Beispieldaten Brandenburg — Herkunft und Aufbereitung ===================================================== 1. Änderungsdokument GVBl-I-2026-12_FraktG-AendG.pdf Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I, Nr. 12 vom 22. April 2026: Erstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes vom 22. April 2026. Bezogen über https://bravors.brandenburg.de/fm/76/GVBl_I_12_2026.pdf (abgerufen am 24.08.2026). 2. Stammfassung (vor der Änderung) FraktG-alt.txt Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz — FraktG) vom 19. Juni 2019, in der Fassung nach der Änderung durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022. Bezogen über https://bravors.brandenburg.de/gesetze/fraktg/6 3. Nachfassung (nach der Änderung), nur als Prüfmaßstab FraktG-neu.txt Dasselbe Gesetz in der geltenden Fassung („zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2026, GVBl.I/26, [Nr. 12]“). Bezogen über https://bravors.brandenburg.de/gesetze/fraktg Bezugsweg --------- BRAVORS (bravors.brandenburg.de) ist das erste hier verwendete Landesportal, das keine juris-Einseitenanwendung ist: Die Vorschriften stehen als gewöhnliches HTML, die Verkündungsblätter als PDF; beides ist ohne Anmeldung und ohne Umgehung einer Schranke abrufbar. Der Reiter „Änderungshistorie“ (/gesetze//list) führt jede Fassung einzeln unter /gesetze// — Vor- und Nachfassung entstammen damit derselben Quelle. Die Hefte lassen sich ohne Volltextsuche einordnen: Der Dokumententitel des PDFs (/Title) nennt das verkündete Gesetz („FraktG-1AendG“, „BbgBO4AendG“). Aufbereitung (Skript nicht im Repositorium; Vorgehen hier festgehalten) ----------------------------------------------------------------------- Aus dem HTML wird die kanonische Klartextform gewonnen, wie sie der LandesRechtLoader liest: - Kopf aus dem Dokumententitel; Langtitel und Klammerzusatz auf je eigener Zeile. Stünden sie auf einer, so blieben Kurztitel und Abkürzung ungetrennt und es würde kein Artikel des Änderungsgesetzes gewählt. - Der Wortlaut beginnt beim ersten Normkopf (h4.paragraph_bez); die Inhaltsübersicht der linken Spalte und der Hilfetext des Portals bleiben draußen. - Die Abschnittsbezeichnung steht im Kopfelement vor der Überschrift („

Abschnitt 2
Finanzen

“) und wird zu einer Zeile „Abschnitt 2 Finanzen“ vereinigt. Die Überschrift des ersten Abschnitts steht vor dem ersten Normkopf; von den Kopfelementen des Vorspanns ist das letzte das des Wortlauts, die davor gehören zur Inhaltsübersicht. - Die Aufzählungen sind echte
    -Listen, deren Marken erst das Stilblatt erzeugt. Sie werden ausgeschrieben: arabisch „1.“, bei lower-alpha „a)“. Ohne das stünde der Wortlaut ohne jede Marke da. - Das Portal führt an ehemaligen Trennstellen vereinzelt Steuerzeichen mit (U+0002 in „Mitglieder“, viermal im Fraktionsgesetz). Sie gehören nicht zum Wortlaut und werden samt weichen Trennstrichen entfernt. Zum Schluss NFC. Rechtsrahmen ------------ Gesetze und Verordnungen sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 Absatz 1 UrhG); das Verkündungsblatt ist ein amtliches Werk im Sinne des § 5 Absatz 1 UrhG. Bezogen wurden einzelne Werke zum Zweck der Prüfung dieses Erzeugnisses, nicht im Massenabzug; eine Anmeldeschranke besteht nicht und wurde nicht umgangen.