Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung (FlüLAErrG BE) Vom 14. März 2016 § 1 Errichtung; Bezeichnung Das Land Berlin errichtet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes (Errichtungszeitpunkt) das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten als nachgeordnete Behörde der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung. Ab dem 16. April 2026 trägt es die Bezeichnung Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung (LFU). § 2 Aufgaben Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung ist zuständig für 1. Errichtung, Betrieb und Schließung von Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften sowie Beschaffung von Heim- und Wohnplätzen für wohnungslose Personen einschließlich Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Ausländerinnen und Ausländer, die nach den §§ 15a, 22, 23 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen worden sind, durch Verträge mit Dritten; Belegung von Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften sowie Beschaffung von Heim- und Wohnplätzen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Ausländerinnen und Ausländer, die nach den §§ 15a, 22, 23 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen worden sind, durch Verträge mit Dritten; Leistungen an den Personenkreis nach den §§ 22, 23 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen der Erstversorgung; Leistungen an Asylbewerberinnen und Asylbewerber; Leistungen an ehemalige Asylbewerberinnen und Asylbewerber nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags während einer Übergangszeit; Leistungen an Ausländerinnen und Ausländer, die nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes zu verteilen sind, bis zur Umsetzung der Verteilentscheidung; Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an Personen, die sich in Abschiebungshaft befinden; Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an Opfer der in § 25 Absatz 4a und 4b des Aufenthaltsgesetzes genannten Straftaten während der Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sowie gegebenenfalls an die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder; 2. Ordnungsaufgaben gemäß Nummer 31 der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2026 (GVBl. S. 154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Mit der Errichtung, dem Betrieb sowie der Schließung von Unterkünften kann das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung Unternehmen und Eigenbetriebe des Landes Berlin oder Dritte beauftragen. § 3 Leitung des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung Die Leitung des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Vorschlag der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung vom Senat ernannt. § 4 Personal Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung ist Dienststelle im Sinne von § 5 Absatz 1 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995, S. 24), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (GVBl. S. 603) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Personalwirtschaftsstelle. § 5 Datenverarbeitung (1) Zum Zwecke der Verwaltung, des Betriebs und der Abrechnung von Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 15a des Aufenthaltsgesetzes und Gemeinschaftsunterkünften für wohnungslose Personen einschließlich Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie für die Zuweisung von Unterkunftsplätzen ist das Erheben, Erfassen, Speichern und Verwenden folgender personenbezogener Daten der dort untergebrachten Personen durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung und die für die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit zuständigen Behörden (zuweisende Stellen) zulässig: 1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Aliasnamen, 2. Geburtsdatum, Geburtsort, 3. Staatsangehörigkeit, 4. Geschlecht, 5. Namen, Anschrift, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der oder des Bevollmächtigten, 6. Namen, Anschrift, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der rechtlichen Betreuerin oder des rechtlichen Betreuers, 7. die durch das angewandte IT-Fachverfahren generierte Personen-Identifikationsnummer (PID), 8. Belegungsdaten (Angaben zur Unterkunft, Platzmerkmale, Einzugs- und Auszugsdatum, tägliche Anwesenheit, Angaben zur gemeinsamen Unterbringung mit anderen Personen), 9. Feststellung des Vorliegens oder einer unmittelbaren Gefahr von Obdachlosigkeit oder Wohnungslosigkeit, 10. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status, 11. AZR-Nummer gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 12. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen, 13. freiwillig gemachte Angaben zur Bankverbindung und 14. freiwillig gemachte Angaben zum Aktenzeichen bei einer Behörde, die Sozialleistungen erbringt. Personenbezogene Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 sowie 8 und 11 sind nach Maßgabe des § 87 des Aufenthaltsgesetzes den in § 86 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Stellen auf Ersuchen zu übermitteln. (2) Sofern im Rahmen von Absatz 1 zum Zwecke der Aufgabenerfüllung besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung durch die zuweisenden Stellen verarbeitet werden, ist dies nur zulässig, wenn die betroffene Person in die Verarbeitung zum Zwecke der bedarfsgerechten Unterbringung zuvor ausdrücklich eingewilligt hat. Die Verweigerung oder der Widerruf der Einwilligung hat keine Auswirkung auf den Anspruch auf Unterbringung. Wird die Einwilligung bei der betroffenen Person eingeholt, ist diese Person auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung sowie auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 und deren Folgen hinzuweisen. § 14 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. (3) Zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 dürfen das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung und die zuweisenden Stellen den mit der Unterbringung und Betreuung beauftragten Dritten personenbezogene Daten der untergebrachten Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 und nach Absatz 2 übermitteln, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Dritten dürfen die ihnen übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt werden. Sie haben die Daten in demselben Umfang geheim zu halten wie die übermittelnden Stellen. Die bei Dritten beschäftigten Personen, welche diese Daten verarbeiten, sind spätestens bei der Übermittlung der Daten auf die Einhaltung der Pflichten nach den Sätzen 2 und 3 hinzuweisen. § 14 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt unberührt. Auch auf die Einhaltung der sich daraus ergebenden Pflichten sind die bei den Dritten beschäftigten Personen spätestens bei der Übermittlung der Daten hinzuweisen. Die Dritten dürfen Belegungsdaten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 an das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung und die zuweisenden Stellen übermitteln. (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens sechs Jahre nach Beendigung der letztmaligen Unterbringung (Auszugsdatum) zu löschen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letztmalige Unterbringung beendet worden ist. (5) Zum Zwecke der Verwaltung, des Betriebs und der Abrechnung von Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften im Sinne des Absatzes 1 ist die Erhebung, Erfassung, Verwendung und Speicherung folgender personenbezogener Daten der dort im Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung beauftragten Dritten sowie der von diesen zur unmittelbaren Aufgabenerfüllung beschäftigten und beauftragten Personen durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung zulässig: 1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, 2. Geburtsdatum, Geburtsort, 3. Geschlecht, 4. Bezeichnung der Arbeitgebenden und der Beschäftigungsorte, 5. in Dienstplänen enthaltene Daten über Dienstzeiten und Abwesenheiten, 6. Bewacherregisteridentifikationsnummer gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 7. Umstand der Einsichtnahme in vertraglich geforderte Qualifikationsnachweise sowie Art und Datum derselben und 8. Umstand der Einsichtnahme in ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt worden ist, soweit die Dritten bzw. die von diesen zur unmittelbaren Aufgabenerfüllung beschäftigten und beauftragten Personen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder mit Tätigkeiten betraut sind, die in vergleichbarer Weise geeignet sind, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. Die nach Satz 1 Nummer 1 bis 7 gespeicherten Daten sind spätestens drei Jahre nach Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses mit dem Dritten zu löschen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Vertragsverhältnis beendet worden ist. Die nach Satz 1 Nummer 8 gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 8 wahrgenommen wird. Sie sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer in Satz 1 Nummer 8 genannten Tätigkeit zu löschen. (6) Die Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt. (7) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung kann die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die nach den Absätzen 1 bis 3 ausgeführten Verarbeitungen personenbezogener Daten gemäß Artikel 4 Nummer 7 und Artikel 24 und 26 der Verordnung (EU) 2016/679 allein oder gemeinsam mit dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung sowie den zuweisenden Stellen tragen.