Änderungsgesetz: - Gesetz Nr. 2211 zur Änderung des Gesetzes über den Saarlandpakt vom 24. Juni 2026, verkündet am 13. August 2026 (Amtsbl. des Saarlandes Teil I Nr. 31 S. 756), in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2026 (ABl-2026-31_Saarlandpakt-AendG.pdf) - Das Gesetz ändert zwei Stammwerke: Artikel 1 das Gesetz über den Saarlandpakt (SPaktG), Artikel 2 die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Saarlandpakt (AusfSPaktGVO). Artikel 3 regelt das Inkrafttreten. Beide Werke sind deshalb als eigene Aufträge geführt. Bezugsweg des Heftes: - Das Verkündungsportal des Saarlandes (amtsblatt.saarland.de) ist — anders als die Landesrechtsportale — kein juris-Einseitenprogramm, sondern gewöhnliches, skriptlesbares HTML. Das kostenlose Amtsblatt reicht zurück bis zur Ausgabe 48 vom 3. Dezember 2009. - Die fünf jüngsten Hefte hängen an der Startseite: /jportal/portal/page/fpverksl.psml?nid=VB-SL-ABlI-G&cmsuri=… Das PDF liegt darunter unter /jportal/docs/news_anlage/sl/pdf/VerkBl/ABl/ ads_-_teil_I_signed.pdf. - Ältere Hefte tragen denselben Dateinamen, aber den Pfad /jportal/docs/anlage/… und verlangen die Sitzungskennung, die die Dokumentseite mitgibt (…pdf;jsessionid=…). Die Dokumentkennung ist VB-SL-ABlI; zu einer Fundstelle findet man das Heft, indem man von der Seitenzahl abwärts zählt, bis eine Dokumentseite antwortet. Stammfassungen: - SPaktG-neu.txt — Gesetz über den Saarlandpakt (SPaktG), Gesamtausgabe vom 29. August 2026 (Stand: § 8a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2026), 20 Normen. - AusfSPaktGVO-neu.txt — Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Saarlandpakt (AusfSPaktGVO), Gesamtausgabe vom 29. August 2026, 10 Normen. Die Anlage zu § 2 (Tabelle der maßgeblichen strukturellen Liquiditätskredite je Gemeinde) ist nicht mitgeführt; sie wird von keinem Befehl berührt. - Bezugsweg: recht.saarland.de (juris-Kennung bssl), Dokumentkennungen jlr-NNLSL00009E79 (SPaktG) und jlr-NNLSL00009E78 (AusfSPaktGVO). Das Portal ist eine Einseitenanwendung; Skripten gibt es nur die 5,4-kB-Hülle, einem Browser den Volltext. Eine Fassungsliste führt es nicht — nur „Aktuelle Gesamtausgabe“ und „Änderungshistorie“; die Adressform …@JJJJMMTT wird abgewiesen. Vorfassungen sind daher nicht unmittelbar zu beschaffen. Vorfassungen (SPaktG-alt.txt, AusfSPaktGVO-alt.txt): - Die Änderungshistorie des Portals weist für 2026 je genau eine Änderung aus: beim SPaktG „§ 8a neu eingefügt“, bei der Verordnung „zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2026“ (§ 6 Absatz 4). Die Vorfassung ist daher die Gesamtausgabe ohne den § 8a bzw. ohne den § 6 Absatz 4. - Gegenprobe aus den Gesetzblättern: Die Ursprungsfassung des SPaktG (Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1977 vom 30. Oktober 2019, Amtsbl. I S. 1033, ads_47-2019) wurde mit den beiden zwischenzeitlichen Änderungen fortgeschrieben — Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1339, ads_77-2020) und Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, ads_49-2024). Der Unterschied zwischen dieser Ursprungsfassung und der heutigen Gesamtausgabe ist genau: § 7 Satz 1 Nummer 1 aufgehoben nebst Umnummerierung, § 11 Absatz 3 Sätze 2 bis 4 aufgehoben, § 14 Absatz 2 Satz 1 „Juli“ → „Dezember“, § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 aufgehoben nebst Umnummerierung — und der neue § 8a. Damit ist die abgeleitete Vorfassung Norm für Norm belegt. - Bei dieser Gegenprobe blieben drei Befehle des Heftes von 2024 stehen und sind als Grenzen benannt: die Anfügung an die Überschrift des Werkes selbst („In der Überschrift wird nach dem Wort „Saarlandpakt“ das Wort „(SPaktG)“ angefügt“), die an eine Nummer angefügte weitere Nummer, die ans Ende des Absatzes statt hinter die genannte Nummer tritt, und der Verbund aus Bereichsumnummerierung und Wortstreichung („Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7 und in der neuen Nummer 7 wird das Komma gestrichen“). Aufbereitung zum kanonischen Klartext: 1. Volltext der Gesamtausgabe aus dem Browser (div.docLayoutText). 2. Die Portalzutaten entfernt: „zur Einzelansicht …“, das nichtamtliche Inhaltsverzeichnis, die Fußnotenblöcke und die Fußnotenzeichen. 3. Normkopf und Titel auf eine Zeile mit doppeltem Leerzeichen („§ 8a Entlastungen in den Jahren 2026 und 2027“), ebenso die Abschnittsüberschriften. 4. Aufzählungsmarke und Text auf eine Zeile („1. die Gewerbesteuer,“). 5. Kopfzeilen: Langtitel, Kurzbezeichnung in Klammern, Ausfertigungs- datum, Fundstelle. Rechtsstellung: - Amtliche Werke im Sinne des § 5 UrhG; wiedergegeben werden einzelne Vorschriften zu Prüfzwecken, kein Massenabzug, keine Anmeldeschranke umgangen. Die Quellenangabe folgt § 63 UrhG.