Amtliche Werke nach § 5 UrhG =========================== Diese Kennung bezeichnet keine erteilte Lizenz, sondern hält die gesetzliche Rechtslage der so ausgezeichneten Dateien fest. Sie wird im Erzeugnis „ÄndGgner“ für den Beispielkorpus unter src/test/resources/sampledata/ verwendet. 1. Gemeinfreiheit Gesetze, Rechtsverordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen nach § 5 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes keinen urheberrechtlichen Schutz. Das erfasst die hier abgelegten Verkündungsblätter des Bundes und der Länder (Bundesgesetzblatt, Gesetz- und Verordnungsblätter) samt der darin verkündeten Stammgesetze und Änderungsvorschriften sowie die Drucksachen und Plenarprotokolle des Deutschen Bundestages, des Bundesrates und der Landtage. Referentenentwürfe, Regierungsentwürfe und amtliche Synopsen, die von den Bundes- oder Landesministerien im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht wurden, sind andere amtliche Werke im Sinne des § 5 Absatz 2 UrhG und stehen den vorgenannten gleich. 2. Änderungsverbot und Quellenangabe § 5 Absatz 1 und 2 UrhG lassen die entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 62 Absatz 1 bis 3 und 63 Absatz 1 und 2 UrhG unberührt: Die Werke dürfen nicht geändert werden, und die Quelle ist anzugeben. Die maßgeblichen Fundstellen — Verkündungsblatt, Drucksachennummer, Abrufadresse und Abrufdatum — sind für jede Datei in der Datei SOURCES des jeweiligen Verzeichnisses nachgewiesen. 3. Technische Aufbereitung Ein Teil der Dateien stammt aus den amtlichen Rechtsportalen (gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums der Justiz, betrieben von der juris GmbH, sowie die entsprechenden Portale der Länder) und liegt in deren Satz- und Auszeichnungsform vor (PDF, gii-XML, EPUB). Diese technische Aufbereitung begründet nach § 5 UrhG kein eigenes Recht am Text. 4. Zweck und Verhältnis zur AGPL Der Korpus dient allein als Prüfmaterial der Tests. Er ist nicht „Corresponding Source“ im Sinne der GNU Affero General Public License, unter der der Quelltext des Erzeugnisses steht; gebaut wird ohne ihn, und die Datei .gitattributes nimmt ihn deshalb vom Quelltextarchiv aus.