Beispieldaten Mecklenburg-Vorpommern — Herkunft und Aufbereitung ================================================================ 1. Änderungsdokument GVOBl-MV-2026-21_Besoldungsanpassung-ua.pdf Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 21, ausgegeben in Schwerin am 21. Juli 2026: Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Juli 2026 (S. 719). Maßgeblich ist dessen **Artikel 44** (S. 740): Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung amtstierärztlicher Dienst. Bezogen über https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/ Rechtliches/GVOBI.M-V/GVOBl.%20Nr.%2021%20v.%2021.7.2026.pdf (abgerufen am 27.08.2026). Zum Blatt: Das Gesetzblatt liegt vollständig und ohne Anmeldung beim Justizministerium; die Übersicht https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/jm/service_justizministerium/ verkuendungsblaetter/gesetz-verordnungsblaetter/ führt die Jahrgänge 2014 bis heute (rund 440 Hefte). Die Adressform der neueren Hefte lautet `…/GVOBI.M-V/GVOBl.%20Nr.%20%20v.%20.pdf` — **Tag und Monat ohne führende Null**; mit Null antwortet der Wirt mit 404. Die älteren Jahrgänge liegen unter `…/GVOBI.M-V/Dateien/…` mit uneinheitlichen Dateinamen; die Übersichtsseite nennt sie. 2. Stammfassung (vor der Änderung) APOAmtsTA-MV-alt.txt Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Gesundheits- und sozialen Dienstes in Mecklenburg-Vorpommern (APOAmtsTA M-V) vom 2. Juni 2016, GVOBl. M-V 2016 S. 491, in ihrer Ursprungsfassung. Der Einleitungssatz des Artikels 44 nennt die Verordnung ohne jede frühere Änderung („Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung amtstierärztlicher Dienst vom 2. Juni 2016 (GVOBl. M-V S. 491) wird wie folgt geändert“). Die Vorfassung ist damit beweisbar die Ursprungsfassung, und die steht im Gesetzblatt selbst: GVOBl. M-V 2016 Nr. 12 vom 29. Juni 2016, S. 491 (…/GVOBI.M-V/Dateien/GVOBl_1245663.pdf). Aufbereitet mit `--extract-only` des Erzeugnisses (der zweispaltige Satz des Blattes verlangt dessen Lesereihenfolge) und mit dem Skript `clean_mv.py` in die kanonische Form gebracht. Drei Eigenheiten waren dabei zu beachten: - Die Lesereihenfolge setzt die *Inhaltsübersicht* (rechte Spalte der ersten Seite) zwischen den Anfang des Textes (linke Spalte) und dessen Fortsetzung; die drei Stücke sind einzeln zu entnehmen und neu zu ordnen. - Kolumnentitel und Seitenfuß stehen im Inhaltsstrom und zerschneiden Wörter („… alle Ausbildungsabschnitte ord-“ / Fußzeile / „nungsgemäß absolviert“); nur an der Schnittstelle ist der Trennstrich eine Silbentrennung. - Normkopf und Titel stehen auf getrennten Zeilen, der erste Absatz kann am Titel kleben, und ein umbrochener Titel endet auf ein Komma. Gegenprobe: Das Portal `landesrecht-mv.de` führt zum Stichtag dieser Welle (27.08.2026) genau diese Fassung als *aktuelle* Gesamtausgabe („Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2016 bis 31.08.2026“). Ihr Wortlaut ist über die Browsersteuerung Norm für Norm gegen die hier abgelegte Fassung gehalten worden. 3. Nachfassung — es gibt keine Artikel 44 tritt erst am 1. September 2026 in Kraft. Das Portal führt allein die geltende Gesamtausgabe; eine künftige Fassung gibt es dort nicht, und die Adressform `…/document/@` weist es ab (geprüft). Der Fall reicht deshalb — wie der thüringische — bis zur Anwendung, nicht bis zum normweisen Abgleich. 4. Was der Fall trägt - Die *Artikelwahl* in einem Mantelgesetz mit rund sechzig Artikeln, von denen jeder ein anderes Werk ändert. Kein anderer Belegfall prüft sie so scharf. - Die *Inhaltsübersicht als eigene Norm*: Der erste Befehl ändert die Angabe zu § 10, der siebte die Überschrift des § 10 selbst. - Die Wortwahl „die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt“ neben dem geläufigen „wie folgt gefasst“. - Eine Bereichs-Streichung samt Bereichs-Umnummerierung („Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen“, „Die Nummern 4 bis 6 werden zu den Nummern 2 bis 4“) — mit „werden zu“ statt „werden“. - Kolumnentitel *und* Seitenfuß im Inhaltsstrom, mitten im Befehlstext. - Hochgestellte Fußnotenziffern an den Artikel-Überschriften des Mantelgesetzes („Änderung der … amtstierärztlicher Dienst⁴⁴“). 5. Die Anlage 1 (nachgetragen am 28.08.2026) Die Stammfassung führt seither den Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) mit. Er steht im Ursprungsheft GVOBl. M-V 2016 Nr. 12 auf den Seiten 498 bis 500 und ist über das Internet-Archiv beschafft worden, weil der Wirt regierung-mv.de einer Skriptabfrage nicht antwortet: https://web.archive.org/web/20220302185826/https://www.regierung-mv.de/static/ Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/Dateien/ GVOBl_1245663.pdf (abgerufen am 28.08.2026). Der Befund dabei ist wichtiger als der Nachtrag selbst: **Die Anlage 1 ist keine Tabelle.** Sie ist gegliederter Fließtext — je Ausbildungsabschnitt eine Kopfzeile, die Ausbildungsstelle, die Dauer und eine Spiegelstrichliste der Inhalte. Der kanonische Klartext trägt sie unverändert; die frühere Annahme, die Anlagen ließen sich nur als Tabellen führen, trifft allein auf die Anlage 2 zu (Vordruck des Befähigungsberichts mit den Spalten Wertung, Wertigkeit, Einzelergebnis). Aufbereitet mit `--extract-only`: Kopfzeilen ohne Doppelpunkt, Spiegelstriche als „ - “ eingerückt, der Kolumnentitel („Nr. 12 Tag der Ausgabe …“) entfernt. Die fünf Ausbildungsabschnitte werden — wie die Nummern des Berliner Zuständigkeitskatalogs — als eigene Normen geführt: „Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 1“ bis „… 5“. 6. Benannte Grenzen Zwei der 24 Befehle bleiben liegen: - Nummer 10 Buchstabe b fügt einen ganzen Ausbildungsabschnitt ein. Eine neue Norm *innerhalb* einer Anlage setzt das Erzeugnis nicht; die Einfügung ganzer Einheiten ist an den §-Kopf gebunden. - Nummer 11 ersetzt die Anlage 2 durch eine Fassung, die im *Anhang des Änderungsgesetzes* steht. Der Verweis auf einen Anhang des ändernden Gesetzes wird nicht aufgelöst, und die neue Fassung liegt damit nicht vor. Was nicht vorliegt, lässt sich nicht anwenden. Die Anlage 2 selbst ist aus demselben Grund nicht nachgetragen: Sie ist ein Vordruck, ihr einziger Befehl ersetzt sie ohnehin ganz, und ihre Form wäre die einzige im ganzen Beispielkorpus, für die der kanonische Klartext keine hat.