liegt. +(5) Geht eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 oder § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung über den Verwaltungsbezirk der nach § 44 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung zuständigen höheren Verwaltungsbehörde hinaus, ist diejenige höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Verwaltungsbezirk die Veranstaltung beginnt. In den Fällen des § 44 Abs. 3 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung gilt Satz 1 entsprechend. Geht eine der in Satz 1 genannten Veranstaltungen über den Verwaltungsbezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinaus, kann die höhere Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit im Einzelfall auf die nach Abs. 1 Nr. 2 zuständige Behörde übertragen, wenn die Auswirkungen im angrenzenden Verwaltungsbezirk von geringer Bedeutung sind. +(6) Zuständige Stelle für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist +1. für Autobahnen und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach § 9 Abs. 2 das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement und +2. im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde. +§ 10a +(1) Bei einem Rückgang der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc jeweils festgelegten Einwohnerzahl bleibt die Zuständigkeit nach § 148 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung bestehen; sie erlischt, wenn die Mindesteinwohnerzahl um mehr als zehn Prozent unterschritten wird. +(2) In den Fällen des Abs. 1 und des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc ist maßgebend die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellt und veröffentlicht worden ist. +(3) Die nach Abs. 1 fortbestehende Zuständigkeit erlischt mit Ablauf des Haushaltsjahres, nach dem die Unterschreitung der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc jeweils festgelegten Einwohnerzahl drei Jahre lang angedauert hat. +Fünfter Teil Zuständigkeiten nach der Ferienreiseverordnung +§ 11 +Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 149), ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde. +Sechster Teil Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung +§ 12 +Höhere Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde. +§ 13 +Untere Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, +1. in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde und +2. für Fahrzeuge der hessischen Polizei und für landeseigene Fahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes das Hessische Polizeipräsidium für Technik. +§ 14 +Zuständige Stelle für +1. die Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Sicherheitsüberprüfungen sowie Abnahmen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) nach Nr. 1 der Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungsorganisationen), +2. die Aufsicht über die Inhaberin oder den Inhaber der Anerkennung nach Nr. 9.1 Satz 1 der Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungsorganisationen), +3. die Meldung nach Nr. 7.2 Satz 1 der Anlage VIIIc (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte), +4. die Anerkennung von Schulungsstätten für Gaseinbauprüfungen nach Nr. 7.1 Buchst. g der Anlage XVIIa (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulungen der verantwortlichen Personen und Fachkräfte), +5. die Meldung nach Nr. 7.2 Satz 1 der Anlage XVIIa (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulungen der verantwortlichen Personen und Fachkräfte) und +6. die Aufsicht über Kraftfahrzeugwerkstätten, Bremsendienste und Betriebe für die Eigenüberwachung nach § 72 Abs. 14 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 6 der Anlage VIII in der am 31. Mai 1998 geltenden Fassung +der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist +das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde. +§ 15 +(1) Zuständige Stelle nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist für die Entscheidungen über Ausnahmen für Fahrzeuge der Klassen M1, N1, L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e, O1, O2 und T3 nach Anlage XXIX (EG-Fahrzeugklassen) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung von den folgenden Vorschriften +1. des § 22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Bauartgenehmigung von Fahrzeugteilen in Verbindung mit den in § 22 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung jeweils genannten Vorschriften, +2. der §§ 30 oder 30c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Beschaffenheit der Fahrzeuge und vorstehender Außenkanten, +3. des § 35a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhalteeinrichtungen für Kinder und Rückhaltesysteme, +4. der §§ 36 und 36a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über Räder, Bereifung und Reifenabdeckung, +5. des § 38a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, +6. des § 41 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Bremsanlage und Bremskeile, +7. des § 43 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Abschleppeinrichtung, +8. des § 47 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Abgas- und Partikelemission, +9. des § 47c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Auspuffmündung, +10. des § 49 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Geräuschemission, +11. des § 50 Abs. 5 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Fernlichtkontrolle und des § 50 Abs. 8 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Leuchtweitenregulierung, +12. des § 53a Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Warnblinkanlage, +13. des § 53d Abs. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Nebelschlusslichtkontrollleuchte, +14. des § 54 Abs. 1 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Fahrtrichtungsanzeiger, +15. des § 57 Abs. 2 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über das Geschwindigkeitsmessgerät und +16. des § 59 Abs. 1 und 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über das Fabrikschild und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer +in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde, in den übrigen Fällen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde. +(2) Werden für ein Fahrzeug neben den in Abs. 1 genannten Ausnahmen weitere Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich, ist hierfür das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde zuständig. +(3) Für die Genehmigung von Ausnahmen von § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist für Fahrzeuge der hessischen Polizei das Hessische Polizeipräsidium für Technik zuständig. +§ 16 +Die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörde nach § 70 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird der oberen Straßenbaubehörde übertragen. +Siebenter Teil Zuständigkeiten nach dem Kraftfahrsachverständigenrecht +§ 17 +(1) Zuständige Behörde für die +1. Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörde), +2. Aufsicht über technische Prüfstellen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und +3. Genehmigung von Ausnahmen nach § 17 Abs. 1 +des Kraftfahrsachverständigengesetzes +ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde. +(2) Zuständige Stelle für die +1. Bildung des Prüfungsausschusses nach § 2 Abs. 1 und +2. Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie zur Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds nach § 2 Abs. 2 +der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes +ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde. +Achter Teil Zuständigkeiten nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung +§ 18 +Zuständige Stelle zur Anordnung von Übermittlungssperren gegenüber Dritten nach § 43 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 382), ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde. +§ 19 +Untere Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) nach den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist +1. in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde und +2. für Fahrzeuge der hessischen Polizei und für landeseigene Fahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes das Hessische Polizeipräsidium für Technik. +§ 20 +(1) Zuständige Stelle für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 76 Abs. 1 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung von den Vorschriften +1. des § 8 Abs. 4 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über die Einziehung der ausländischen Zulassungsbescheinigung, +2. des § 12 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 4 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über das Führen des verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens, +3. des § 12 Abs. 5 bis 8 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über die Anbringung des Kennzeichens und +4. des § 42 Abs. 1 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen für Brauchtumsfahrzeuge +ist die Zulassungsbehörde nach § 19, in den übrigen Fällen das Regierungspräsidium. +(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Hessische Polizeipräsidium für Technik zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 76 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung für Dienstfahrzeuge der hessischen Polizei. +Neunter Teil Zuständigkeiten nach der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs +§ 21 +(1) Höhere Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und höhere Verkehrsbehörde nach § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I S. 1795), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236), ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde. +(2) Untere Straßenverkehrsbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 5 Abs. 4 sowie untere Verkehrsbehörde nach § 6 Abs. 1 und nach § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde. +Zehnter Teil Zuständigkeiten nach dem Güterkraftverkehrsrecht +§ 22 +(1) Zuständig für die Ausführung +1. des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236), und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, +2. der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 300 S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. EU Nr. L 249 S. 17), und +3. der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. EU Nr. L 300 S. 72), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1055, +ist das Regierungspräsidium. +(2) Das Regierungspräsidium ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 des Güterkraftverkehrsgesetzes, soweit nicht nach § 21 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes Abweichendes bestimmt ist. +Elfter Teil Zuständigkeiten für den Vollzug der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße +§ 23 +Zuständige Landesbehörde für Kontrollen der Nutzfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), ist +1. die Polizeibehörde und +2. die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in kreisfreien Städten als Kreisordnungsbehörde, soweit diese als zuständige Verwaltungsbehörde nach § 33 Nr. 1 Buchst. a tätig wird. +Zwölfter Teil Zuständigkeiten für den Vollzug des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container +§ 24 +Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 7 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde. +§ 25 +Zuständig für die Erteilung und Entziehung der Zulassung nach Artikel IV Abs. 1 des Übereinkommens sowie für die Kontrolle der Container einschließlich der hieraus folgenden Maßnahmen nach Artikel IV Satz 5 und Artikel VI des Übereinkommens ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde. +Dreizehnter Teil Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz +§ 26 +Zuständig für +1. a) +die Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen nach § 7 Abs. 1, +b) die Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 15 und +c) die Datenübermittlung an das KraftfahrtBundesamt nach § 18 Abs. 1 und 2 +des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes +ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, +2. a) +die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Abs. 1, +b) die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten an einer Ausbildungsstätte nach § 10 Abs. 4, +c) die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach § 11 und +d) die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 +des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes +ist das Regierungspräsidium und +3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 sowie 2 Nr. 1 und 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel. +ist das Regierungspräsidium Kassel. +Vierzehnter Teil Zuständigkeiten nach der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung +§ 27 +Zuständig für die Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 5 und § 4 Abs. 4 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905) ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister. +Fünfzehnter Teil Zuständigkeiten für den Vollzug des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind +§ 28 +Zuständig ist +1. a) +für die Bestimmung oder Anerkennung von Prüfstellen nach Anlage 1 Anhang 1 Ziff. 1 Satz 1 und +b) für die Bestimmung der Anwendung von Prüfverfahren und für die Beauftragung von Sachverständigen nach Anlage 1 Anhang 2 Ziff. 29 oder 49 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (BGBl. 1974 II S. 566), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 333), +das für Straßenverkehr zuständige Ministerium, +2. für die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister. +Sechzehnter Teil Zuständigkeiten nach dem Bundesnichtraucherschutzgesetz +§ 29 +Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), geändert durch Gesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109), die in Verkehrsmitteln nach § 2 Nr. 2 Buchst, b und d des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, ist das Regierungspräsidium Kassel. +Siebzehnter Teil Zuständigkeiten nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung +§ 30 +Zuständige Genehmigungsbehörde nach § 2 Abs. 2 und § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung ist die Zulassungsbehörde nach § 13. +Achtzehnter Teil Zuständigkeiten nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO +§ 31 +Untere Verwaltungsbehörde für +1. den Eintrag in die Fahrzeugpapiere des Anhängers nach § 1 Satz 1 Nr. 3 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 382), und +2. die Anbringung der Tempo-100 km/h-Plakette nach § 1 Satz 1 Nr. 4 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO +ist die Zulassungsbehörde nach § 13. +Neunzehnter Teil Zuständigkeiten nach der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung +§ 32 +Zuständig für +1. die Übertragung der Anordnungsbefugnis nach § 2 Abs. 1, +2. die Ausstellung des Ausweises nach § 7 Abs. 4 Satz 1 und +3. die Überprüfung und Beaufsichtigung der Transportbegleitungsunternehmen und der eingesetzten Transportbegleiter nach § 10 Abs. 1 +der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung vom 28. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 236) ist das Regierungspräsidium. +Zwanzigster Teil Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz +§ 33 +Zuständige Verwaltungsbehörde für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), ist +1. während des Vorgangs der Ortsveränderung +a) auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die Kreisordnungsbehörde, +b) auf der Eisenbahn, +aa) soweit der Bahnbetrieb der Bergaufsicht unterliegt, die Bergbehörde, +bb) im Übrigen die Kreisordnungsbehörde, +c) auf Binnenwasserstraßen das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium, +d) in den Binnenhäfen die Hafenbehörde, +2. am Ort der Übernahme und Ablieferung, des Verpackens und Auspackens gefährlicher Güter sowie des Be- und Entladens von Beförderungsmitteln +a) in den Betrieben, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde, +b) in den Bahnbetrieben, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterliegen, die Kreisordnungsbehörde, +c) in den Binnenhäfen die Hafenbehörde, +d) im Landkreis Darmstadt-Dieburg die Kreisordnungsbehörde, +3. im Falle der Nr. 1 Buchst. a und d sowie der Nr. 2 Buchst. c auch die örtlich zuständige Polizeibehörde. +Einundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt +§ 34 +Das für den Straßenverkehr zuständige Ministerium ist zuständige Stelle für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 147). +§ 35 +Zuständige Behörde für die Bestimmung des Fahrweges nach § 35a Abs. 3 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ist die Kreisordnungsbehörde. +§ 36 +Zuständige Stelle nach § 16 Abs. 6 und 7 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ist das Regierungspräsidium. +Zweiundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach den Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße +§ 37 +Zuständige Überwachungsbehörde nach Kapitel 1.3 der Anlage A des Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2021 (BGBl. II S. 1184 und Anlageband, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 57),) ist +1. das Regierungspräsidium für Landkreise und Gemeinden sowie deren Eigenbetriebe und für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe als Bergbehörde und +2. das Regierungspräsidium Darmstadt für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums. +§ 38 +Das für Straßenverkehr zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 des Teils 8 der Anlage B des ADR. +§ 39 +(1) Folgende Maßnahmen obliegen der Kreisordnungsbehörde: +1. die Festlegung der Be- und Entladestellen von Fahrzeugen oder Großcontainern, auf die die Vorschriften über die Beförderung als „geschlossene Ladung“ anzuwenden sind, nach Unterabschnitt 7.5.1.4 der Anlage A des ADR, +2. die Entgegennahme der Nachricht über das Verladen und Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Abs. 4 der Anlage B oder Abschnitt 7.5.11 CV 1 der Anlage A des ADR, +3. die Anordnung der Anwesenheit einer oder eines Beauftragten im Fahrzeug nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Abs. 2 der Anlage B des ADR, +4. die Bestimmung der Reihenfolge oder der Zusammensetzung der Kolonne nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Abs. 5 Buchst. b der Anlage B des ADR. +(2) Örtlich zuständig ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk beladen, verladen oder abgeladen werden soll, und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Transport beginnt. +Dreiundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung See +§ 40 +Zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510), ist das für die Binnenschifffahrt zuständige Ministerium. +Vierundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung +§ 41 +Zuständige Überwachungsbehörde nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 147), ist +1. das Regierungspräsidium für Landkreise und Gemeinden sowie deren Eigenbetriebe und für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe als Bergbehörde und +2. das Regierungspräsidium Darmstadt für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums. +Fünfundzwanzigster Teil Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten +§ 42 +Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde, soweit in den §§ 43 und 44 die Befugnisse nicht anderen Behörden zugewiesen sind oder bundesrechtlich nicht die Zuständigkeit anderer Stellen begründet ist. +§ 43 +Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 24 und 27 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ist die Kreisordnungsbehörde. Dies gilt nicht für die auf einer Bundesautobahn oder durch die Polizeibehörden festgestellten Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1. +§ 44 +Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung ist die Kreisordnungsbehörde. +Sechsundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz, dem Hessischen Eisenbahngesetz und der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung +§ 45 +(1) Zuständige Behörde für +1. die Überwachung der Einhaltung von Auflagen betreffend den Schienenpersonennahverkehr nach § 5 Abs. 3, +2. die Genehmigung und Überwachung der Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3, +3. die Genehmigung nichtbundeseigener Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1a Nr. 2 und Abs. 1b, +4. die Herstellung des Benehmens bei Entscheidungen über die Einstellung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen von Eisenbahnen des Bundes nach § 11 Abs. 2 Satz 2, +5. die Entscheidung im Falle der Nichteinigung nach § 13 Abs. 4, +6. die Festsetzung der Entschädigung im Falle der Nichteinigung nach § 17 Abs. 3 Satz 2, +7. die Planfeststellung, die Erteilung einer Plangenehmigung und die Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung bei Vorhaben nichtbundeseigener Eisenbahnen nach den §§ 18 bis 18d +des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist das Regierungspräsidium. +(2) Ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 7 mehr als ein Regierungspräsidium betroffen, liegt die Zuständigkeit bei dem Regierungspräsidium, das örtlich am stärksten betroffen ist. Die betroffenen Regierungspräsidien sind berechtigt, in Zweifelsfällen und auch abweichend von Satz 1 einvernehmliche Regelungen zu treffen. Kommt keine einvernehmliche Einigung zustande, entscheidet die oberste Landesbehörde. +§ 46 +Zuständige Behörde für +1. die Eisenbahnaufsicht nach § 5 Abs. 1a Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1b und 1c, +2. die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland nach § 5 Abs. 4 Satz 2, +3. die Gewährung von Ausgleichszahlungen für betriebsfremde Aufwendungen nach § 16 +des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, +4. die Aufsicht über die Eisenbahnen in Hessen nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Eisenbahngesetzes +ist das Regierungspräsidium Darmstadt. +§ 47 +Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 64b Abs. 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 2019 (BGBl. I S. 479), ist das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde. +Siebenundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach dem Hessischen Seilbahngesetz +§ 48 +Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für die Planfeststellung, Plangenehmigung oder die Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 4 des Hessischen Seilbahngesetzes. +§ 49 +Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Sinne von Art. 39 bis 43 der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. EU Nr. L 81 S. 1, Nr. L 266 S. 8) ist das Regierungspräsidium Darmstadt. +Achtundzwanzigster Teil Schlussvorschrift +§ 50 +Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. diff --git a/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc b/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc index eabc0bf..ecd38b9 100644 --- a/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc +++ b/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc @@ -12,11 +12,10 @@ WICHTIG: Anders als Bayern (Art./§-Inversion) gliedern alle übrigen Länder ih in *§* (wie der Bund) mit `Artikel N` als Änderungsgesetz-Container. Die neuen Testdimensionen liegen daher im *PDF-Layout* und in *Befehlsidiom-Varianten*, nicht in der Gliederung. -Zu jedem Beispiel ist bislang nur das *Änderungsgesetz* beschafft. Die jeweils zugehörige -*konsolidierte Stammfassung* (nötig für einen Akzeptanztest wie bei BayJG) fehlt noch; sie käme -je Land aus einem eigenen Portal (juris-basiert: landesrecht-bw, recht.nrw, revosax, voris, -hessenrecht, gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de; Eigensystem: Berlin) oder als handgepflegter -`--extract-only`-Klartext analog zu `BayJG/BayJG-alt.txt`. +Zu jedem Beispiel gehört ein *Änderungsgesetz*; wo auch die *konsolidierte Stammfassung* vorliegt +(nötig für einen Akzeptanztest wie bei BayJG), ist der Fall bis zur Anwendung belegt. Die +Stammfassung kommt je Land aus dem Portal des Landes oder als handgepflegter Klartext analog zu +`BayJG/BayJG-alt.txt`; welcher Weg trägt, steht unter „Beschaffung der Stammfassungen“. == Übersicht @@ -48,7 +47,10 @@ Zuständigkeiten) |*Sperrsatz* in Datums- und Signaturzeilen („3 . F e bru a r 2 02 6", „Der Mi n is t er pr äs i d e nt") — er trifft, anders als erwartet, nur den Unterschriftenblock und keinen Befehl; *abgekürztes „Abs."/„Nr." im §-Kontext*; die *FFN-Fußnote der Überschrift* („* Ändert FFN 61-60") -steht am Seitenfuß mitten zwischen zwei Gliederungspunkten. +steht am Seitenfuß mitten zwischen zwei Gliederungspunkten. Die Stammverordnung führt *keine +Paragraphenüberschriften* und gliedert sich in *ausgeschriebene Ordinalzahlen* („Erster Teil"). +Voller Akzeptanzfall, Stammfassung `Hessen/StVRZustV-alt.txt`, Prüfmaßstab +`Hessen/StVRZustV-neu.txt`. |Niedersachsen |`Niedersachsen/Nds-GVBl-2026-10_ELER-Foerdergesetz-AendG.pdf` — Nds. GVBl. 2026 Nr. 10 vom @@ -141,13 +143,15 @@ vollständig belegt. Aufzählungspunkt *vollständig* erkannt — alle sechs Befehle, einschließlich der Änderungen an der unnummerierten Anlage. Ein voller Akzeptanztest bleibt an der Stammfassung hängen (siehe „Noch offen“). -* *Hessen* ist bis zur Befehlserkennung umgesetzt (`EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen`): alle - 21 Befehle des Artikels 1 werden erkannt. Der als Härtetest erwartete Sperrsatz erwies sich als +* *Hessen* ist *vollständig* umgesetzt (`EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen`): alle + 21 Befehle des Artikels 1 werden erkannt und angewandt, und alle 52 Normen gleichen danach + zeichengenau der amtlichen Nachfassung vom 4. Februar 2026. Der als Härtetest erwartete Sperrsatz erwies sich als harmlos — er trifft nur den Unterschriftenblock. Zu tun war dreierlei: die laufende GVBl-Fußzeile und der Masthead als Kolumnentitel, die Sternchen-Fußnote der Überschrift („* Ändert FFN 61-60“, am Seitenfuß zwischen zwei Gliederungspunkten) ebenso, und zwei Befehlsformen — der Zusatz „am Ende“ darf beim Satzzeichen fehlen, und das Objekt hinter „durch“ darf auch ohne Fundstelle - verkürzt sein. Ein voller Akzeptanztest ist *nicht* möglich — siehe „Noch offen“. + verkürzt sein. Die Stammfassung ist über eine *Browsersteuerung* aus dem Landesrechtsportal + beschafft; damit ist die juris-Sackgasse aufgebrochen (siehe „Beschaffung der Stammfassungen“). * Baden-Württemberg (GBl 2026 Nr. 26): großes Anlage-lastiges Änderungsgesetz (§§ 4–57a + Anlagen 1/3b/4b); Stammfassung/Akzeptanztest noch offen. @@ -168,7 +172,21 @@ Ergebnis lässt sich gegen die amtliche Nachfassung prüfen. Die Slugs findet di Vorfassung kommt über die Wayback-CDX-API: Fassungs-IDs abfragen, die zum Zeitraum passende wählen, per `…id_/…`-Rohform laden. Achtung, `WebFetch` erreicht `web.archive.org` nicht — nur `curl`. -juris-Landesportale:: Sackgasse — *geprüft* für `gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de` +juris-Landesportale, Browsersteuerung:: Der Weg, der die Sackgasse aufbricht — *erprobt an Hessen*. +Diese Portale sind Einseitenanwendungen: Jede Skriptabfrage erhält nur die rund 5,4 kB große +Anwendungshülle, gleich unter welcher Adresse. Ein *Browser* dagegen bekommt den Text. Er ist +deshalb Dokument für Dokument über eine Browsersteuerung auszulesen, nicht im Massenabzug. +Maßgeblich ist die Schaltfläche „Gesamtausgaben-Liste“ der Dokumentansicht: Sie führt jede Fassung +mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer *datierbaren* Adresse abrufbar — +`/<Kennung>/document/aiz-jlr-<Dokumentkennung>@<JJJJMMTT>`; Vor- und Nachfassung sind damit +unmittelbar adressierbar und das Ergebnis gegen die amtliche Nachfassung prüfbar. Zwei +Fallstricke: Die Seite rendert nachlädig, sodass ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im +Gesetz abbricht — maßgeblich ist der Textinhalt des Dokumentbehälters (`div.docLayoutText`); und +die Portale führen im Seitenkopf eine Vorbehaltsangabe zum Text- und Data-Mining +(„tdm-reservation“), die für gemeinfreie amtliche Werke nach § 5 UrhG keine Wirkung entfalten +kann. Rezept im einzelnen: `Hessen/SOURCES`. + +juris-Landesportale, Skript:: Sackgasse — *geprüft* für `gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de` (Schleswig-Holstein), `gesetze.berlin.de` (Berlin, trotz Eigennamen dieselbe Anwendung), `landesrecht-bw.de` (Baden-Württemberg) und `rv.hessenrecht.hessen.de` (Hessen, Kennung `bshe`). und `landesrecht.thueringen.de` (Thüringen). @@ -203,7 +221,8 @@ Klartext-Zweig des Loaders normalisiert zur Sicherheit mit. == Noch offen -* *Schleswig-Holstein — Stammfassung nicht beschaffbar*: Das Landesportal +* *Schleswig-Holstein — Stammfassung noch nicht beschafft* (der Weg über die Browsersteuerung ist + seit Hessen offen und hier noch nicht gegangen): Das Landesportal `gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de` ist seit Ende 2022 eine reine Single-Page-Anwendung; die Dokumentinhalte liegen hinter einer anmeldepflichtigen „mylex“-API (`connectUrl` aus dem `localStorage`), sämtliche Dokument-URLs liefern nur die leere Anwendungshülle. Die Wayback @@ -212,13 +231,10 @@ Klartext-Zweig des Loaders normalisiert zur Sicherheit mit. vom 05.02.2025 eingefügt). Auch die archivierten Einzelnorm-Seiten (113 Stück) sind bereits SPA-Hüllen ohne Inhalt. Ein voller Akzeptanztest bleibt daher offen, bis die konsolidierte Fassung aus einer anderen Quelle vorliegt. -* *Berlin — Stammfassung nicht beschaffbar*: `gesetze.berlin.de` ist trotz des Eigennamens dieselbe +* *Berlin — Stammfassung noch nicht beschafft* (desgleichen): `gesetze.berlin.de` ist trotz des Eigennamens dieselbe juris-Anwendung wie das schleswig-holsteinische Portal (Kennung `bsbe`) und ebenso anmeldepflichtig. In der Wayback Machine gibt es keine serverseitig gerenderten Volltexte des ASOG oder des LAF-Errichtungsgesetzes. -* *Hessen — Stammfassung nicht beschaffbar*: `rv.hessenrecht.hessen.de` ist dieselbe juris-Anwendung - (Kennung `bshe`) wie die Portale Schleswig-Holsteins und Berlins; Dokument-URLs liefern nur die - Anwendungshülle. Die Befehlserkennung ist vollständig belegt, die Anwendung bleibt offen. * *Anlagen im kanonischen Klartext*: Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt — im gii-XML sind sie eigene Normen („Anlage 8“, „Anhang“), und `Stelle.anlagenEnbez()` löst sie auf; im GEG werden anlagenbezogene Befehle angewandt. Der `LandesRechtTextParser` kennt jedoch nur „§“- und @@ -239,13 +255,27 @@ Klartext-Zweig des Loaders normalisiert zur Sicherheit mit. Kein Land scheitert noch an reiner Extraktionsschwäche; offen sind Modell- und Beschaffungsfragen. Nach absteigendem Nutzen: -. *Ein Anlage-tragendes Stammgesetz über `recht.nrw.de` beschaffen* — und dann die - *Anlagen-Normköpfe im `LandesRechtTextParser`* ergänzen (er kennt neben „§“/„Art.“ inzwischen - auch die Inhaltsübersicht als Norm). Über Berlin oder Baden-Württemberg geht das nicht mehr: - deren Portale sind als juris-Anwendung nachgeprüft. Ohne eine solche Stammfassung bleibt die - Ergänzung nicht end-to-end prüfbar. +. *Die übrigen drei Stammfassungen über die Browsersteuerung holen* — Schleswig-Holstein + (Gemeindeordnung, Kreisordnung), Berlin (ASOG, LAF-Errichtungsgesetz) und Baden-Württemberg + (Kommunalwahlordnung). Der Weg steht seit Hessen fest und ist unter „Beschaffung der + Stammfassungen“ beschrieben; damit werden aus drei Erkennungsfällen volle Akzeptanzfälle. +. *Anlagen-Normköpfe im `LandesRechtTextParser`* ergänzen (er kennt neben „§“/„Art.“ inzwischen + auch die Inhaltsübersicht als Norm). Berlins Artikel 1 und Baden-Württembergs Verordnung ändern + Anlagen; mit deren Stammfassungen aus Schritt 1 wird die Ergänzung end-to-end prüfbar. . *Berlin, ganzseitenbreite Rahmen* (XY-Cut) — die letzte offene Layout-Frage, siehe „Noch offen“. +*Erledigt:* _Hessen_ ist vollständig umgesetzt (`EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen`, +einundzwanzig Befehle, kein Rest; alle zweiundfünfzig Normen gleichen der amtlichen Nachfassung). +Der Fall hat den Beschaffungsweg über die Browsersteuerung eröffnet und fünf allgemeine Befunde +gebracht: Ein Normkopf darf ohne Überschrift stehen; eine Gliederung darf ihr Ordinale +ausschreiben („Erster Teil“); die Streichung einer Absatzbezeichnung nimmt dem Wortlaut seine +Nummer, statt ihn zu beseitigen; ein Platzhalter „(weggefallen)“ steht nur dort, wo ihm eine +weitere Einheit folgt, deren Bezeichnung er schonen soll; und ein Wort, das an die Stelle eines +Satzzeichens tritt, bekommt seinen Zwischenraum. Zwei vorbestehende stille Mängel kamen dabei ans +Licht: `List.remove` erhielt einen geboxten Index und entfernte deshalb nichts (das traf auch die +Neufassung eines Absatzes durch mehrere), und ein Aufzählungsglied, das auf „und“ endet, galt als +Unter-Überschrift. + *Erledigt:* _Thüringen_ ist vollständig umgesetzt (`EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO`, zehn Befehle, kein Rest). Es war das letzte beschaffte, nie angefasste Heft und hat drei allgemeine Befunde gebracht: gerade Anführungszeichen werden paarweise gelesen, wenn ein Text kein deutsches @@ -266,6 +296,7 @@ das BayJG die 154 erkannten Befehle, die vollständige Anwendung und den Wortlau Bußgeldkatalogs — dort auch Aufbau und Einrückung, weil an ihnen die Stellung eingefügter Blöcke hängt; für Sachsen, Niedersachsen und die vier NRW-Artikel die vollständige Anwendung bis auf das eine benannte -Residuum im WDR-Gesetz; für Schleswig-Holstein, Berlin und Hessen die vollständige *Erkennung* -(dort 21 Befehle). Wer eine dieser Zahlen +Residuum im WDR-Gesetz; für Hessen die vollständige Anwendung und den Gleichlauf +aller 52 Normen mit der amtlichen Nachfassung; für Schleswig-Holstein und Berlin die vollständige +*Erkennung*. Wer eine dieser Zahlen ändern muss, sollte den Grund im Test vermerken. |
