Beispieldaten Hamburg — Herkunft und Aufbereitung ================================================= 1. Änderungsdokument HmbGVBl-2026-17_GutachterausschussVO-AendVO.pdf Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I, Nr. 17 vom 26. Mai 2026, S. 147: Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte vom 12. Mai 2026. Bezogen über https://www.luewu.de/wp-content/uploads/2026/05/GVBL_HH_2026-17.pdf (abgerufen am 26.08.2026). Das Blatt gibt der Verlag Lütcke & Wulff heraus; die Jahrgänge liegen unter https://www.luewu.de/gesetz-und-verordnungsblatt/ frei und ohne Anmeldung. Das Heft trägt drei Verkündungen; maßgeblich ist die zweite. 2. Stammfassung (vor der Änderung) GAusschV-HH-alt.txt Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte vom 12. Mai 2009 (HmbGVBl. S. 124) in ihrer Ursprungsfassung. Die Änderungshistorie des Landesrechtsportals (https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NNLHH0000638E, Reiter „Änderungshistorie“) weist für diese Verordnung genau eine Änderung aus — eben die des Heftes Nr. 17/2026. Die Fassung vor der Änderung ist deshalb die Ursprungsfassung, und die steht im Gesetzblatt selbst: https://www.luewu.de/wp-content/uploads/2025/08/GVBL_HH_2009-20.pdf (HmbGVBl. Nr. 20 vom 15. Mai 2009, S. 124). Aufbereitet mit `--extract-only` des Erzeugnisses (der zweispaltige Satz des Blattes verlangt dessen Lesereihenfolge; `pdftotext -layout` verschränkt die Spalten) und von Hand in das kanonische Klartextformat gebracht: Titelzeile, Klammerzusatz mit der juris-Abkürzung, Normköpfe „§ N␣␣Titel“. Entfernt wurden die Eingangsformel, der Kolumnentitel und die Schlussformel. 3. Nachfassung (nach der Änderung), nur als Prüfmaßstab GAusschV-HH-neu.txt Dieselbe Verordnung in der ab dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung, entnommen der Gesamtausgabe des Landesrechtsportals (Stand: 26.08.2026) und in dasselbe Klartextformat gebracht. Zum Portal: landesrecht-hamburg.de ist — wie die Portale Hessens, Berlins, Schleswig-Holsteins und Baden-Württembergs — eine juris-Einseitenanwendung. Eine Skriptabfrage erhält nur die rund 5,6 kB große Anwendungshülle; der Text kommt allein über eine Browsersteuerung. Anders als jene Portale führt Hamburg keine „Gesamtausgaben-Liste“ mit datierbaren Adressen, sondern nur die aktuelle Gesamtausgabe nebst einer Änderungshistorie. Für dieses Beispiel genügt das, weil es nur eine einzige Änderung gibt; wo eine Vorschrift mehrfach geändert worden ist, führt der Weg über die Hefte des Gesetzblattes. 4. Was der Fall trägt - Die Änderungsverordnung gliedert sich in *Paragraphen* (§ 1 Änderung, § 2 Inkrafttreten), während die erste Verkündung desselben Heftes sich in Artikel gliedert. Ein Sammelheft führt beide Gliederungen nebeneinander. - Ihre Änderungsbefehle sind *dezimal* gegliedert (6.1, 7.1.1, 7.2.3), wo die übrigen Blätter a)/aa) setzen. - Idiome: „erhält folgende Fassung“, „die Textstelle „…“", „Hinter § 7 wird folgender § 7a eingefügt“, „Es wird folgender Absatz 3 angefügt“, „§§ 6 und 7 erhalten folgende Fassung“. - Der Satz des Blattes setzt zwischen Paragraphenzeichen und Nummer ein *schmales Leerzeichen* (U+2009). - Der Kolumnentitel steht im Inhaltsstrom und fällt hinter das Zitat eines Befehls; das Schlusswort der Eingangsformel („verordnet:“) fällt in der rechten Spalte mitten in einen Absatz. 5. Benannte Abweichungen von der amtlichen Nachfassung § 3 und § 4: Die Nummern 2 und 3 des Heftes schreiben „wir die Textstelle … ersetzt“ statt „wird“. Das ist ein Verkündungsfehler; beide Befehle bleiben unerkannt. Geraten wird nicht — ein Werkzeug, das „wir“ als „wird“ liest, läse morgen auch anderes, was dort nicht steht. § 6: Das Gesetzblatt setzt in der neuen Fassung „1. in Präsenz“ ohne Komma, das Portal „1. in Präsenz,“. Das Erzeugnis wendet den Wortlaut an. § 9: Nummer 7.1.3 fasst die Nummer 3 neu, Nummer 7.1.4 macht die bisherige Nummer 3 zur Nummer 4. Beide meinen die ursprüngliche Zählung. Vorgezogen wird die Umnummerierung — sonst verlöre die bisherige Nummer 3 ihren Wortlaut —, und die Neufassung findet ihre Bezeichnung alsdann geräumt und bleibt liegen. Die Neufassung einer soeben geräumten Bezeichnung als Einfügung zu vollziehen, leistet das Erzeugnis nicht.