Beispieldaten Bremen — Herkunft und Aufbereitung ================================================ 1. Änderungsdokument BremGBl-2026-87_BerufsfachschulVO-AendVO.pdf Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2026 Nr. 87, verkündet am 20. August 2026, S. 573: Änderung der Verordnung über die Berufsfachschule für technische und kaufmännische Assistentinnen und Assistenten vom 10. August 2026. Bezogen über https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2026_08_20_GBl_Nr_0087_signed.pdf (abgerufen am 27.08.2026). Das Gesetzblatt liegt vollständig und ohne Anmeldung unter https://www.gesetzblatt.bremen.de/; die Heftliste (`?skip=&max=100`) nennt zu jedem Heft einen Hinweistext, der das geänderte Werk benennt. Das Heft trägt genau eine Verkündung. 2. Stammfassung (vor der Änderung) AssBerFSchulV-BR-alt.txt Verordnung über die Berufsfachschule für Assistentinnen und Assistenten vom 24. April 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 297 – 223-o-5a), Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2019 bis 20.08.2026. Entnommen dem Transparenzportal Bremen: https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.130920.de &asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d (abgerufen am 27.08.2026). Zum Portal: transparenz.bremen.de ist — nach BRAVORS (Brandenburg) und recht.nrw.de — das dritte Landesportal, das einer Skriptabfrage gewöhnliches, serverseitig gesetztes HTML liefert, und das erste außerhalb Brandenburgs, das jede *frühere* Gesamtausgabe einzeln adressierbar führt. Der Weg dahin: die Vorschrift über `…/metainformationen/-?asl=…&template= 20_gp_ifg_meta_detail_d` aufrufen, von dort die Schaltfläche „Frühere Fassungen“ (`…&template=20_gp_ifg_meta_fassungen_d`); sie listet jede Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und einer eigenen `gsid`. Die Änderungshistorie steht unter `…&template=20_gp_ifg_meta_historie_d`. Vor- und Nachfassung stammen deshalb aus derselben Quelle. Aufbereitung (Skript `clean_hb.py`, im Arbeitsverzeichnis der Welle): Der Text steht je Einheit in einem `
`; `

`/`

` mit `
` tragen Gliederung und Normkopf („Teil 1␣␣Ausbildung“, „§ 1␣␣Titel“), `

` je Absatz, `

/
/
` die Aufzählungen, die je Ebene um zwei Stellen eingerückt werden. Der Kopf (Titel, Klammerzusatz mit der juris-Abkürzung, Datumszeile, Fundstelle) ist von Hand gesetzt; die Eingangsformel und das nichtamtliche Inhaltsverzeichnis des Portals sind fortgelassen. Der Titel ist der *amtliche von 2019* — das Portal führt Vorfassungen unter dem heutigen Namen, und der Einleitungssatz des Heftes zitiert den alten. 3. Nachfassung (nach der Änderung), nur als Prüfmaßstab AssBerFSchulV-BR-neu.txt Dieselbe Verordnung in der ab dem 21. August 2026 geltenden Fassung, aus der aktuellen Gesamtausgabe desselben Portals (https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/verordnung-ueber-die- berufsfachschule-fuer-technische-und-kaufmaennische-assistentinnen-und- assistenten-vom-24-april-2019-373512?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de &template=20_gp_ifg_meta_detail_d, Stand 27.08.2026), mit demselben Skript aufbereitet. 4. Was der Fall trägt - Die Neufassung des *Namens* der Verordnung („Der Name der Verordnung wird wie folgt gefasst“) — die Überschrift des Werkes selbst. - Die bloße Aufzählungsmarke als ganze Stellenangabe („In e) wird das Wort … ersetzt“, „f) wird gestrichen“) und die Marke mit Schlusspunkt („Nummer 1. wird wie folgt gefasst“). - „werden die Worte … durch die Worte … *geändert*“ statt „ersetzt“. - Die Anfügung als „Absatz 1 wird am Ende *um Satz 2 ergänzt*“ — die genannte Nummer bestimmt den Platz, nicht das Ende. - Das *benannte* Satzzeichen: „das Satzzeichen „Punkt“ wird aufgehoben und folgendes angefügt: „…““ — der Sache nach die Ersetzung des Schlusszeichens durch den angefügten Wortlaut. - Zwei nicht geschlossene Zitate in einem Abschnitt (Nummern 8 a und 13). Beide zusammen sind der Prüfstein der Aufzählungs-Zitatgrenze: Sie muss auch dann greifen, wenn der Rest des Abschnitts seinerseits noch ein Zitat offen lässt. - Der Kolumnentitel („Nr. 87 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. August 2026 574“) steht im Inhaltsstrom und klebt am Seitenumbruch hinter dem letzten Satz der Vorseite. 5. Benannte Abweichungen von der amtlichen Nachfassung § 26 fehlt: Die Nummer 18 des Heftes verbindet eine Umnummerierung mit einer Neufassung — „Der bisherige § 25 wird § 26 und wie folgt neu gefasst:“ —, öffnet deren Zitat aber gar nicht erst; der neue Wortlaut steht ohne Anführungszeichen da. Der Befehl bleibt darum unerkannt und § 26 ungesetzt. Geraten wird nicht. § 22: Die Nummer 15 f schreibt „Im letzten Satz werden hinter dem Wort „Senatorin“ die Worte „oder der Senator“ eingefügt“. Sie nennt keinen Absatz; § 22 hat deren drei, und jeder hat einen letzten Satz. Gemeint ist ersichtlich der Absatz 3, von dem die Buchstaben b bis e handeln — der Befehl selbst sagt es nicht, und der laufende Zusammenhang eines Nachbarpunktes ist keine Stellenangabe. Die Auflösung meldet Mehrdeutigkeit. § 29: Die Nummer 21 verteilt den neuen Wortlaut auf zwei Unterpunkte, die je nur aus einem Zitat bestehen („a) „(1) …““, „b) „(2) …““), ohne dass diese ein Verb trügen. Die Umnummerierung des bisherigen § 28 zu § 29 wird vollzogen, die Neufassung nicht. Nicht mitgeführt sind die *Anlagen* (Stundentafeln). Sie sind Tabellen, für die der kanonische Klartext keine Form hat; und das Heft setzt an die Stelle der einen Anlage der Vorfassung zwei neue, ohne dass ein Änderungsbefehl das anordnete — ein Mangel der Vorlage, der sich nicht anwenden lässt. Beide Klartextfassungen enden deshalb mit dem letzten Paragraphen.