= ÄndGgner -- Programmbibliothek zur Konsolidierung von Änderungsgesetzen des Bundes und der Länder Matthias Andreas Benkard // Meta :experimental: :data-uri: :sectnums: :toc: :stem: :toclevels: 2 :description: ÄndGgner Manual :keywords: mulk // Settings :icons: font :source-highlighter: pygments == Resources |=== |Resource |Links |Public Artifact |https://bintray.com/mulk/maven/aendggner[Bintray] |Bug Tracker |MantisBT |=== [[building]] == Building a JAR To build an executable JAR at `target/aendggner-${REVISION}.jar`: [source,shell script] ---- ./mvnw package ---- `${REVISION}` defaults to `0.1.0-SNAPSHOT` unless you override it by passing the `-Drevision` flag to `mvnw`. == Running the Command Line Application To run the command line application after <> it: [source,shell script] ---- ./mvnw exec:java ---- [[usage]] == Usage ÄndGgner erzeugt aus einem Stammgesetz und einem Änderungsgesetz eine zweispaltige HTML-Synopse (alte Fassung links, neue rechts, Änderungen wortweise hervorgehoben). Eingaben: * Stammgesetz (Bundesrecht): XML im gii-norm-Format von https://www.gesetze-im-internet.de/[gesetze-im-internet.de] * Stammgesetz (Landesrecht): konsolidierte Fassung als PDF oder als kanonischer Klartext im Format der `--extract-only`-Ausgabe. Eine Zeile „Inhaltsübersicht“ eröffnet darin die gleichnamige Norm, auf die die Angabe-Befehle zielen; ihre Zeilen tragen das Übersichtsformat „§ N | Titel“. Amtliche Satznummern und Fußnotenmarker stehen als Unicode-Superskripte im Text („¹Die freilebende Tierwelt …“, „Enteignung⁶)“); ob sie erhalten bleiben, ergibt sich aus der geladenen Stammfassung, nicht aus einer Länderkennung. Ebenso folgt das Zitiersigel (§ oder Art.) aus den Normköpfen der Stammfassung. * Änderungsgesetz: BGBl-, GVBl- oder Drucksachen-PDF (Bundestag, Bundesrat, Landtage) oder Klartext [source,shell script] ---- java -jar target/aendggner-0.1.0-SNAPSHOT.jar \ stammgesetz.xml aenderungsgesetz.pdf -o synopse.html ---- Wichtige Optionen: `-o, --output `:: Ausgabedatei (Default `synopse.html`; `-` = Standardausgabe). `--vollstaendig`:: Auch unveränderte Normen in die Synopse aufnehmen. `--artikel `:: Nur diesen Artikel des Änderungsgesetzes anwenden (Default: alle Artikel, deren Einleitung das Stammgesetz nennt). `--extract-only`:: Nur den bereinigten Lineartext des Änderungsgesetzes ausgeben. Nützlich, wenn die PDF-Extraktion fehlerhaft ist: Text prüfen, von Hand korrigieren und als Klartextdatei wieder einspeisen. Erkannt werden die gebräuchlichsten Änderungsbefehle des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit (Ersetzen, Neufassung, Einfügen, Anfügen, Aufheben, Streichen, Umnummerierung) einschließlich zahlreicher Sonderformen: Bereichs- und Koordinationsziele („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10 ersetzt“), strukturelle Streichungen ganzer Einheiten („§ 9 wird gestrichen“), §- und Gliederungs-Umnummerierungen („§ 9a wird zu § 9“, „Der bisherige Abschnitt 2 wird zu Abschnitt 3“), das Einfügen/Ersetzen ganzer §-Blöcke, Chapeau-Lokatoren („Im Satzteil vor Nummer 1 …“), Änderungen an Anhängen und Anlagen („Der Anhang wird wie folgt geändert: … Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt“), Angabe-Befehle auf die Inhaltsübersicht (gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen — sie werden auf die Inhaltsübersichts-Norm angewandt), das Einfügen und Ersetzen von Gliederungs-Überschriften („Nach § 33 werden die folgenden Überschriften zu Teil 3 … eingefügt“), Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs- und -Einfügepaare, Einfügungen, deren Position ein Wortanker statt einer Stellenangabe bestimmt („Vor den Wörtern „Aus dem Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“), Verbünde aus Umnummerierung und Folgeänderung („§ 50 wird zu § 38 und wird wie folgt geändert“), Verb-Rahmen, deren Unterpunkte allein die Fundstelle tragen („Es werden ersetzt: … in § 35 Absatz 3 die Angabe „X“ jeweils durch die Angabe „Y“,“) sowie die Neufassung der Gesetzesüberschrift. Angewandt wird nicht stur in Dokumentreihenfolge: Umnummerierungen beziehen sich stets auf die ursprüngliche Zählung, nicht auf den Stand nach den vorangegangenen Punkten. Wer eine Bezeichnung räumt, kommt deshalb vor den, der sie neu besetzt. Aus dieser einen Regel folgt die absteigende Abarbeitung einer aufsteigenden Kaskade („Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4“, „Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5“, …) ebenso wie der Vorrang einer Umnummerierung vor der Einfügung, die deren Bezeichnung neu vergibt. Verschoben wird dabei nur nach vorn, sodass jede Folgeänderung hinter der Umnummerierung bleibt, auf deren neue Bezeichnung sie zeigt. Die PDF-Aufbereitung toleriert dabei Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen, verklebte Wortgrenzen, zerlegt kodierte Umlaute) und bestimmt die Brotschrift seitenweise, sodass auch Ministeriumsentwürfe mit gemischten Layouts vollständig extrahiert werden. Fehlt im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen, endet das Zitat an der nächsten Strukturgrenze — an einer Artikel-Überschrift oder, wo die Anführungszeichen eines Artikels nachweislich nicht aufgehen, am nächsten Aufzählungspunkt des Änderungsgesetzes; gemeldet wird das als Warnung. Auf den Beispieldaten werden damit alle Befehle der BGBl-Fassungen und der aktuellen Entwürfe angewandt (UWG/AGG/ProdHaftG: 0 manuell); was unsicher bleibt — etwa Befehle gegen eine ältere Gesetzesfassung, deren Zieltext nicht mehr existiert — landet mit Begründung im Abschnitt *Manuell prüfen* der Synopse und wird niemals stillschweigend verworfen. Für das bayerische Landesrecht versteht ÄndGgner die dortigen Konventionen: Stammgesetze gliedern sich in Artikel („Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“, durchgängig abgekürzt zitiert), Änderungsgesetze dagegen in Paragraphen — auch mehrere Gesetze in einem GVBl-Heft, aus denen die auf das Stammgesetz zielenden §§ (einschließlich „Weitere Änderung“) anhand des Einleitungssatzes ausgewählt werden. Amtliche Satznummern bleiben als Superskripte erhalten und dienen als exakte Satzgrenzen; zusätzlich erkannt werden die bayerischen Befehlsformen („Fußnote 1 wird aufgehoben“, „In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“, „Dem Wortlaut werden die folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“, Halbsatz-Ziele, Klauselketten mit gemeinsamem Schlussverb) sowie das Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet erneut mit „). Meta-Änderungen an Drucksachen (Änderungsanträge des Landtags) sind bewusst noch nicht abgedeckt. Die übrigen Länder gliedern ihre Stammgesetze wie der Bund in Paragraphen; die Unterschiede liegen im Gesetzblatt-Satz und in Befehlsidiomen. Belegt sind Sachsen (SächsBeamtVG), Niedersachsen (NEFG) und Nordrhein-Westfalen — dort alle vier ändernden Artikel eines Heftes: Telemedienzuständigkeitsgesetz, Landesmediengesetz, Ausführungsgesetz zum 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und, mit 101 Befehlen an 31 Normen der größte Landesrechtsfall, das WDR-Gesetz — mit Akzeptanztests gegen die amtlichen Nachfassungen; für Schleswig-Holstein und Berlin reicht die Prüfung bis zur Befehlserkennung — dort vollständig, aber ohne Anwendung —, weil deren Landesportale ihre Stammfassungen nur über eine anmeldepflichtige Schnittstelle ausgeben. Welche Konvention welches Land beisteuert, welche Stammfassungen woher stammen und was noch offen ist, verzeichnet `src/main/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc`. == Running the Tests To build and run the tests: [source,shell script] ---- ./mvnw verify ----