= Beispieldaten: Landesrecht weiterer Länder Matthias Andreas Benkard // SPDX-FileCopyrightText: 2020 Matthias Andreas Benkard // SPDX-License-Identifier: AGPL-3.0-or-later Ergänzend zum bayerischen Belegfall (`BayJG/`) sind hier Änderungsgesetze und Änderungsverordnungen aus dem Landesrecht weiterer Länder gesammelt. Sie dienen als Kandidaten für künftige Ertüchtigungswellen und decken Konventionen ab, die im Bundes- und im bayerischen Recht so nicht vorkommen. WICHTIG: Anders als Bayern (Art./§-Inversion) gliedern alle übrigen Länder ihre Stammgesetze in *§* (wie der Bund) mit `Artikel N` als Änderungsgesetz-Container. Die neuen Testdimensionen liegen daher im *PDF-Layout* und in *Befehlsidiom-Varianten*, nicht in der Gliederung. Zu jedem Beispiel gehört ein *Änderungsgesetz*; wo auch die *konsolidierte Stammfassung* vorliegt (nötig für einen Akzeptanztest wie bei BayJG), ist der Fall bis zur Anwendung belegt. Die Stammfassung kommt je Land aus dem Portal des Landes oder als handgepflegter Klartext analog zu `BayJG/BayJG-alt.txt`; welcher Weg trägt, steht unter „Beschaffung der Stammfassungen“. == Übersicht [cols="1,3,3",options="header"] |=== |Land |Datei / Fundstelle |Besonderheit für das Werkzeug |Berlin |`Berlin/GVBl-2026-17_ASOG-LAF-AendG.pdf` — GVBl. für Berlin Nr. 17 vom 11.06.2026, S. 234 (Gesetz zur Änderung des ASOG und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 03.06.2026) |*Zweispaltiges Layout* (Herausgabe über Wolters Kluwer). Innerhalb einer Spalte ist die Reihenfolge des Inhaltsstroms bereits die Lesereihenfolge; die ganzseitenbreiten Rahmen dagegen stehen an falscher Stelle im Strom — der Titelblock wird *zuletzt* gezeichnet, obgleich er über beiden Spalten steht, und landete damit mitten im Fließtext. Seit Welle 21 folgt die Reihenfolge dem Satzbild (Rinne zwischen den Spalten, breite Zeilen als Bandgrenzen), und der Titelblock steht, wo er hingehört. Tiefe Verschachtelung a)/aa)/bb)/cc); Artikel 1 ändert eine *Anlage*, deren Einheiten als *Überschriften* („Nummer 6") statt als Aufzählungsmarken gesetzt sind. Artikel 2 (LAF-Errichtungsgesetz) ist ein voller Akzeptanzfall; das Portal setzt die amtlichen *Satznummern als angeklebte Ziffern* („(2) 1Gegen …"). |Schleswig-Holstein |`SchleswigHolstein/GVOBl-2026-27_Kommunalrecht-AendG.pdf` — GVOBl. Schl.-H. 2026/27 vom 30.03.2026 (Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften) |Neues Neufassungsidiom „§ 34a Absatz 1 *erhält folgende Fassung*:" (statt „wird wie folgt gefasst"); *hochgestellte Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften* („Artikel 1 ¹)"); Meta- Änderung an einem anderen Änderungsgesetz („Artikel 5 wird gestrichen"). Voller Akzeptanzfall für *zwei* Stammgesetze zugleich (Gemeindeordnung, Kreisordnung); der Portalsatz trennt die *Sachnummer* ab („§ 57 c") und setzt im Klammerzusatz einen *Bindestrich* statt des Gedankenstrichs. |Hessen |`Hessen/GVBl-2026-05_11-AendVO-verkehrsrechtl-Zustaendigkeiten.pdf` — GVBl. Hessen Nr. 5 vom 03.02.2026 (Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten) |*Sperrsatz* in Datums- und Signaturzeilen („3 . F e bru a r 2 02 6", „Der Mi n is t er pr äs i d e nt") — er trifft, anders als erwartet, nur den Unterschriftenblock und keinen Befehl; *abgekürztes „Abs."/„Nr." im §-Kontext*; die *FFN-Fußnote der Überschrift* („* Ändert FFN 61-60") steht am Seitenfuß mitten zwischen zwei Gliederungspunkten. Die Stammverordnung führt *keine Paragraphenüberschriften* und gliedert sich in *ausgeschriebene Ordinalzahlen* („Erster Teil"). Voller Akzeptanzfall, Stammfassung `Hessen/StVRZustV-alt.txt`, Prüfmaßstab `Hessen/StVRZustV-neu.txt`. |Niedersachsen |`Niedersachsen/Nds-GVBl-2026-10_ELER-Foerdergesetz-AendG.pdf` — Nds. GVBl. 2026 Nr. 10 vom 04.02.2026 (Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes) + `Nds-GVBl-2026-23_BeurtVO-Steuer_amtliche-Satznummern.pdf` — Nr. 23 vom 18.03.2026 |*Hochgestellte amtliche Satznummern ¹²³* wie Bayern, aber im *§-Modus* (nicht invertiert) → das bayerische Superskriptmodul wäre wiederverwendbar. Nr. 23 (Verordnung) zeigt die Satznummern deutlich; Nr. 10 ist das eigentliche Änderungsgesetz (Idiom „Absatz 1 erhält folgende Fassung"). Saubere einspaltige PDFs über die stabile API `verkuendung-niedersachsen.de`. |Baden-Württemberg |`BadenWuerttemberg/GBl-2026-26_KommunalwahlO-AendVO.pdf` — GBl. BW 2026 Nr. 26 vom 27.02.2026 (Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Kommunalwahlordnung) |Standard-HdR-Befehle im GBl-Layout; „werden nach dem Wort … die Wörter … eingefügt", „werden die Wörter … gestrichen". Unterscheidend ist der *Seitenfuß mitten im Befehlstext* — er trennt dort den Zieltext eines Befehls von seinem Verb —, dazu die *Blattzählung* („Seite 2 von 7") zwischen zwei Gliederungspunkten, der *Dativ ohne Artikel* („Absatz 2 wird folgender Satz angefügt") und der *Klammerzusatz hinter einer Anlagenbezeichnung*. Voller Belegfall, Stammfassung `BadenWuerttemberg/KomWO-BW-alt.txt`, Prüfmaßstab `KomWO-BW-neu.txt`. |Nordrhein-Westfalen |`NRW/GV-NRW-2026-S202_22-Rundfunkaenderungsgesetz.pdf` — GV. NRW. 2026 Nr. 7 vom 31.03.2026, S. 202 (22. Rundfunkänderungsgesetz) |Umfangreiches Mehrgesetz-Artikelgesetz (17 S.); „Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert", „§ … (weggefallen)". Bereitgestellt aus dem amtlichen recht.nrw.de-PDF. *Unbalancierte Anführungszeichen* im amtlichen Satz (Artikel 2 Nr. 7 b und Nr. 11). Konsolidierte Fassungen sind über `recht.nrw.de/lrgv/gesetz/-` frei und serverseitig gerendert abrufbar; der Datumspräfix ist der Gültigkeitsbeginn der jeweiligen Fassung. |Sachsen |`Sachsen/SaechsGVBl-2026-S134_AendG-SaechsBeamtVG_revosax.pdf` — SächsGVBl. S. 134 (Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 13.04.2026) |Kompaktes Änderungsgesetz, Verschachtelung a)/aa)/bb)/cc), „wird durch den folgenden Satz ersetzt". Quelle: revosax-Gesamtansicht (nicht der Original-GVBl-Satz — recht-sachsen.de ist ein cookie-/kostenpflichtiger Shop). |Brandenburg |`Brandenburg/GVBl-I-2026-12_FraktG-AendG.pdf` — GVBl. I Brandenburg 2026 Nr. 12 vom 22.04.2026 (Erstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes) |Erstes Land mit *offenem Portal* statt juris-Einseitenanwendung: BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML und führt unter „Änderungshistorie" *jede Fassung einzeln* — Vor- und Nachfassung entstammen damit derselben Quelle. Die Hefte lassen sich am *Dokumententitel des PDF* einordnen (`/Title` = „FraktG-1AendG"). Beim Aufbereiten: Die Abschnittsbezeichnung steht im Kopfelement *vor* der Überschrift, die Aufzählungen sind echte `
    `-Listen, deren Marken erst das Stilblatt erzeugt, und an ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt *Steuerzeichen* (U+0002) mit. Voller Akzeptanzfall (4/4 Befehle, alle 24 Normen). |Rheinland-Pfalz |`RheinlandPfalz/GVBl-2026-21_UKAPOGS-E3-AendVO.pdf` — GVBl. RP 2026 Nr. 21 vom 10.08.2026 (Erste Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung … Unfallkasse) |Nur bis zur *Befehlserkennung* belegt: Das Portal führt *keine früheren Gesamtausgaben* (ebenso Saarland und Sachsen-Anhalt; geprüft 24.08.2026), sodass die Vorfassung fehlt — der Stamm ist hier die Nachfassung, und die neun „Zieltext nicht vorhanden" sind gerade der Beleg dafür. Zwei allgemeine Funde: Das Land schreibt „die *Worte*" statt „die Wörter" (ohne die Nebenform blieben sieben von 23 Befehlen unerkannt), und der *Seitenfuß* steht im Inhaltsstrom und zerschneidet das Zitat einer Neufassung. Offen bleiben drei Idiome: Satzzeichen-Ersetzung im Verbund mit einer Halbsatz-Anfügung („durch einen *Strichpunkt* ersetzt und folgender Halbsatz angefügt"), „In der *Einleitung*" als Ziel, und die Verweisung auf einen anderen Punkt („entsprechend der vorstehenden Nummer 8 Buchst. a"). |Thüringen |`Thueringen/GVBl-TH-2026-02_KiGaFinanzVO-AendVO-ua.pdf` — GVBl. Freistaat Thüringen Nr. 2 vom 13.02.2026 (u. a. Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer Kindergartenfinanzierungs- verordnung) |Sammelheft (28 S.) mit vier Verkündungen, davon eine Änderungsverordnung. Unterscheidend: Das Blatt führt *kein einziges* `„`, sondern setzt gerade Anführungszeichen beidseitig; dazu das Idiom „die Verweisung „X" durch die Verweisung „Y" ersetzt", ein Rahmen, der sich auf eine Untereinheit der umnummerierten Norm verengt, und eine Bereichs-Umnummerierung über einen aufgehobenen Platzhalter hinweg. Voller Akzeptanzfall, Stammfassung `Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt`. |=== == Stand der Umsetzung * *Sachsen* ist als erster nichtbayerischer Belegfall vollständig umgesetzt: konsolidierte Vorfassung `Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt` (kanonischer Klartext, Fassung vom 01.02.2025, aus der archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und End-to-End-Akzeptanztest (`EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance`; fünf Befehle, kein Rest). * *Niedersachsen* ist umgesetzt: `Niedersachsen/NEFG-alt.txt` (seit 2022 unveränderter NEFG, aus dem zweispaltigen Nds. GVBl 2022 Nr. 33) und `EndToEndTest.nefgAcceptance` (alle sieben Befehle angewandt, kein Rest — einschließlich der beiden niedersächsischen Einfügeformen: Sachnummer mit Leerzeichen „§ 2 a“ und gliederungsbezogene Einfügung „In Kapitel 4 wird nach § 12 …“). * *Schleswig-Holstein* ist *vollständig* umgesetzt (`EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein`): Artikel 1 trifft die Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, je ein Neufassungsbefehl, kein unbekannter Befehl — und beide Gesetze gleichen nach der Anwendung Norm für Norm der amtlichen Nachfassung vom 31. März 2026 (167 bzw. 86 Normen). Artikel 3 ändert ein anderes Änderungsgesetz und wird zu Recht nicht gewählt. Beide Stammfassungen sind über die Browsersteuerung beschafft. * *Nordrhein-Westfalen* ist der Massentest-Fall: aus demselben Heft sind alle vier ändernden Artikel als Akzeptanzfälle hinterlegt. + -- `EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance`:: Artikel 3 (Telemedienzuständigkeitsgesetz), vier Befehle, kein Rest. Stamm `NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt`. `EndToEndTest.wdrGesetzAcceptance`:: Artikel 1 (WDR-Gesetz), 101 Befehle an 31 Normen, davon 100 angewandt. Stamm `NRW/WDR-Gesetz-alt.txt` (Fassung vom 01.01.2025). Der Fall trägt die Umnummerierungs-Kaskaden (§ 3: Absatz 2 → zwei Absätze, die Absätze 3 bis 11 rücken auf, ein neuer Absatz 13 kommt hinzu; § 15 Absatz 3: Nummer 22 entfällt, 23 bis 37 rücken auf), den Sammelrahmen „Es werden ersetzt:“ und die Angabe-Befehle auf die Inhaltsübersicht. Einziges Residuum ist Nr. 13 e) aa): „der Punkt am Ende des Satzes“ ist in einer zweisätzigen Nummer nicht eindeutig. `EndToEndTest.lmgNrwAcceptance`:: Artikel 2 (Landesmediengesetz), 18 Befehle, kein Rest. Stamm `NRW/LMG-NRW-alt.txt` (Fassung vom 01.01.2025). `EndToEndTest.rundfunkAusfuehrungsgesetzAcceptance`:: Artikel 4 (17. RÄStV-AusfG), ein Befehl, kein Rest. Stamm `NRW/17-RAEStV-AusfG-alt.txt` (Erstfassung vom 17.12.2015, bis 2026 unverändert). Der Artikel führt seinen Befehl *ohne* Gliederungspunkt — der Text nach der Änderungsformel ist der Befehl —, und das Zitat der neuen Fassung trägt verschachtelte Anführungszeichen (ein vollständiges „durch Artikel 3 …“ innerhalb einer eckigen Klammer). Beides trägt die vorhandene Maschinerie. -- + Alle vier Ergebnisse sind normweise gegen die amtliche Fassung vom 01.04.2026 abgeglichen. Es bleiben nur Abweichungen, in denen die amtliche Nachfassung selbst vom Befehlswortlaut abweicht (§ 15 WDR-Gesetz: „des“ vor „Bundesreisekostengesetzes“ entfallen; § 7 und § 21 WDR-Gesetz: ein überzähliges Anführungszeichen aus dem Änderungsgesetz; § 93 LMG NRW: zusätzlich die Wörter „Film (“ gestrichen) — ÄndGgner wendet dort den Wortlaut an. Damit ist das Heft GV. NRW. 7/2026 vollständig belegt. * *Berlin* ist umgesetzt (`EndToEndTest.asogLafAendGBerlin`). Artikel 2 (LAF-Errichtungsgesetz) ist ein *voller* Akzeptanzfall: beide Befehle angewandt, alle fünf Normen gleich der amtlichen Nachfassung vom 12. Juni 2026. Artikel 1 (ASOG) wird vollständig erkannt und zu fünf Sechsteln angewandt; 169 der 171 Normen gleichen danach der Nachfassung. Die Nummern der Anlage sind seit dieser Welle *eigene Normen* („Anlage Nummer 23“), wie das Portal sie führt — damit trägt die vorhandene Absatz-Maschinerie ihre Befehle. Beide Stammfassungen sind über die Browsersteuerung beschafft. + -- Die zwei Abweichungen sind benannt und liegen nicht in der Anwendung: § 67 (das Portal setzt amtliche Satznummern, das Gesetzblatt nicht) und Anlage Nummer 23 (der eine Rest, siehe unten). Die Anlage Nummer 31 war die dritte, bis die Lesereihenfolge dem Satzbild folgte: Der ganzseitenbreite Titelblock stand im Inhaltsstrom mitten in ihrem Zitat. Der eine liegengebliebene Befehl benennt eine Grenze des Klartextformats: Ein Zwischentitel ohne Absatzbezeichnung („Aus dem Bereich Verkehr:“) wird dem vorangehenden Absatz zugeschlagen, weshalb dessen Text nicht auf den Punkt endet, den der Befehl meint. -- * *Hessen* ist *vollständig* umgesetzt (`EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen`): alle 21 Befehle des Artikels 1 werden erkannt und angewandt, und alle 52 Normen gleichen danach zeichengenau der amtlichen Nachfassung vom 4. Februar 2026. Die Stammfassung ist über eine *Browsersteuerung* aus dem Landesrechtsportal beschafft; damit ist die juris-Sackgasse aufgebrochen (siehe „Beschaffung der Stammfassungen“). * *Baden-Württemberg* ist umgesetzt (`EndToEndTest.kommunalwahlOAendVOBadenWuerttemberg`): 37 Befehle, 31 angewandt; 91 der 93 Normen gleichen der amtlichen Fassung vom 1. Mai 2026. Die sechs liegengebliebenen Befehle ändern sämtlich die *Muster* der Anlagen (Wahlschein, Merkblätter, deren Fußnoten und Spiegelstriche). Sie sind nicht anwendbar, weil das Portal die Muster nicht als Text ausliefert: Die Anlagen 2 bis 14 bestehen dort nur aus Kopf und Fundstelle. Was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern — eine Grenze der Quelle, nicht des Werkzeugs. Die zweite benannte Abweichung sitzt in § 20: Der Befehl ersetzt „Name" durch „der vollständige Familienname", und im Zieltext steht davor bereits „der"; die amtliche Nachfassung räumt das auf, der Befehlswortlaut tut es nicht. == Beschaffung der Stammfassungen Für einen vollen Akzeptanztest wird die Fassung *vor* dem Änderungsgesetz gebraucht. Welcher Weg dafür trägt, hängt allein vom Portal ab; die drei erprobten Wege: `recht.nrw.de` (Nordrhein-Westfalen):: Der bequemste Fall. Serverseitig gerendertes HTML, keine Single-Page-Anwendung, `robots.txt` erlaubt alles. Das URL-Schema `recht.nrw.de/lrgv/gesetz/-` trägt den *Gültigkeitsbeginn der jeweiligen Fassung* im Datumspräfix — Vor- und Nachfassung sind damit unmittelbar adressierbar, und das Ergebnis lässt sich gegen die amtliche Nachfassung prüfen. Die Slugs findet die Suchmaske nicht (Formular); sie stehen im Sitemap-Index (`robots.txt` listet `sitemap/page/1..47/sitemap.xml`, je 1000 Einträge). Alte `lmi/owa/br_*`-URLs leiten auf die neuen Slugs um. `revosax.sachsen.de` (Sachsen):: Liefert Volltext-PDFs je Fassung, aber nur die aktuelle live. Die Vorfassung kommt über die Wayback-CDX-API: Fassungs-IDs abfragen, die zum Zeitraum passende wählen, per `…id_/…`-Rohform laden. Achtung, `WebFetch` erreicht `web.archive.org` nicht — nur `curl`. juris-Landesportale, Browsersteuerung:: Der Weg, der die Sackgasse aufbricht — *erprobt an Hessen*. Diese Portale sind Einseitenanwendungen: Jede Skriptabfrage erhält nur die rund 5,4 kB große Anwendungshülle, gleich unter welcher Adresse. Ein *Browser* dagegen bekommt den Text. Er ist deshalb Dokument für Dokument über eine Browsersteuerung auszulesen, nicht im Massenabzug. Maßgeblich ist die Schaltfläche „Gesamtausgaben-Liste“ der Dokumentansicht: Sie führt jede Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer *datierbaren* Adresse abrufbar — `//document/aiz-jlr-@`; Vor- und Nachfassung sind damit unmittelbar adressierbar und das Ergebnis gegen die amtliche Nachfassung prüfbar. Zwei Fallstricke: Die Seite rendert nachlädig, sodass ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich ist der Textinhalt des Dokumentbehälters (`div.docLayoutText`); und die Portale führen im Seitenkopf eine Vorbehaltsangabe zum Text- und Data-Mining („tdm-reservation“), die für gemeinfreie amtliche Werke nach § 5 UrhG keine Wirkung entfalten kann. Rezept im einzelnen: `Hessen/SOURCES`. juris-Landesportale, Skript:: Sackgasse — *geprüft* für `gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de` (Schleswig-Holstein), `gesetze.berlin.de` (Berlin, trotz Eigennamen dieselbe Anwendung), `landesrecht-bw.de` (Baden-Württemberg) und `rv.hessenrecht.hessen.de` (Hessen, Kennung `bshe`). und `landesrecht.thueringen.de` (Thüringen). Alle fünf sind seit etwa Ende 2022 reine Single-Page-Anwendungen; sämtliche Dokument-URLs liefern nur die leere Anwendungshülle (rund 5,4 kB), die Inhalte hängen an einer tokenpflichtigen Schnittstelle. Auch archivierte Einzelnorm-Seiten sind bereits Hüllen. Brauchbar sind allenfalls Wayback-Snapshots aus der Zeit *vor* der Umstellung — die sind aber meist zu alt für die gesuchte Fassung. Für `voris.niedersachsen.de` ist dasselbe zu erwarten, aber *nicht* nachgeprüft: Ein Versuch lohnt, bevor man aufgibt. Parlamentsdokumentationen:: Der Ausweg, wo das Landesrechtportal versperrt ist. Gibt der Landtag das Gesetzblatt heraus — in Thüringen ist das so —, so liegen dessen Hefte oft frei in der Parlamentsdatenbank, auch die alten: `parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument//art/GVBl/num//jahr/[/seite/]`. Damit lässt sich eine konsolidierte Fassung aus dem Stammheft und den Änderungsheften zusammensetzen, wenn kein Portal sie fertig liefert (Rezept in `Thueringen/SOURCES`). Das Archiv der Staatskanzlei (`thueringen.de/th1/tsk/gvbl/`) hilft dagegen nicht: Es antwortet Skripten mit einer Bot-Schutz-Fehlerseite. Fällt das Portal aus, bleibt der Weg über das Gesetzblatt selbst: Trägt der Einleitungssatz des Änderungsgesetzes kein „zuletzt geändert durch“, so ist die Originalfassung zugleich die Stammfassung (so bei Niedersachsen). Die Extraktion zweispaltiger Hefte übernimmt `--extract-only` des Werkzeugs selbst; `pdftotext -layout` verschränkt dort die Spalten. Ein Fallstrick beim Prüfen extrahierter Hefte: Das GV.-NRW.-Heft 7/2026 kodiert einen Teil seiner Umlaute *zerlegt* (`u` + U+0308 statt `ü`, 79 Stellen, darunter dutzende „eingefügt:“/„angefügt:“). Im Text ist das unsichtbar, für jedes Befehlsmuster aber ein anderes Wort. `TextBereiniger.bereinige` normalisiert deshalb ganz früh nach NFC — nicht NFKC, das plättete die amtlichen Satznummern ¹²³ zu gewöhnlichen Ziffern. Wer Klartext von Hand aufbereitet, sollte ihn ebenfalls in NFC ablegen; der Klartext-Zweig des Loaders normalisiert zur Sicherheit mit. == Noch offen * *Anlagen-Nummern im gii-XML* — im Klartext des Landesrechts sind die Nummern einer Anlage seit dieser Welle eigene Normen („Anlage Nummer 23“). Im gii-XML des Bundes stehen sie dagegen als Aufzählungsmarken im Wortlaut der Anlage; dort bleibt es beim Markensuchen, und ein Befehl auf „die Überschrift der Nummer 1 der Anlage 8“ (GEG, Artikel 1 Nr. 43 b) aa)) findet seine Stelle nicht. Ob die Anlagen des Bundes ebenso zu zerlegen sind, ist offen. * *Vorfassungen bei knapp gehaltenen juris-Portalen* — Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt führen nur die aktuelle Gesamtausgabe nebst einer Aufzählung der Änderungen; die Schaltfläche „Gesamtausgaben-Liste", über die Hessen, Schleswig-Holstein, Berlin und Baden-Württemberg jede Fassung datierbar ausgeben, fehlt dort. Ohne Vorfassung ist kein Akzeptanzfall möglich, sondern nur die Prüfung bis zur Befehlserkennung. Ein Ausweg wäre, die Vorfassung aus den *Einzelnormen* mit ihren Stichtagen zusammenzusetzen. * Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt: noch nicht erfasst. == Wo weitermachen Kein Land scheitert noch an reiner Extraktionsschwäche, und jedes Land mit einem Änderungs- dokument trägt nunmehr einen Belegfall bis zur Anwendung. Nach absteigendem Nutzen: . *Weitere Länder erfassen* — Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt. *Erledigt:* _Brandenburg_ ist umgesetzt (Fraktionsgesetz, 4/4 Befehle, alle 24 Normen gleich der amtlichen Nachfassung). Der Fall hat gezeigt, dass nicht jedes Landesportal eine juris-Einseiten- anwendung ist: BRAVORS gibt HTML und führt jede Fassung einzeln, sodass Vor- und Nachfassung derselben Quelle entstammen. Ein Fund fürs Aufbereiten: An ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen (U+0002) mit, die kein Textbestand sind. *Erledigt:* _Baden-Württemberg_ ist umgesetzt. Der Fall hat vier allgemeine Funde gebracht: Der Seitenfuß eines Gesetzblatts kann mitten im Befehlstext stehen und dessen Zieltext von seinem Verb trennen; die Blattzählung kann für sich allein zwischen zwei Gliederungspunkten stehen; der Dativ einer Anfügung darf seinen Artikel verlieren („Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“); und hinter einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen. Dazu ein Anwendungsfund: Ein gestrichener Halbsatz nimmt sein Semikolon mit, und der Satz behält seinen Schlusspunkt. *Erledigt:* _Berlin_ ist umgesetzt. Die Nummern einer Anlage sind eigene Normen mit eigener Absatzzählung, deren Bezeichnung die Anlage voranstellt („Anlage Nummer 23“) — so führt sie das Portal, und so sprechen die Befehle sie an. Drei weitere Funde kamen dabei ans Licht: Die Umnummerierung eines solchen Absatzes galt als die einer Aufzählungseinheit und tauschte eine Marke, die es nicht gab — der Befehl hieß angewandt und bewirkte nichts; ein Absatz, der „vor den Wörtern …“ eingefügt wird, wurde eine Zeile im Nachbarabsatz statt eines Absatzes; und die Bezeichnung eines so eingefügten Absatzes verlor die Nummer der Anlage, weshalb die Schritt-Ordnung ihre Abhängigkeit nicht sah. Die amtlichen Satznummern des Portals (angeklebte Ziffern) schreibt die Aufbereitung um. *Erledigt:* _Schleswig-Holstein_ ist vollständig umgesetzt — der erste Fall mit *zwei* Stammgesetzen in einem Änderungsgesetz. Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu beheben: Er trennt die Sachnummer ab („§ 57 c“ statt „§ 57c“, zehn Normen der Gemeindeordnung wären sonst dem Gesetz entgangen), und er setzt im Klammerzusatz einen Bindestrich statt des amtlichen Gedankenstrichs, weshalb Kurztitel und Abkürzung ungetrennt blieben und kein Artikel gewählt wurde. Der Parser nimmt den Strich nunmehr in beiden Gestalten an, sofern Leerraum ihn umgibt. *Erledigt:* _Hessen_ ist vollständig umgesetzt (`EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen`, einundzwanzig Befehle, kein Rest; alle zweiundfünfzig Normen gleichen der amtlichen Nachfassung). Der Fall hat den Beschaffungsweg über die Browsersteuerung eröffnet und fünf allgemeine Befunde gebracht: Ein Normkopf darf ohne Überschrift stehen; eine Gliederung darf ihr Ordinale ausschreiben („Erster Teil“); die Streichung einer Absatzbezeichnung nimmt dem Wortlaut seine Nummer, statt ihn zu beseitigen; ein Platzhalter „(weggefallen)“ steht nur dort, wo ihm eine weitere Einheit folgt, deren Bezeichnung er schonen soll; und ein Wort, das an die Stelle eines Satzzeichens tritt, bekommt seinen Zwischenraum. Zwei vorbestehende stille Mängel kamen dabei ans Licht: `List.remove` erhielt einen geboxten Index und entfernte deshalb nichts (das traf auch die Neufassung eines Absatzes durch mehrere), und ein Aufzählungsglied, das auf „und“ endet, galt als Unter-Überschrift. *Erledigt:* _Thüringen_ ist vollständig umgesetzt (`EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO`, zehn Befehle, kein Rest). Es war das letzte beschaffte, nie angefasste Heft und hat drei allgemeine Befunde gebracht: gerade Anführungszeichen werden paarweise gelesen, wenn ein Text kein deutsches öffnendes Zeichen führt; eine Bereichs-Umnummerierung nennt Bezeichnungen, meint aber Einheiten und bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt; und der Wortbestand eines Dokuments entscheidet, ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war. Die Stammfassung ist aus vier Gesetzblättern zusammengesetzt — siehe `Thueringen/SOURCES`. *Erledigt:* Die _Stellung eines eingefügten Blocks_ war der letzte sichtbare Rest an Art. 56 des BayJG. Ursache war nicht die Einfügung selbst, sondern die Neufassung der Nr. 4 einen Punkt zuvor: Sie setzte ihren Wortlaut ohne Einrückung, worauf der Zeilenblock dieser Marke bis ans Absatzende reichte — er reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird. Art. 56 Abs. 1 gleicht seither in Aufbau und Wortlaut der amtlichen Nachfassung; der Akzeptanztest prüft das. Regressionsschutz: `./mvnw verify` prüft die bestehenden Belegfälle mit. Gepinnt ist dabei nicht überall dieselbe Art von Zahl — für UWG, AGG und ProdHaftG, dass *kein* Befehl manuell bleibt; für das BayJG die 154 erkannten Befehle, die vollständige Anwendung und den Wortlaut des Bußgeldkatalogs — dort auch Aufbau und Einrückung, weil an ihnen die Stellung eingefügter Blöcke hängt; für Sachsen, Niedersachsen und die vier NRW-Artikel die vollständige Anwendung bis auf das eine benannte Residuum im WDR-Gesetz; für Hessen die vollständige Anwendung und den Gleichlauf aller 52 Normen mit der amtlichen Nachfassung; für Schleswig-Holstein die vollständige Anwendung auf beide Stammgesetze; für Berlin die vollständige Anwendung des Artikels 2, fünf von sechs Befehlen des Artikels 1 und die drei benannten Abweichungen von der Nachfassung; für Baden-Württemberg einunddreißig von siebenunddreißig Befehlen und die zwei benannten Abweichungen. Wer eine dieser Zahlen ändern muss, sollte den Grund im Test vermerken.