Beispieldaten Schleswig-Holstein — Herkunft und Aufbereitung ============================================================ 1. Änderungsdokument GVOBl-2026-27_Kommunalrecht-AendG.pdf Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2026 Nr. 27 vom 30. März 2026: Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026. Bezogen über verkuendungsportal.schleswig-holstein.de. 2. Stammfassungen (vor der Änderung), Gültigkeit vom 16.08.2025 bis 30.03.2026 GO-SH-alt.txt Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO –) in der Fassung vom 28. Februar 2003 KrO-SH-alt.txt Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung – KrO –) in der Fassung vom 28. Februar 2003 3. Nachfassungen (ab 31.03.2026), allein als Prüfmaßstab GO-SH-neu.txt, KrO-SH-neu.txt Bezugsweg --------- Wie in Hessen über eine Browsersteuerung: `gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de` ist eine Einseitenanwendung, die Skriptabfragen nur ihre Hülle ausgibt. Das Rezept steht in `Hessen/SOURCES`; die Dokumentkennungen lauten hier Gemeindeordnung jlr-NNLSH00002AA4 Kreisordnung jlr-NNLSH00002AA9 und die datierbaren Anschriften entsprechend `…/bssh/document/aiz-jlr-@20250816` (Vorfassung) und `@20260331` (Nachfassung). Zu finden sind die Normen über die juris-Abkürzungen „GemO SH“ und „KrO SH“; die Suche nach dem Langtitel liefert vorrangig Entscheidungen. Rechtsstellung: amtliche Werke nach § 5 UrhG, gemeinfrei; §§ 62 und 63 UrhG bleiben zu beachten. Die Aufbereitung durch die juris GmbH begründet kein eigenes Recht am Text. Abgerufen wurde je Gesetz eine Fassung zur Prüfung dieses Erzeugnisses, kein Massenabzug. Aufbereitung zum kanonischen Klartext ------------------------------------- Maschinell wie in Hessen (Vorspann und Fußmarken entfernt, Gliederungs- und Normüberschrift je auf eine Zeile geführt, Aufzählungsmarke und Text vereinigt, NFC). Zwei Eigenheiten kamen hinzu: a) Anders als in Hessen tragen diese Normen Überschriften. Sie stehen unmittelbar unter der Bezeichnung, ohne Leerzeile; genau daran sind sie vom Wortlaut zu unterscheiden, der stets durch eine Leerzeile abgesetzt ist. b) Das Portal trennt die Sachnummer ab („§ 57 c“, „§ 135 a“). Kanonisch ist „§ 57c“; zusammengezogen wurden so zehn Normköpfe der Gemeindeordnung, die sonst dem Gesetz entgangen wären. Der Klammerzusatz „(Gemeindeordnung - GO -)“ trennt Kurztitel und Abkürzung mit einem Bindestrich statt des amtlichen Gedankenstrichs; der Parser nimmt beides an, sofern der Strich von Leerraum umgeben ist.