╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗ ║ ║ ║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║ ║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║ ║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║ ║ ║ ╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝ Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses ────────────────────────────────────────────── (1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses. (2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu- legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste Fassung zuerst) zu führen. (3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien) zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder- gelegte Ausdrucksweise entsprechend. ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 16. Juli 2026, zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele, die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters seitenweise gefasst. Artikel 1 Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten (Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt (betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist. Artikel 2 Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle (gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Artikel 3 Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach § N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““ legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn) zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“ ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt. Artikel 4 Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs- und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie folgt geändert: ...“) ergänzt. Artikel 5 Seitenweise Brotschriftbestimmung Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger (TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen, verklebte Wortgrenzen) ergänzt. Schlussbestimmung Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert- dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG: 0 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte, durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten. ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 15. Juli 2026, zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs- einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Artikel 1 Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld „bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel- Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10 ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““) das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block. Artikel 2 Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert: 1. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als Aufhebung erkannt. 2. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil, Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“) ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben. 3. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur- Ersetzung statt eines Einzelbefehls. 4. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts- übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung zugewiesen. 5. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem Ersatztext wieder vorangestellt. 6. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle. Artikel 3 Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke 1. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs durch einen §-Block werden erkannt. 2. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des ersetzten Bereichs. Schlussbestimmung Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten. ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 13. Juli 2026, zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver- ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von zwei (2) auf null (0). Artikel 1 Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions- verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins- besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge. Artikel 2 Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert: 1. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach- geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr entgegen. 2. Anweisungen der Form „In werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“ und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen, das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet. 3. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt – unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl. 4. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“) sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ... eingefügt“) als Muster aufgenommen. Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt („Absatz 1 und 5“). Artikel 3 Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen 1. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt. 2. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“). 3. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt. 4. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen erkannt. 5. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer. 6. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt. Artikel 4 Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen 1. Das Datenmodell wird wie folgt geändert: a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt. b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs- einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML. 2. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil, Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“ ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung „Überschrift von “, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht. 3. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt. Schlussbestimmung Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.