= Beispieldaten: Landesrecht weiterer Länder Matthias Andreas Benkard // SPDX-FileCopyrightText: 2020 Matthias Andreas Benkard // SPDX-License-Identifier: AGPL-3.0-or-later Ergänzend zum bayerischen Belegfall (`BayJG/`) sind hier Änderungsgesetze und Änderungsverordnungen aus dem Landesrecht weiterer Länder gesammelt. Sie dienen als Kandidaten für künftige Ertüchtigungswellen und decken Konventionen ab, die im Bundes- und im bayerischen Recht so nicht vorkommen. WICHTIG: Anders als Bayern (Art./§-Inversion) gliedern alle übrigen Länder ihre Stammgesetze in *§* (wie der Bund) mit `Artikel N` als Änderungsgesetz-Container. Die neuen Testdimensionen liegen daher im *PDF-Layout* und in *Befehlsidiom-Varianten*, nicht in der Gliederung. Zu jedem Beispiel gehört ein *Änderungsgesetz*; wo auch die *konsolidierte Stammfassung* vorliegt (nötig für einen Akzeptanztest wie bei BayJG), ist der Fall bis zur Anwendung belegt. Die Stammfassung kommt je Land aus dem Portal des Landes oder als handgepflegter Klartext analog zu `BayJG/BayJG-alt.txt`; welcher Weg trägt, steht unter „Beschaffung der Stammfassungen“. == Übersicht [cols="1,3,3",options="header"] |=== |Land |Datei / Fundstelle |Besonderheit für das Werkzeug |Berlin |`Berlin/GVBl-2026-17_ASOG-LAF-AendG.pdf` — GVBl. für Berlin Nr. 17 vom 11.06.2026, S. 234 (Gesetz zur Änderung des ASOG und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 03.06.2026) |*Zweispaltiges Layout* (Herausgabe über Wolters Kluwer). Der Spaltenspike ist erledigt: Die Reihenfolge des Inhaltsstroms *ist* bereits die Lesereihenfolge, eine koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht nötig. Verbleibende Layout-Eigenheit sind ganzseitenbreite Rahmen (Titelblock, laufender Seitenkopf), die an falscher Stelle im Strom stehen — der Seitenkopf wird herausgeschnitten, der Titelblock landet weiterhin mitten im Text. Tiefe Verschachtelung a)/aa)/bb)/cc); Artikel 1 ändert eine *Anlage* mit eigener Nummern-Gliederung. |Schleswig-Holstein |`SchleswigHolstein/GVOBl-2026-27_Kommunalrecht-AendG.pdf` — GVOBl. Schl.-H. 2026/27 vom 30.03.2026 (Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften) |Neues Neufassungsidiom „§ 34a Absatz 1 *erhält folgende Fassung*:" (statt „wird wie folgt gefasst"); *hochgestellte Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften* („Artikel 1 ¹)"); Meta- Änderung an einem anderen Änderungsgesetz („Artikel 5 wird gestrichen"). |Hessen |`Hessen/GVBl-2026-05_11-AendVO-verkehrsrechtl-Zustaendigkeiten.pdf` — GVBl. Hessen Nr. 5 vom 03.02.2026 (Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten) |*Sperrsatz* in Datums- und Signaturzeilen („3 . F e bru a r 2 02 6", „Der Mi n is t er pr äs i d e nt") — er trifft, anders als erwartet, nur den Unterschriftenblock und keinen Befehl; *abgekürztes „Abs."/„Nr." im §-Kontext*; die *FFN-Fußnote der Überschrift* („* Ändert FFN 61-60") steht am Seitenfuß mitten zwischen zwei Gliederungspunkten. Die Stammverordnung führt *keine Paragraphenüberschriften* und gliedert sich in *ausgeschriebene Ordinalzahlen* („Erster Teil"). Voller Akzeptanzfall, Stammfassung `Hessen/StVRZustV-alt.txt`, Prüfmaßstab `Hessen/StVRZustV-neu.txt`. |Niedersachsen |`Niedersachsen/Nds-GVBl-2026-10_ELER-Foerdergesetz-AendG.pdf` — Nds. GVBl. 2026 Nr. 10 vom 04.02.2026 (Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes) + `Nds-GVBl-2026-23_BeurtVO-Steuer_amtliche-Satznummern.pdf` — Nr. 23 vom 18.03.2026 |*Hochgestellte amtliche Satznummern ¹²³* wie Bayern, aber im *§-Modus* (nicht invertiert) → das bayerische Superskriptmodul wäre wiederverwendbar. Nr. 23 (Verordnung) zeigt die Satznummern deutlich; Nr. 10 ist das eigentliche Änderungsgesetz (Idiom „Absatz 1 erhält folgende Fassung"). Saubere einspaltige PDFs über die stabile API `verkuendung-niedersachsen.de`. |Baden-Württemberg |`BadenWuerttemberg/GBl-2026-26_KommunalwahlO-AendVO.pdf` — GBl. BW 2026 Nr. 26 vom 27.02.2026 (Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Kommunalwahlordnung) |Standard-HdR-Befehle im GBl-Layout; „werden nach dem Wort … die Wörter … eingefügt", „werden die Wörter … gestrichen". |Nordrhein-Westfalen |`NRW/GV-NRW-2026-S202_22-Rundfunkaenderungsgesetz.pdf` — GV. NRW. 2026 Nr. 7 vom 31.03.2026, S. 202 (22. Rundfunkänderungsgesetz) |Umfangreiches Mehrgesetz-Artikelgesetz (17 S.); „Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert", „§ … (weggefallen)". Bereitgestellt aus dem amtlichen recht.nrw.de-PDF. *Unbalancierte Anführungszeichen* im amtlichen Satz (Artikel 2 Nr. 7 b und Nr. 11). Konsolidierte Fassungen sind über `recht.nrw.de/lrgv/gesetz/-` frei und serverseitig gerendert abrufbar; der Datumspräfix ist der Gültigkeitsbeginn der jeweiligen Fassung. |Sachsen |`Sachsen/SaechsGVBl-2026-S134_AendG-SaechsBeamtVG_revosax.pdf` — SächsGVBl. S. 134 (Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 13.04.2026) |Kompaktes Änderungsgesetz, Verschachtelung a)/aa)/bb)/cc), „wird durch den folgenden Satz ersetzt". Quelle: revosax-Gesamtansicht (nicht der Original-GVBl-Satz — recht-sachsen.de ist ein cookie-/kostenpflichtiger Shop). |Thüringen |`Thueringen/GVBl-TH-2026-02_KiGaFinanzVO-AendVO-ua.pdf` — GVBl. Freistaat Thüringen Nr. 2 vom 13.02.2026 (u. a. Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer Kindergartenfinanzierungs- verordnung) |Sammelheft (28 S.) mit vier Verkündungen, davon eine Änderungsverordnung. Unterscheidend: Das Blatt führt *kein einziges* `„`, sondern setzt gerade Anführungszeichen beidseitig; dazu das Idiom „die Verweisung „X" durch die Verweisung „Y" ersetzt", ein Rahmen, der sich auf eine Untereinheit der umnummerierten Norm verengt, und eine Bereichs-Umnummerierung über einen aufgehobenen Platzhalter hinweg. Voller Akzeptanzfall, Stammfassung `Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt`. |=== == Stand der Umsetzung * *Sachsen* ist als erster nichtbayerischer Belegfall vollständig umgesetzt: konsolidierte Vorfassung `Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt` (kanonischer Klartext, Fassung vom 01.02.2025, aus der archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und End-to-End-Akzeptanztest (`EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance`; fünf Befehle, kein Rest). * *Niedersachsen* ist umgesetzt: `Niedersachsen/NEFG-alt.txt` (seit 2022 unveränderter NEFG, aus dem zweispaltigen Nds. GVBl 2022 Nr. 33) und `EndToEndTest.nefgAcceptance` (alle sieben Befehle angewandt, kein Rest — einschließlich der beiden niedersächsischen Einfügeformen: Sachnummer mit Leerzeichen „§ 2 a“ und gliederungsbezogene Einfügung „In Kapitel 4 wird nach § 12 …“). * *Schleswig-Holstein* ist bis einschließlich der Befehlserkennung umgesetzt (`EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein`): Artikel 1 trifft die Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, je ein Neufassungsbefehl, kein unbekannter Befehl. Ein voller Akzeptanztest ist *nicht* möglich — siehe „Noch offen“. * *Nordrhein-Westfalen* ist der Massentest-Fall: aus demselben Heft sind alle vier ändernden Artikel als Akzeptanzfälle hinterlegt. + -- `EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance`:: Artikel 3 (Telemedienzuständigkeitsgesetz), vier Befehle, kein Rest. Stamm `NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt`. `EndToEndTest.wdrGesetzAcceptance`:: Artikel 1 (WDR-Gesetz), 101 Befehle an 31 Normen, davon 100 angewandt. Stamm `NRW/WDR-Gesetz-alt.txt` (Fassung vom 01.01.2025). Der Fall trägt die Umnummerierungs-Kaskaden (§ 3: Absatz 2 → zwei Absätze, die Absätze 3 bis 11 rücken auf, ein neuer Absatz 13 kommt hinzu; § 15 Absatz 3: Nummer 22 entfällt, 23 bis 37 rücken auf), den Sammelrahmen „Es werden ersetzt:“ und die Angabe-Befehle auf die Inhaltsübersicht. Einziges Residuum ist Nr. 13 e) aa): „der Punkt am Ende des Satzes“ ist in einer zweisätzigen Nummer nicht eindeutig. `EndToEndTest.lmgNrwAcceptance`:: Artikel 2 (Landesmediengesetz), 18 Befehle, kein Rest. Stamm `NRW/LMG-NRW-alt.txt` (Fassung vom 01.01.2025). `EndToEndTest.rundfunkAusfuehrungsgesetzAcceptance`:: Artikel 4 (17. RÄStV-AusfG), ein Befehl, kein Rest. Stamm `NRW/17-RAEStV-AusfG-alt.txt` (Erstfassung vom 17.12.2015, bis 2026 unverändert). Der Artikel führt seinen Befehl *ohne* Gliederungspunkt — der Text nach der Änderungsformel ist der Befehl —, und das Zitat der neuen Fassung trägt verschachtelte Anführungszeichen (ein vollständiges „durch Artikel 3 …“ innerhalb einer eckigen Klammer). Beides trägt die vorhandene Maschinerie. -- + Alle vier Ergebnisse sind normweise gegen die amtliche Fassung vom 01.04.2026 abgeglichen. Es bleiben nur Abweichungen, in denen die amtliche Nachfassung selbst vom Befehlswortlaut abweicht (§ 15 WDR-Gesetz: „des“ vor „Bundesreisekostengesetzes“ entfallen; § 7 und § 21 WDR-Gesetz: ein überzähliges Anführungszeichen aus dem Änderungsgesetz; § 93 LMG NRW: zusätzlich die Wörter „Film (“ gestrichen) — ÄndGgner wendet dort den Wortlaut an. Damit ist das Heft GV. NRW. 7/2026 vollständig belegt. * *Berlin* ist bis zur Befehlserkennung umgesetzt (`EndToEndTest.asogLafAendGBerlin`): Artikel 2 (LAF-Errichtungsgesetz) wird vollständig erkannt, beide Punkte erben ihr Ziel aus der Änderungsformel. Artikel 1 wird seit der Wortanker-Einfügung und der Zitatgrenze am Aufzählungspunkt *vollständig* erkannt — alle sechs Befehle, einschließlich der Änderungen an der unnummerierten Anlage. Ein voller Akzeptanztest bleibt an der Stammfassung hängen (siehe „Noch offen“). * *Hessen* ist *vollständig* umgesetzt (`EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen`): alle 21 Befehle des Artikels 1 werden erkannt und angewandt, und alle 52 Normen gleichen danach zeichengenau der amtlichen Nachfassung vom 4. Februar 2026. Der als Härtetest erwartete Sperrsatz erwies sich als harmlos — er trifft nur den Unterschriftenblock. Zu tun war dreierlei: die laufende GVBl-Fußzeile und der Masthead als Kolumnentitel, die Sternchen-Fußnote der Überschrift („* Ändert FFN 61-60“, am Seitenfuß zwischen zwei Gliederungspunkten) ebenso, und zwei Befehlsformen — der Zusatz „am Ende“ darf beim Satzzeichen fehlen, und das Objekt hinter „durch“ darf auch ohne Fundstelle verkürzt sein. Die Stammfassung ist über eine *Browsersteuerung* aus dem Landesrechtsportal beschafft; damit ist die juris-Sackgasse aufgebrochen (siehe „Beschaffung der Stammfassungen“). * Baden-Württemberg (GBl 2026 Nr. 26): großes Anlage-lastiges Änderungsgesetz (§§ 4–57a + Anlagen 1/3b/4b); Stammfassung/Akzeptanztest noch offen. == Beschaffung der Stammfassungen Für einen vollen Akzeptanztest wird die Fassung *vor* dem Änderungsgesetz gebraucht. Welcher Weg dafür trägt, hängt allein vom Portal ab; die drei erprobten Wege: `recht.nrw.de` (Nordrhein-Westfalen):: Der bequemste Fall. Serverseitig gerendertes HTML, keine Single-Page-Anwendung, `robots.txt` erlaubt alles. Das URL-Schema `recht.nrw.de/lrgv/gesetz/-` trägt den *Gültigkeitsbeginn der jeweiligen Fassung* im Datumspräfix — Vor- und Nachfassung sind damit unmittelbar adressierbar, und das Ergebnis lässt sich gegen die amtliche Nachfassung prüfen. Die Slugs findet die Suchmaske nicht (Formular); sie stehen im Sitemap-Index (`robots.txt` listet `sitemap/page/1..47/sitemap.xml`, je 1000 Einträge). Alte `lmi/owa/br_*`-URLs leiten auf die neuen Slugs um. `revosax.sachsen.de` (Sachsen):: Liefert Volltext-PDFs je Fassung, aber nur die aktuelle live. Die Vorfassung kommt über die Wayback-CDX-API: Fassungs-IDs abfragen, die zum Zeitraum passende wählen, per `…id_/…`-Rohform laden. Achtung, `WebFetch` erreicht `web.archive.org` nicht — nur `curl`. juris-Landesportale, Browsersteuerung:: Der Weg, der die Sackgasse aufbricht — *erprobt an Hessen*. Diese Portale sind Einseitenanwendungen: Jede Skriptabfrage erhält nur die rund 5,4 kB große Anwendungshülle, gleich unter welcher Adresse. Ein *Browser* dagegen bekommt den Text. Er ist deshalb Dokument für Dokument über eine Browsersteuerung auszulesen, nicht im Massenabzug. Maßgeblich ist die Schaltfläche „Gesamtausgaben-Liste“ der Dokumentansicht: Sie führt jede Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer *datierbaren* Adresse abrufbar — `//document/aiz-jlr-@`; Vor- und Nachfassung sind damit unmittelbar adressierbar und das Ergebnis gegen die amtliche Nachfassung prüfbar. Zwei Fallstricke: Die Seite rendert nachlädig, sodass ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich ist der Textinhalt des Dokumentbehälters (`div.docLayoutText`); und die Portale führen im Seitenkopf eine Vorbehaltsangabe zum Text- und Data-Mining („tdm-reservation“), die für gemeinfreie amtliche Werke nach § 5 UrhG keine Wirkung entfalten kann. Rezept im einzelnen: `Hessen/SOURCES`. juris-Landesportale, Skript:: Sackgasse — *geprüft* für `gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de` (Schleswig-Holstein), `gesetze.berlin.de` (Berlin, trotz Eigennamen dieselbe Anwendung), `landesrecht-bw.de` (Baden-Württemberg) und `rv.hessenrecht.hessen.de` (Hessen, Kennung `bshe`). und `landesrecht.thueringen.de` (Thüringen). Alle fünf sind seit etwa Ende 2022 reine Single-Page-Anwendungen; sämtliche Dokument-URLs liefern nur die leere Anwendungshülle (rund 5,4 kB), die Inhalte hängen an einer tokenpflichtigen Schnittstelle. Auch archivierte Einzelnorm-Seiten sind bereits Hüllen. Brauchbar sind allenfalls Wayback-Snapshots aus der Zeit *vor* der Umstellung — die sind aber meist zu alt für die gesuchte Fassung. Für `voris.niedersachsen.de` ist dasselbe zu erwarten, aber *nicht* nachgeprüft: Ein Versuch lohnt, bevor man aufgibt. Parlamentsdokumentationen:: Der Ausweg, wo das Landesrechtportal versperrt ist. Gibt der Landtag das Gesetzblatt heraus — in Thüringen ist das so —, so liegen dessen Hefte oft frei in der Parlamentsdatenbank, auch die alten: `parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument//art/GVBl/num//jahr/[/seite/]`. Damit lässt sich eine konsolidierte Fassung aus dem Stammheft und den Änderungsheften zusammensetzen, wenn kein Portal sie fertig liefert (Rezept in `Thueringen/SOURCES`). Das Archiv der Staatskanzlei (`thueringen.de/th1/tsk/gvbl/`) hilft dagegen nicht: Es antwortet Skripten mit einer Bot-Schutz-Fehlerseite. Fällt das Portal aus, bleibt der Weg über das Gesetzblatt selbst: Trägt der Einleitungssatz des Änderungsgesetzes kein „zuletzt geändert durch“, so ist die Originalfassung zugleich die Stammfassung (so bei Niedersachsen). Die Extraktion zweispaltiger Hefte übernimmt `--extract-only` des Werkzeugs selbst; `pdftotext -layout` verschränkt dort die Spalten. Ein Fallstrick beim Prüfen extrahierter Hefte: Das GV.-NRW.-Heft 7/2026 kodiert einen Teil seiner Umlaute *zerlegt* (`u` + U+0308 statt `ü`, 79 Stellen, darunter dutzende „eingefügt:“/„angefügt:“). Im Text ist das unsichtbar, für jedes Befehlsmuster aber ein anderes Wort. `TextBereiniger.bereinige` normalisiert deshalb ganz früh nach NFC — nicht NFKC, das plättete die amtlichen Satznummern ¹²³ zu gewöhnlichen Ziffern. Wer Klartext von Hand aufbereitet, sollte ihn ebenfalls in NFC ablegen; der Klartext-Zweig des Loaders normalisiert zur Sicherheit mit. == Noch offen * *Schleswig-Holstein — Stammfassung noch nicht beschafft* (der Weg über die Browsersteuerung ist seit Hessen offen und hier noch nicht gegangen): Das Landesportal `gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de` ist seit Ende 2022 eine reine Single-Page-Anwendung; die Dokumentinhalte liegen hinter einer anmeldepflichtigen „mylex“-API (`connectUrl` aus dem `localStorage`), sämtliche Dokument-URLs liefern nur die leere Anwendungshülle. Die Wayback Machine hat die serverseitig gerenderte Gesamtausgabe der Gemeindeordnung zuletzt am 14.11.2022 erfasst — dort fehlt der hier geänderte § 34a noch (er wurde erst durch das Gesetz vom 05.02.2025 eingefügt). Auch die archivierten Einzelnorm-Seiten (113 Stück) sind bereits SPA-Hüllen ohne Inhalt. Ein voller Akzeptanztest bleibt daher offen, bis die konsolidierte Fassung aus einer anderen Quelle vorliegt. * *Berlin — Stammfassung noch nicht beschafft* (desgleichen): `gesetze.berlin.de` ist trotz des Eigennamens dieselbe juris-Anwendung wie das schleswig-holsteinische Portal (Kennung `bsbe`) und ebenso anmeldepflichtig. In der Wayback Machine gibt es keine serverseitig gerenderten Volltexte des ASOG oder des LAF-Errichtungsgesetzes. * *Anlagen im kanonischen Klartext*: Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt — im gii-XML sind sie eigene Normen („Anlage 8“, „Anhang“), und `Stelle.anlagenEnbez()` löst sie auf; im GEG werden anlagenbezogene Befehle angewandt. Der `LandesRechtTextParser` kennt jedoch nur „§“- und „Art.“-Normköpfe: Eine handgepflegte Stammfassung kann *keine* Anlage tragen. Das ist die konkrete Lücke für Berlin (Artikel 1) und Baden-Württemberg (Anlagen 1/3b/4b). Beide Portale sind inzwischen als juris-Anwendung *nachgeprüft* — die Lücke geht deshalb erst mit einem Anlage-tragenden Stammgesetz aus einem anderen Portal auf, praktisch `recht.nrw.de`. * *Berlin, ganzseitenbreite Rahmen*: Titelblock und Impressum stehen im Inhaltsstrom an anderer Stelle als im Satzbild (der Titelblock mitten im Fließtext der ersten Seite). Das zu beheben verlangt eine geometrische Lesereihenfolge (XY-Cut), nicht bloß eine Spaltenerkennung. * *Rheinland-Pfalz*: Die Verkündungsplattform `verkuendung.rlp.de` verkündet erst seit dem 01.07.2026 elektronisch; ältere GVBl-Hefte liegen nicht als freie Direkt-PDF vor. * Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Brandenburg, Sachsen-Anhalt: noch nicht erfasst. == Wo weitermachen Kein Land scheitert noch an reiner Extraktionsschwäche; offen sind Modell- und Beschaffungsfragen. Nach absteigendem Nutzen: . *Die übrigen drei Stammfassungen über die Browsersteuerung holen* — Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung, Kreisordnung), Berlin (ASOG, LAF-Errichtungsgesetz) und Baden-Württemberg (Kommunalwahlordnung). Der Weg steht seit Hessen fest und ist unter „Beschaffung der Stammfassungen“ beschrieben; damit werden aus drei Erkennungsfällen volle Akzeptanzfälle. . *Anlagen-Normköpfe im `LandesRechtTextParser`* ergänzen (er kennt neben „§“/„Art.“ inzwischen auch die Inhaltsübersicht als Norm). Berlins Artikel 1 und Baden-Württembergs Verordnung ändern Anlagen; mit deren Stammfassungen aus Schritt 1 wird die Ergänzung end-to-end prüfbar. . *Berlin, ganzseitenbreite Rahmen* (XY-Cut) — die letzte offene Layout-Frage, siehe „Noch offen“. *Erledigt:* _Hessen_ ist vollständig umgesetzt (`EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen`, einundzwanzig Befehle, kein Rest; alle zweiundfünfzig Normen gleichen der amtlichen Nachfassung). Der Fall hat den Beschaffungsweg über die Browsersteuerung eröffnet und fünf allgemeine Befunde gebracht: Ein Normkopf darf ohne Überschrift stehen; eine Gliederung darf ihr Ordinale ausschreiben („Erster Teil“); die Streichung einer Absatzbezeichnung nimmt dem Wortlaut seine Nummer, statt ihn zu beseitigen; ein Platzhalter „(weggefallen)“ steht nur dort, wo ihm eine weitere Einheit folgt, deren Bezeichnung er schonen soll; und ein Wort, das an die Stelle eines Satzzeichens tritt, bekommt seinen Zwischenraum. Zwei vorbestehende stille Mängel kamen dabei ans Licht: `List.remove` erhielt einen geboxten Index und entfernte deshalb nichts (das traf auch die Neufassung eines Absatzes durch mehrere), und ein Aufzählungsglied, das auf „und“ endet, galt als Unter-Überschrift. *Erledigt:* _Thüringen_ ist vollständig umgesetzt (`EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO`, zehn Befehle, kein Rest). Es war das letzte beschaffte, nie angefasste Heft und hat drei allgemeine Befunde gebracht: gerade Anführungszeichen werden paarweise gelesen, wenn ein Text kein deutsches öffnendes Zeichen führt; eine Bereichs-Umnummerierung nennt Bezeichnungen, meint aber Einheiten und bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt; und der Wortbestand eines Dokuments entscheidet, ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war. Die Stammfassung ist aus vier Gesetzblättern zusammengesetzt — siehe `Thueringen/SOURCES`. *Erledigt:* Die _Stellung eines eingefügten Blocks_ war der letzte sichtbare Rest an Art. 56 des BayJG. Ursache war nicht die Einfügung selbst, sondern die Neufassung der Nr. 4 einen Punkt zuvor: Sie setzte ihren Wortlaut ohne Einrückung, worauf der Zeilenblock dieser Marke bis ans Absatzende reichte — er reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird. Art. 56 Abs. 1 gleicht seither in Aufbau und Wortlaut der amtlichen Nachfassung; der Akzeptanztest prüft das. Regressionsschutz: `./mvnw verify` prüft die bestehenden Belegfälle mit. Gepinnt ist dabei nicht überall dieselbe Art von Zahl — für UWG, AGG und ProdHaftG, dass *kein* Befehl manuell bleibt; für das BayJG die 154 erkannten Befehle, die vollständige Anwendung und den Wortlaut des Bußgeldkatalogs — dort auch Aufbau und Einrückung, weil an ihnen die Stellung eingefügter Blöcke hängt; für Sachsen, Niedersachsen und die vier NRW-Artikel die vollständige Anwendung bis auf das eine benannte Residuum im WDR-Gesetz; für Hessen die vollständige Anwendung und den Gleichlauf aller 52 Normen mit der amtlichen Nachfassung; für Schleswig-Holstein und Berlin die vollständige *Erkennung*. Wer eine dieser Zahlen ändern muss, sollte den Grund im Test vermerken.