Änderungsverordnung: - Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer Kindergartenfinanzierungsverordnung vom 16.01.2026, verkündet am 13.02.2026 (GVBl. für den Freistaat Thüringen Nr. 2 S. 77), in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2026 (GVBl-TH-2026-02_KiGaFinanzVO-AendVO-ua.pdf) - Das Heft ist ein Sammelheft mit vier Verkündungen; nur diese eine ist ein Änderungsdokument. Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. Stammfassung (ThuerKigaFinVO-alt.txt): - Das Landesrechtportal landesrecht.thueringen.de ist dieselbe anmeldepflichtige juris-Anwendung wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins, Baden-Württembergs und Hessens: Jede Dokument-URL liefert nur die rund 5,4 kB große Hülle der Single-Page-Anwendung. Auch das GVBl-Archiv der Staatskanzlei (thueringen.de/th1/tsk/gvbl/) ist für Skripte gesperrt (Bot-Schutz, liefert eine Fehlerseite). - Frei zugänglich ist dagegen die Parlamentsdokumentation des Thüringer Landtags, der das Blatt herausgibt. Schema: parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument//art/GVBl/num//jahr/[/seite/] Die Wahlperiode muss stimmen (2018 = 06, 2021/2023 = 07, ab 2024 = 08); passt sie nicht, kommt statt des PDF eine HTML-Seite („Das aufgerufene Dokument ist in der Datenbank noch nicht verfügbar“). Mit /seite/ antwortet der Dienst nur, wenn dort eine Verkündung beginnt — so lässt sich zu einer Fundstelle das Heft finden. - Die konsolidierte Fassung ist deshalb aus den Gesetzblättern selbst zusammengesetzt. Verwendet wurden: * Stammfassung: Thüringer Kindertagesbetreuungsfinanzierungsverordnung (ThürKitaFinVO) vom 03.12.2018 (GVBl. 2018 Nr. 13 S. 717) * Erste ÄndVO vom 01.12.2021 (GVBl. 2021 Nr. 31 S. 597) — benennt die Verordnung in Thüringer Kindergartenfinanzierungsverordnung (ThürKigaFinVO) um und zieht die Verweisungen vom ThürKitaG auf das ThürKigaG nach * Zweite ÄndVO vom 26.09.2023 (GVBl. 2023 Nr. 13 S. 287) — fügt § 7a ein und hebt § 10 auf * Dritte ÄndVO vom 17.10.2024 (GVBl. 2024 Nr. 16 S. 682) — hebt § 7 auf; ihre Nr. 1 tritt erst am 01.01.2026 in Kraft und gilt damit für die hier gesuchte Fassung bereits - Aufbereitung: Rohtext über das werkzeugeigene --extract-only (das Heft ist zweispaltig; pdftotext -layout verschränkt die Spalten), dann die Ligatur-Artefakte des älteren Heftsatzes geheilt („fi nanzierung“, „pfl ege“), dann jeder Änderungsbefehl als eine geprüfte Ersetzung angewandt — schlägt eine fehl, bricht die Aufbereitung ab; geraten wird nichts. Zuletzt die kanonische Form hergestellt: Normkopf und Titel auf einer Zeile, Absatzmarker am Zeilenanfang. - Aufgehobene Paragraphen stehen als Platzhalter („§ 7 (aufgehoben)“, „§ 10 (aufgehoben)“), wie es die konsolidierten Fassungen halten. Genau daran hängt Punkt 7 der Vierten ÄndVO: „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier Bezeichnungen für drei Einheiten, weil der Platzhalter § 10 keine Einheit ist. - Gegenprobe: Alle zehn Befehle der Vierten ÄndVO finden ihr Ziel und ihren zitierten Ausgangswortlaut; keiner bleibt manuell. Eine amtliche konsolidierte Nachfassung war nicht zu beschaffen (siehe oben), ein zeichengenauer Abgleich mit ihr steht deshalb aus.