╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗ ║ ║ ║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║ ║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║ ║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║ ║ ║ ╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝ Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses ────────────────────────────────────────────── (1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses. (2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu- legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste Fassung zuerst) zu führen. (3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien) zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder- gelegte Ausdrucksweise entsprechend. ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 24. August 2026, zuletzt geändert durch die am 24. August 2026 vorgenommenen Änderungen ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Die Browserfassung ist seit ihrer Einführung als die vollwertige zweite Fassung des Erzeugnisses ausgegeben worden; sie war es nicht. Zwei Angaben, die die Befehlszeile seit jeher kennt, fehlten ihr: die Beschränkung auf einen einzelnen Artikel und die Ausgabe des maschinell gelesenen Textes. Die erste war im Vordruck nicht vorgesehen, obgleich Arbeiter und Rechenwerk den Wert längst durchreichten — das Formular sandte an ihrer Stelle einen leeren Wert. Die zweite war überhaupt nicht erreichbar. Das Fehlende wiegt ungleich: Die Artikelangabe erspart Mühe, die Textausgabe dagegen ist der einzige Weg, einem unerklärlich unangewandten Befehl auf den Grund zu gehen. Wer im Browser arbeitet, stand vor einem Ergebnis, das er nicht nachprüfen konnte, und war auf die Befehlszeile verwiesen — also gerade auf das, was die Browserfassung entbehrlich machen sollte. Artikel 1 Gemeinsame Textgewinnung (1) Die Gewinnung des Änderungstextes wird aus der Befehlszeilenklasse in den gemeinsamen Kern verlegt („Pipeline.extrahiereText“). Befehlszeile und Browser nehmen fortan denselben Weg; die Ausgabe des Schalters „--extract-only“ bleibt unverändert. (2) Eine Prüfung hält die Ausgabe gegen das, was der Parser bekommt. Führte der Notausgang einen anderen Text vor, so wiese er in die Irre. Artikel 2 Ergänzung des Vordrucks (1) Der Vordruck erhält das Feld „Anzuwendender Artikel“; ohne Eintragung bleibt es beim bisherigen Verhalten, dass alle Artikel angewandt werden, deren Einleitung das Stammgesetz nennt. (2) Er erhält ferner das Ankreuzfeld „Statt der Synopse nur den maschinell gelesenen Text der Änderungsdokumente ausgeben“. Der Text wird als Verweis zum Öffnen und Sichern bereitgestellt; er lässt sich von Hand berichtigen und als Klartextdatei wieder einreichen. (3) Ein nicht gesetztes Feld kommt aus dem Fenster als „undefined“ herüber; die Umsetzung nach Wahrheitswerten trägt dem nunmehr Rechnung, statt daran zu scheitern. Artikel 3 Berichtigung des Handbuchs (1) § 14 führte die Absatznummern (6) und (7) zweimal. Die Absätze werden fortlaufend gezählt; der Verweis in § 4 wird angepasst. (2) In § 14 wird ein Absatz eingefügt, der die Angaben des Vordrucks den Schaltern des § 6 Absatz 2 gegenüberstellt. Artikel 4 Lesereihenfolge nach dem Satzbild (1) Die Reihenfolge, in der eine Seite gelesen wird, folgt fortan dem Satzbild und nicht mehr dem Inhaltsstrom. Gesucht wird die Rinne zwischen den Spalten; die wenigen ganzseitenbreiten Zeilen, die sie überschreiten, zerlegen die Seite in Bänder. Gelesen wird Band für Band, in jedem erst die linke, dann die rechte Spalte. (2) Findet sich keine Rinne, so bleibt es beim Inhaltsstrom. Ebenso innerhalb einer Spalte: Der Eingriff versetzt Spalten und breite Zeilen gegeneinander, bringt aber niemals den Satz einer Spalte durcheinander. (3) Der übliche XY-Schnitt — erst waagerecht am weitesten Weißraumband, dann senkrecht — leistet dies nicht. Auf einer zweispaltigen Seite mit Kolumnen- titel liegt das weiteste Band regelmäßig mitten im Satzspiegel; im Infektions- schutzgesetz zerriss ein solcher Schnitt eine Aufzählung mitten entzwei. Die Spalte hat deshalb den Vorrang vor dem Band. (4) Die Anlage Nummer 31 des Berliner Zuständigkeitskatalogs gleicht nunmehr der amtlichen Nachfassung; es verbleiben zwei benannte Abweichungen, von denen keine in der Anwendung begründet ist. Auch die Thüringer Verordnung und die Beispielsynopse zum Produkthaftungsrecht tragen ihre Vorspänne nunmehr an der Stelle, an der sie stehen. (5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneununddreißig Prüfungen. Artikel 5 Zeitliche Geltung der Änderungen Ein Änderungsgesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in Kraft. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb lässt seinen Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c am 19. Juni 2026 wirksam werden, alles Übrige erst am 27. September 2026; das Infektionsschutz-Änderungsgesetz von 2020 ändert dasselbe Stammgesetz in zwei Artikeln zu zwei Zeitpunkten. Wer alle Befehle zugleich anwendet, erhält in solchen Fällen eine Fassung, die an keinem einzigen Tage gegolten hat. Bislang tat das Erzeugnis eben dies, und zwar schweigend. (1) Der Schlussartikel des Änderungsgesetzes wird gelesen (Inkrafttreten, InkrafttretensLeser). Er ist von der Artikelwahl nicht erfaßt, weil er weder eine Änderungsformel noch ein Stammgesetz nennt; maßgeblich ist der erste Artikel hinter dem letzten ändernden, damit in einem Gesetzblatt mit mehreren Gesetzen jedes seine eigene Schlussvorschrift erhält. (2) Erkannt werden die Grundregel, der Vorbehalt zugunsten späterer Absätze, die abweichende Anordnung für einzelne Artikel, Nummern, Buchstaben und Doppel- buchstaben sowie das rückwirkende Inkrafttreten („mit Wirkung vom“). Das Außerkrafttreten bleibt außer Betracht. (3) Nennt der Wortlaut kein bestimmtes Datum, sondern knüpft an die Verkündung an, so wird keines erfunden: Es bleibt beim Wortlaut, und die betroffenen Befehle gelten als am Stichtag bereits wirksam. Der Umstand wird ausgewiesen. (4) Jeder Befehl wird der besondersten Anordnung zugeordnet, die ihn erfaßt; im übrigen gilt die Grundregel. Zugeordnet wird über die Herkunft des Befehls (Artikel und Gliederungspfad). (5) Es wird der Schalter „--stichtag“ eingeführt, dem im Vordruck der Browser- fassung das Feld „Stichtag“ entspricht. Mit ihm ergibt sich die an jenem Tage geltende Fassung; die noch nicht in Kraft getretenen Befehle bleiben unange- wandt und werden gesondert ausgewiesen (Status NICHT_IN_KRAFT, Grund NOCH_NICHT_IN_KRAFT). (6) Ohne Stichtag bleibt es bei der Anwendung aller Befehle. Tritt das Gesetz jedoch gestaffelt in Kraft, so wird dies unter Angabe der Wortlaute gerügt; ferner weist der Vorspann der Synopse das Inkrafttreten und den etwa gewählten Stichtag aus. (7) Die Ausdrucksweise der ausgeschriebenen Daten wird in einer gemeinsamen Klasse (DeutschesDatum) zusammengefaßt; die Altersrüge bedient sich fortan derselben. (8) Der Prüfbestand umfasst dreihundertachtundvierzig Prüfungen. ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 23. August 2026, zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der sie übernimmt —, fand daran nichts. Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden. Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3. Artikel 1 Lizenzbezeichnung (1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung. Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel. (2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs. Artikel 2 Verzeichnis der Lizenztexte (1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“, „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“. (2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war. Artikel 3 Amtliche Werke (1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz, sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe. (2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist. (3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“ des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug. Artikel 4 Zuordnung im Einzelnen (1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten. Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes. (2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln. (3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung — Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene Arbeit. (4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile, sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader, Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung unberührt bleiben. Artikel 5 Fortdauernde Prüfung (1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an, sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung hinzukommt. (2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei. Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden. (3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen. Artikel 6 Nachweis (1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation: einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber- und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt. (2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des Erzeugnisses ändert sich nichts. (3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus. Artikel 7 Gestaltung der Browserfassung Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts. (1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner stehen in gesperrten Versalien. (2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien), „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage ruht auf der Farbe allein. (3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie, kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe. (4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt. Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken in seinen eigenen Schatten. (5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf; ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt, nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt. (6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz. (7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen Gerüstes. Artikel 8 Unberührte Bestandteile (1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten: „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“ nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“, „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet. (2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten. (3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die ihren Text bislang stumm wechselte. (4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert- fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort. Artikel 9 Gestaltung der Synopse Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg, ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2. (1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird, ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden. (2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften, Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im Gesetzblatt wie hier. (3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“, „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung: nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg, damit das Datum nicht zweimal dasteht. (4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“. (5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar, wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden Gründen weiterhin ab. (6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die Abschnitte überdies zitierbar. Artikel 10 Drei Mängel, die dabei zutage traten (1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat. (2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet sich jede Spalte selbst. (3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken. (4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell, 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell, 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen, darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis. Artikel 11 Berichtigung der Gestaltung nach dem Vorbild eines wirklichen Vordrucks Die Artikel 7 und 9 hatten sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert, nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht“ — hat ergeben, dass die bisherige Fassung in fast jedem Merkmal danebenlag. Sie wird berichtigt. (1) Maßgeblich ist eine einzige Regel, die im Muster sogar ausgeschrieben steht: „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat — Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt: weißer Bogen mit blass getönten Kästen. Diese Regel trägt fortan die gesamte Gestaltung und ist im Vordruck selbst benannt. (2) Schmuckfarbe entfällt ersatzlos. Das Amtsrot der Artikel 7 und 9 war erfunden; wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün treten allein dort auf, wo sie etwas bedeuten: Fehler und Bestätigung in der Verfügung, gestrichener und eingefügter Wortlaut in der Synopse. (3) Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch schwarze Haarlinien. Die Rahmen sind halbiert — außen oben und links, an den Zellen unten und rechts —, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie steht und nicht zwei. (4) Die Beschriftung steht klein im Feld oben links, die Erläuterung in noch kleinerer Schrift in Klammern dahinter; darunter bleibt der Platz für die Eintragung. Die fette Zeile über einem Eingabefeld nebst gesondertem Hinweisabsatz entfällt. (5) Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen („Angaben zum Stammgesetz“, „Angaben zu den Änderungen“, „Antragstellung“). Auf schmalen Geräten tritt sie über ihre Felder, als voller Beschriftungsstreifen — eine Form, die das Muster ebenfalls kennt. (6) Das Ankreuzfeld ist ein Kästchen vor dem Text und wird angekreuzt, nicht angehakt. (7) Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline, Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war. (8) Die Verfügung der Zentralstelle tritt an die Stelle der bloßen Meldung: ein grau umrandeter Abschnitt mit zentrierter Überschrift, wie im Muster die „Verfügung des Finanzamts“. Er steht auch dann schon da, wenn er noch leer ist, und trägt dann den Vermerk, dass er nach Absenden ausgefüllt wird; ein Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind. (9) Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die Fußecken: links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand, beide winzig und ohne Zierrat. Impressum und Datenschutz führen ÄG-1/A und ÄG-1/B. (10) Die Schrift ist Arial in dreizehn Achteln eines Gevierts, die Beschriftungen in elf; Sperrung und Versalien entfallen bis auf die Kästchen der Synopse. (11) Die Synopse folgt demselben Gerüst: Der Vorspann ist ein Beschriftungsstreifen aus grauen Bezeichnungen und weißen Eintragungen, die Spaltenköpfe und die Abschnittsüberschriften sind graue Streifen statt schwarzer Balken, die Randziffer sitzt in einem Kästchen, und der Fußsteg trägt Vordrucknummer und Ausgabestand in den Ecken. (12) Dabei ist ein weiterer Mangel behoben worden: Der Grund der Leitspalte hing am Block und nicht an der Zelle; im Druck fällt die Fläche des Blocks weg, sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre. Das Grau ist keine Zier — es sagt, welche Felder auszufüllen sind — und wird deshalb ausdrücklich mitgedruckt. (13) Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen; die beiden Prüffälle des Artikels 9 sind auf den neuen Vorspann umgestellt. Artikel 12 Die Hinterlegung der Änderungen trägt allein Die Synopse zeichnete jede Änderung zweifach aus: durch Farbe (rot heißt weg, grün heißt hinzu) und durch Form (durchgestrichen gegen unterstrichen). Die Unterstreichung der Einfügungen ist als störend beanstandet worden — sie zerschneidet die Unterlängen der Antiqua und lässt eingefügte Wortstücke wie Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit aber fällt die Stütze weg, auf der das Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich: Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie zusammenfällt. Die Hinterlegung muss deshalb für sich allein tragen können, und dazu genügt das bisherige Paar nicht. (1) An die Stelle des Grüns tritt ein Blau. Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige wird, und ist zugleich merklich dunkler; die beiden Hinterlegungen sind damit nach Farbort wie nach Helligkeit geschieden. Die Werte lauten hell „#ffdad6“ gegen „#a8ccff“, dunkel „#5a2320“ gegen „#1b3f74“; das Druckbild führt die hellen Werte, weil die Voreinstellung des Browsers in den Druck fortgilt. (2) Die Notwendigkeit ist gemessen und nicht behauptet. Nach Simulation der drei Formen der Dichromasie beträgt der Farbabstand der beiden bisherigen Hinterlegungen bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen Gerüst — sie waren dort ununterscheidbar. Das neue Paar hält in allen drei Formen ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10 bis 1,44. Der Text steht in allen vier Fällen über dem Verhältnis 4,5 zu 1 der Zugänglichkeitsrichtlinien (6,85 bis 7,75). (3) Die Unterstreichung der Einfügungen entfällt. Sie ausdrücklich abzustellen („text-decoration: none“) ist geboten und nicht überflüssig: Sie steht im Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der Ansicht des Erzeugnisses und nicht dem Quelltext anzusehen war. (4) Die Durchstreichung der Streichungen bleibt. Sie ist beim gestrichenen Wort die übliche Auszeichnung, stört den Lesefluss nicht und trägt allein den Schwarzweiß-Ausdruck. (5) Alte und neue Fassung stehen fortan auf demselben weißen Feld. Der Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand, den die Hinterlegungen zum Grund haben. Im Druckbild entfällt damit auch die Anweisung, den Grund der alten Spalte mitzudrucken. (6) Die Kästchen folgen dem Farbgerüst: „neu“ wird blau. Der linke Rand des Entwurfshinweises bleibt rot. (7) Nachgewiesen ist die Wirkung nicht am Quelltext, sondern an der erzeugten Datei: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes (154 Befehle, 54 geänderte Normen) ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben worden, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und beide Spalten denselben Grund tragen. Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen fort. Artikel 13 Das Handbuch auch in Markdown Das Handbuch lag allein als AsciiDoc vor („README.adoc“). Wer den Quelltext über ein Verzeichnis betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext. (1) Die Übersetzung liegt fortan als „README.md“ bei. Sie gibt den Wortlaut des Handbuchs unverändert wieder; übersetzt sind allein die Auszeichnungen: Abschnittsüberschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die Begriffsverzeichnisse des § 2, des § 6 Abs. 2, des § 10, des § 16 Abs. 2 und des Lizenzabschnitts. (2) Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt, denn Markdown kennt ihn nicht; an seine Stelle tritt ein Inhaltsverzeichnis aus Verweisen auf die siebzehn Paragraphen und den Lizenzabschnitt. (3) Die Angaben nach der REUSE-Spezifikation stehen als HTML-Kommentar im Kopf der Datei. Die Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Fassung 3.3: einhundertfünfundfünfzig von einhundertfünfundfünfzig Dateien tragen Urheber- und Lizenzangabe. (4) Die Folge der Absatzziffern ist Zeile für Zeile gegen die AsciiDoc-Fassung abgeglichen worden und stimmt überein; das schließt die im § 14 vorgefundene doppelte Zählung der Absätze 6 und 7 ein, die bewusst unangetastet bleibt, weil das Handbuch selbst sie führt. (5) Die AsciiDoc-Fassung entfällt sogleich; zwei Wortlaute desselben Handbuchs nebeneinander zu pflegen wäre eine Fehlerquelle. Die beiden Verweise des Bauwerks — die Bauanleitung im beigelegten Quelltextarchiv („deploy/webpaket.sh“) und der Hinweis auf den Abschnitt „Ausrollen“ („deploy/nginx-aendggner.conf“) — sind auf „README.md“ nachgezogen. Die Fundstellen in diesem Verzeichnis bleiben als geschichtliche Angabe stehen. Artikel 14 Neue Anschrift der fortlaufenden Quelltextquelle Die fortlaufende Quelltextquelle ist von Gerrit („gerrit.benkard.de/plugins/ gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen. (1) Die Anschrift ist an allen fünf Stellen nachgezogen: im Handbuch (§ 3 Abs. 2), im Feld „SPDX-PackageDownloadLocation“ der „REUSE.toml“, in der Zeile „Fortlaufend“ des beigelegten „quelltext-fassung.txt“ („deploy/webpaket.sh“) sowie in den Fußzeilen der Startseite und des Impressums. (2) Im Impressum trug der Verweis bislang die Beschriftung „Gerrit“; sie lautet fortan „Git“, denn sie benennt nunmehr keine bestimmte Oberfläche mehr. (3) Die Nennung nach AGPLv3 § 13 bleibt damit erreichbar; das ist der Zweck der Angabe, nicht bloß ihre Zier. Artikel 15 Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen (1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus. Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im Massenabzug, auszulesen. (2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-@“ abrufbar. Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar. (3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung entfalten. (4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“. Artikel 16 Der hessische Belegfall (1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“). (2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach zeichengenau der amtlichen Nachfassung. Artikel 17 Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt geändert: 1. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab. 2. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“, „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt. 3. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“, „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der Norm entzogen. Artikel 18 Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert: 1. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter; das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der Streichung einer Bezeichnung. 2. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll. Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt. 3. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf. 4. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand. Artikel 19 Zwei stille Mängel (1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz blieb dort neben den neuen stehen. (2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index behoben. Artikel 20 Der schleswig-holsteinische Belegfall (1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Gemeindeordnung und der Kreisordnung für Schleswig-Holstein, je in der Gültigkeit vom 16. August 2025 bis zum 30. März 2026 („GO-SH-alt.txt“, „KrO-SH-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die Fassungen ab dem 31. März 2026. (2) Der Belegfall („EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein“) reichte bislang nur bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung auf beide Stammgesetze — der erste Fall, in dem ein Änderungsgesetz deren zwei fortschreibt. Beide gleichen danach Norm für Norm der amtlichen Nachfassung, die Gemeindeordnung in 167, die Kreisordnung in 86 Normen. (3) Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu behandeln. Die Sachnummer steht dort abgetrennt („§ 57 c“); kanonisch ist „§ 57c“, und ohne diesen Handgriff wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Der Handgriff gehört zur Aufbereitung und ist in „SOURCES“ verzeichnet. (4) Die zweite Eigenheit betrifft den Quelltext und ist unter Artikel 21 geregelt. Artikel 21 Bindestrich und Gedankenstrich im Klammerzusatz Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) trennt Kurztitel und Abkürzung des Klammerzusatzes („Gemeindeordnung – GO –“) fortan auch dann, wenn statt des Gedankenstrichs ein Bindestrich steht; so setzen ihn die Landesrechtsportale. Verwechslungsfrei ist er, weil er an dieser Stelle von Leerraum umgeben ist — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne. Ohne diese Ergänzung blieb der Kurztitel ungetrennt, der Einleitungssatz des Änderungsgesetzes fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt. Artikel 22 Anlagen als eigene Normen Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt geändert: 1. Es wird der Normkopf einer Anlage oder eines Anhangs aufgenommen, nummeriert („Anlage 2“) wie unnummeriert-benannt („Anlage“, „Anhang“). Die Einzelnormbezeichnung lautet genau so, wie das gii-XML sie führt, damit die Auflösung nach „Stelle.anlagenEnbez“ sie unverändert trifft. 2. Vom ersten Anlagen-Normkopf an ist alles Folgende Inhalt der Anlagen. Ihre inneren Überschriften gliedern nicht das Gesetz, und ein Paragraph, den sie zitieren, eröffnet keine Norm; nur eine weitere Anlage tut das. Artikel 23 Der Berliner Belegfall, zur Hälfte (1) Aufgenommen wird die konsolidierte Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung in der Gültigkeit vom 16. April bis zum 11. Juni 2026 nebst der Nachfassung als Prüfmaßstab. Der Artikel 2 des Änderungsgesetzes wird vollständig angewandt; alle fünf Normen gleichen danach der amtlichen Fassung. (2) Der Artikel 1 (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) bleibt bei der Erkennung. Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten der Anlage, die dort als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“, „Nummer 23“, „Nummer 31“), während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ im Text der Anlage sucht — die dort vielfach vorkommt. Belegt ist das durch die Gegenprobe: Werden die Überschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die Zahl der angewandten Befehle von zwei auf drei; mehrdeutig bleibt der Rest. (3) Die Nummern einer Anlage brauchen hiernach einen eigenen Rang zwischen Norm und Absatz. Solange er fehlt, wird die Stammfassung nicht beigelegt; ihr Bezugsweg ist in „Berlin/SOURCES“ verzeichnet und führt in zwei Abrufen wieder dorthin. (4) Ein zweiter Befund ist dort gleichfalls festgehalten: Das Berliner Portal setzt die amtlichen Satznummern nicht als Superskripte, sondern als angeklebte Ziffern („(2) 1Gegen einen …“). Artikel 24 Zeitrichtige Stammfassungen des Bundesrechts (1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Gebäudeenergiegesetzes und des Infektionsschutzgesetzes in dem Stand, den der Einleitungssatz des jeweiligen Änderungsgesetzes bezeichnet („BJNR172810020-2023.xml“, „BJNR104510000-2020.xml“). Herkunft ist der Wayback-Schnappschuss des amtlichen Archivs „xml.zip“; Fundstelle, Schnappschusstag und Abrufweg sind in den Dateien „SOURCES“ der beiden Verzeichnisse niedergelegt. (2) Die bisherigen, heute gültigen Fassungen bleiben unberührt. Sie bezeugen den Fall, dass das Stammgesetz jünger ist als das Änderungsgesetz, und dienen weiterhin als Belegfall dieser Lage. (3) Damit sind die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands erstmals gegen ein Sollergebnis gehalten. Sie beruhten fast ausschließlich auf dem Altersunter- schied der Fassungen: beim Gebäudeenergiegesetz einundfünfzig Reste bei achtundsechzig angewandten Befehlen, beim Infektionsschutzgesetz sieben- undzwanzig bei achtundvierzig. Gegen den zeitrichtigen Stamm sind es hundertsechzehn angewandte Befehle und drei Reste beziehungsweise fünf- undsiebzig angewandte Befehle und kein Rest. Artikel 25 Wortersetzung nur an Wortgrenzen (1) Nennt ein Befehl ein Wort, so ist dieses Wort gemeint und nicht der gleich- lautende Anfang eines längeren. Die Ersetzung, die Streichung und die Fundstellenprüfung (BefehlAnwender) suchen ihren Zieltext daher nur noch dort, wo er als Wort steht. (2) Die Grenze wird nur verlangt, soweit der Zieltext selbst mit einem Buchstaben oder einer Ziffer beginnt oder endet; ein Satzzeichen, eine Klammer oder ein Bindestrich am Rand bringt seine Grenze schon mit. (3) Anlass war § 36 des Infektionsschutzgesetzes: Die Anweisung, „jeweils das Wort ‚schwerwiegende‘ durch das Wort ‚bedrohliche‘ und das Wort ‚schwerwiegender‘ durch das Wort ‚bedrohlicher‘“ zu ersetzen, verbrauchte mit dem ersten Wort das zweite mit und meldete dieses hernach als unauffindbar. Artikel 26 Satzzählung wie im Gesetzblatt Die Zerlegung eines Absatzes in Sätze (SatzTeiler) wird wie folgt geändert: 1. Die Marke eines Aufzählungsglieds beendet auch dann keinen Satz, wenn ihr eine Einrückung vorausgeht. Bislang galt das nur für die Marke am äußersten Zeilenanfang; da beide Zweige der Aufbereitung die Glieder einrücken, zählte jedes Glied als eigener Satz. § 20 Abs. 12 des Infektionsschutzgesetzes kam so auf neun Sätze statt der amtlichen fünf. 2. Eine Ordnungszahl vor einem Gliederungswort („nach dem 5. Abschnitt“) beendet gleichfalls keinen Satz. Artikel 27 Die Nummer im benannten Satz Nennt eine Fundstelle einen Satz und darin eine Nummer („§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“), so ist der Satz der Suchbereich der Nummer (StellenAufloeser). Bislang wurde die Marke im ganzen Absatz gesucht und auch in der Aufzählung eines anderen Satzes gefunden; die Fundstelle galt dann als mehrdeutig, und der Befehl blieb liegen. Artikel 28 Die doppelt genannte Gliederungseinheit Nennt der Rahmen dieselbe Gliederungseinheit wie der Befehl selbst — „In der Inhaltsübersicht wird … Teil 2 wie folgt geändert: … Die Angabe zur Überschrift von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen“ —, so wird sie fortan einmal statt zweimal gezählt (InhaltsuebersichtAnwender). Das zweite Glied suchte sich sonst innerhalb seiner selbst und blieb unauffindbar. Artikel 29 Fortschreibung der Prüfung (1) Neu sind die Belegfälle „gegGegenZeitrichtigenStamm“ und „ifsgGegenZeitrichtigenStamm“ mit gepinnten Zahlen für die angewandten wie für die manuell zu prüfenden Befehle; die drei verbleibenden Reste des Gebäudeenergiegesetzes sind einzeln über ihren Gliederungspfad festgehalten und im Test begründet. (2) Vier gepinnte Zahlen sind gestiegen, weil die Artikel 25 bis 28 mehr Befehle ihre Stelle finden lassen: das WDR-Gesetz trägt keinen Rest mehr (zuvor einen), die Beschlussempfehlung zum Bevölkerungsschutzgesetz einundfünfzig statt siebenundvierzig angewandte Befehle, die zum Gebäudeenergiegesetz neunundsechzig statt achtundsechzig. Der Grund steht jeweils im Test. (3) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreißig Prüfungen. Artikel 30 Arten der Gründe (1) Neben den ausformulierten Grund tritt seine Art (Klasse „Grund“): Befehl nicht erkannt, Stelle nicht auffindbar, Zieltext nicht vorhanden, Fundstelle mehrdeutig, Bereich unbrauchbar, Zitat unbrauchbar, Bestand widerspricht dem Befehl, nicht unterstützt, Anwendung fehlgeschlagen. (2) Die Art wird dort vergeben, wo der Grund entsteht. Die Hilfsergebnisse der Stellenauflösung, der Textoperation und der Zeilensuche in der Inhalts- übersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein die erzeugende Stelle sie kennt. Bleibt ein Verbund liegen, gilt die Art seines ersten gescheiterten Teiles. (3) Der ausformulierte Grund bleibt unberührt und maßgeblich. Der Grundsatz der Nichtverwerfung erfordert die genaue Auskunft im Einzelfall; die Art ordnet sie nur. Artikel 31 Darstellung und Auszählung (1) Der Abschnitt „Manuell prüfen“ der Synopse bündelt die Befehle nach der Art des Grundes und stellt jeder Gruppe ihre Häufigkeit voran. Innerhalb der Gruppe bleibt die Reihenfolge des Dokuments. (2) Der Schalter „--dump-befehle“ schließt mit der Tabelle „Gründe nach Häufigkeit“. Artikel 32 Rüge des jüngeren Stammgesetzes (1) Das Stammgesetz führt fortan den Stand, den seine Quelle angibt (Klasse „Stand“). Maßgeblich ist nicht die Standzeile allein, sondern das späteste Datum, das irgendeine Standangabe nennt: Die Hinweise der Form „Änderung durch … textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet“ bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung bereits trägt, während die Standzeile noch die vorige nennt. (2) Ist der Wortlaut des Stammgesetzes jünger als die Fassung, die der Einleitungssatz des Änderungsgesetzes fortschreibt, so ergeht eine Warnung. Sie nennt beide Daten und weist darauf hin, dass Befehle, deren Zieltext „im Zieltext nicht vorkommt“, wahrscheinlich hierauf beruhen. (3) Die Warnung ergeht einmal je Dokument, auch wenn mehrere Artikel dasselbe Stammgesetz betreffen. Bei fehlender Standangabe, bei unlesbarem Einleitungssatz und bei gleichem oder früherem Datum schweigt die Prüfung; geraten wird nicht. Artikel 33 Anfügen ganzer Paragraphen Die ankerlose Anfügung ganzer Paragraphen wird angewandt, statt als nicht unterstützt gemeldet zu werden. Angefügt wird ans Ende des Gesetzes, bei benannter Gliederungseinheit ans Ende ihres Blocks; trägt das Zitat keinen Normkopf, bleibt der Befehl liegen. Die verankerte Form („Nach § 114 wird folgender § 115 angefügt“) war schon bisher eine Struktureinfügung und bleibt es. Artikel 34 Einfügung am Ende einer Einheit Die Zurückweisung des Einfügeankers „am Ende“ für ganze Einheiten wird als bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht und ihre Meldung neu gefasst: Wo eine Einheit ans Ende tritt, sagt das Gesetzblatt „angefügt“. Die Verbindung kommt im gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor; Vorschriften auf Verdacht werden nicht geschrieben. Artikel 35 Fortschreibung der Prüfung Der Prüfbestand umfasst hiernach zweiunddreißig Prüfungen mehr als vor dem Artikel 24, nämlich dreihundertzweiunddreißig. Neu sind namentlich die Prüfung des Anfügens ganzer Paragraphen samt der Begründung bei fehlendem Normkopf, die Prüfung der Bündelung im Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Prüfung, dass die Altersrüge beim zeitrichtigen Stamm unterbleibt und beim heutigen einmal ergeht. Artikel 36 Die Nummern einer Anlage (1) Trägt eine Anlage Nummern als eigene Einheiten — so der Zuständigkeitskatalog des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes —, so ist jede eine eigene Norm mit eigener Absatzzählung. Ihre Bezeichnung stellt die Anlage voran: „Anlage Nummer 23“. Ebenso führt sie das Landesrechtsportal, und ebenso sprechen die Änderungsbefehle sie an („Nach Nummer 6 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt“). (2) Der Klartext-Parser eröffnet an einem solchen Nummernkopf eine Norm; der Stellenauflöser und die Normauflösung des Befehlsanwenders setzen die Bezeichnung zusammen und verbrauchen die Nummer damit. Trägt das Gesetz keine solche Norm, bleibt es beim bisherigen Weg — im gii-XML des Bundes stehen die Nummern einer Anlage als Aufzählungsmarken in deren Wortlaut. (3) Die Neufassung einer ganzen Anlagen-Nummer wird als Neufassung der Norm behandelt; die im Zitat wiederholte Bezeichnung („Nummer 31“) gehört nicht in den Wortlaut. Artikel 37 Drei Mängel, die dabei ans Licht kamen (1) Ob die feinste Komponente einer Fundstelle ein Absatz ist, entscheidet fortan die letzte Komponente und nicht das bloße Vorkommen einer feineren. Die Nummer einer Anlage steht vor der Absatzangabe und gehört zur Bezeichnung der Norm; wer sie mitzählte, hielt die Umnummerierung eines solchen Absatzes für die einer Aufzählungseinheit und tauschte eine Marke, die dort nicht steht. Der Befehl galt als angewandt und bewirkte nichts. (2) Ein Absatz, der an einem Wortlaut ausgerichtet eingefügt wird („Vor den Wörtern … wird folgender Absatz 5 eingefügt“), wird ein Absatz und keine Zeile im Nachbarabsatz. Der tragende Absatz wird an der Marke geteilt; was hinter ihr stand, setzt den neuen Absatz fort. Steht die Marke am Anfang des Absatzes, so tritt der neue schlicht vor ihn. (3) Die Bezeichnung eines so eingefügten Absatzes behält die Nummer der Anlage. Ohne sie sah die Schritt-Ordnung nicht, dass eine Umnummerierung ihm die Bezeichnung erst räumt, und die Einfügung lief zu früh. Artikel 38 Der Berliner Belegfall, vollständig (1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Gültigkeit vom 16. April bis 11. Juni 2026 nebst der Nachfassung als Prüfmaßstab (je 171 Normen). (2) Von den sechs Befehlen des Artikels 1 werden fünf angewandt; zuvor waren es zwei. Einhundertachtundsechzig der einhunderteinundsiebzig Normen gleichen danach der amtlichen Nachfassung. (3) Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht in der Anwendung: Das Portal setzt amtliche Satznummern, wo das Gesetzblatt keine setzt (§ 67); der eine liegengebliebene Befehl trifft eine Grenze des Klartextformats, weil ein Zwischentitel ohne Absatzbezeichnung dem vorangehenden Absatz zugeschlagen wird (Anlage Nummer 23); und der ganzseitenbreite Titelblock des Änderungsgesetzes steht im Inhaltsstrom mitten in einem Zitat (Anlage Nummer 31). Die letzte Abweichung belegt erstmals die offene Frage der geometrischen Lesereihenfolge. (4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreiunddreißig Prüfungen. Artikel 39 Der Satz des Gesetzblatts für Baden-Württemberg (1) Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom 27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) wird herausgeschnitten. Er steht im Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und trennt dort den Zieltext eines Befehls von seinem Verb. (2) Die Blattzählung („Seite 2 von 7“), die mitunter für sich allein zwischen zwei Gliederungspunkten steht, gilt als Kolumnentitel. Artikel 40 Zwei Befehlsidiome (1) Der Dativ der Anfügung darf seinen Artikel verlieren: „Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“ steht neben „Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“. Verwechslungsfrei ist das, weil der Befehl das Angefügte eigens benennt. (2) Hinter einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen („In Anlage 3b (Muster des Merkblatts …) wird …“); er wird übersprungen. Artikel 41 Der gestrichene Halbsatz Ein Halbsatz nimmt sein Trennzeichen mit. Wird der zweite Halbsatz gestrichen, so tritt an die Stelle des Semikolons der Schlusspunkt des Satzes; so setzt es auch die amtliche Nachfassung (§ 24 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung). Artikel 42 Der baden-württembergische Belegfall (1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Kommunalwahlordnung in der Gültigkeit vom 1. August 2023 bis 30. April 2026 nebst der Nachfassung als Prüfmaßstab. (2) Von den siebenunddreißig Befehlen werden einunddreißig angewandt; einundneunzig der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung. (3) Die sechs liegengebliebenen Befehle ändern sämtlich die Muster der Anlagen. Sie sind nicht anwendbar, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text ausliefert; was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern. Die zweite Abweichung in § 20 beruht darauf, dass die amtliche Nachfassung einen doppelten Artikel aufräumt, den der Befehlswortlaut stehenließe. (4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertvierunddreißig Prüfungen. Damit trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall bis zur Anwendung. ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 22. August 2026, zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte, wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis, ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt. Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit. Erster Teil Behebung der festgehaltenen Mängel Artikel 1 Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit (1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender. wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit. (2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird. Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch. (3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung. Artikel 2 Heilung des Weißraums nach einer Streichung (1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke wurde eines. (2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und bleibt unangetastet. Artikel 3 Weichen des leeren Platzhalters Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt, und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt, bleibt stehen. Artikel 4 Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText) führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten. Artikel 5 Nachweis (1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort. (2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für Zeile geführt worden. (3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert. Zweiter Teil Thüringen Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist. Artikel 6 Gerade Anführungszeichen (1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes- gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler. (2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet, das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und es ergeht eine Warnung. (3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren. (4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am Folgewort kleben. Artikel 7 Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen (1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt. (2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl. BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender. entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes. (3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei der bisherigen paarweisen Zuordnung. Artikel 8 Weitere Befehlsformen und Satzbefunde (1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter, Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch die Verweisung „Y“ ersetzt.“ (2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu bezeichneten Paragraphen. (3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten. (4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war, entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger. warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung. Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“), während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben. (5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext. (6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und nicht als eigene Zeile zu entfernen. Artikel 9 Belegfall Thüringen (1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest. (2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins, Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind in Thueringen/SOURCES niedergelegt. (3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert. ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 16. August 2026, zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad einer bestehenden Domain eingerichtet. Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben, dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum Zwischenschritt von Hand. Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt, wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt. Artikel 1 Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung (1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen. (2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt. (3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet. Artikel 2 Beilegung des Quelltextes (1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis: a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt. b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt. c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert. (2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt. Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen werden. (3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt. Artikel 3 Auslieferungsvorlage Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie wird wie folgt geändert: 1. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die Wurzel der Domain. 2. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht. 3. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat. 4. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je Abruf neu zu packen. 5. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie. Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet: diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt. Artikel 4 Ergänzungen der Oberfläche 1. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts; bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos. 2. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere. 3. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt. Artikel 5 Annahme von Archiven als Stammgesetz (1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…// xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt. (2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt. (3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32) beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet. (4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden. (5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar bleibt. Artikel 6 Einführung in der Browserfassung (1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz. (2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die amtlichen Fundstellen an: a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen; b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert. (3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme. (4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen. Artikel 7 Gestaltung (1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken. (2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne Wirkung geblieben. (3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein. (4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht. (5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt. (6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel, werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet; die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht. (7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen. Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen. (8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt. Schlussbestimmung Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden: Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie unformatiert erscheint. Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle, einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht. ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 15. August 2026, zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48 des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden mit dieser Fassung behoben. Artikel 1 Ordnung der Anwendung nach Schritten (1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl. (2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht voraussetzt. (3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt, kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre Dokumentreihenfolge. Artikel 2 Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze. Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein Buchstabe folgt. Artikel 3 Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56 Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan wahlfrei. Schlussbestimmung (1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. (2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des Bundes und der Länder sind unverändert geblieben. (3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10. Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten. (4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor. ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 14. August 2026, zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt die Spalten einer Zusammenstellung. Artikel 1 Erkennung der Dokumentart (1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen (DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle (Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht). (2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen „BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag. (3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen. (4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl. (5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die erkannte Art. (6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser). Artikel 2 Änderungsanträge (1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache. Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint. (2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt (EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein. (3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes („1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten Punkt vorzeitig enden. (4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die Drucksache zielen. (5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe „;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner). (6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur das Muster für Satzzeichen. (7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in dezimal durchgezählten Listen vorkommen. Artikel 3 Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung (1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor). (2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint. (3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger). (4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs, der sich stattdessen eignet. Artikel 4 Prüffälle (1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art (DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags (AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache 20/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags. (2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt, der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert. (3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875). Artikel 5 Handbuch Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf, Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr zulässigen Dokumentarten. ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 26. Juli 2026, zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni 2026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme: Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen des Heftes werden danach fünf erkannt. Artikel 1 Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer vorangeht. Artikel 2 Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster GVBL_BERLIN_KOPF). Artikel 3 Prüffall Berlin Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu (EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest — die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft, dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben. Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung. Artikel 4 Unnummerierte, benannte Anlagen Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser) verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“. Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte „§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm. Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen: Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen, Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte Stammfassung also keine Anlage tragen kann. Artikel 5 Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen. Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt. ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 25. Juli 2026, zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei weitere Belegfälle treten hinzu. Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten- kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel- Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu beschaffen ist. Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz. Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte Anführungszeichen nötig. Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt. Artikel 1 Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs- blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig- Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst an der folgenden Artikel-Überschrift. Artikel 2 Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß („Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung (AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung wieder ab. Artikel 3 Silbentrennung bei hartem Zeilenende Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs- Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing- Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt. Artikel 4 Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs- gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt. Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt- ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt. Artikel 5 Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“, „(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl (AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes. Artikel 6 Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu, wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk- änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt. Artikel 7 Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes (sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April 2022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3 werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des § 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes (WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt. Artikel 8 Sachnummern mit Leerzeichen Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN); ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2 …“) bleibt ausgenommen. Artikel 9 Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen. Artikel 10 Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13 wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes. ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 24. Juli 2026, zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht- Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax- Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt. Artikel 1 Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs- Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form „Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile — als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt. Artikel 2 Fußzeile der revosax-Volltextausgabe Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax („https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt. Artikel 3 Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG (sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest. Artikel 4 Normköpfe tragen keine ganzen Sätze Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz; deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden. Artikel 5 Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl. 2026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff. Artikel 6 Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022 unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze): die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“) sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 … angefügt“). ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 19. Juli 2026, zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt (sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem- berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle. Artikel 1 Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert. Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis- Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten bleibt unverändert. Artikel 2 Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher. Artikel 3 Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig- Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“, neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt. ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 17. Juli 2026, zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt; ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht. Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes- recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de, paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 26. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707). Artikel 1 Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen- Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden (Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen, der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt. Artikel 2 Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen („Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser benötigt sie jedoch allein auf der Zeile. Artikel 3 Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden: 1. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere -Geschwister innerhalb eines
-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung). 2. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin) Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile. Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst „ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist. Artikel 4 Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung (enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“, „Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2, Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab; das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert. Artikel 5 Amtliche Satznummern als Superskripte Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern. Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus: Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³) übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten- marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes- recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert. Artikel 6 Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur- zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“. Artikel 7 Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann; Fortführungszeichen Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser (AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft) bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm- gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs- oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd- gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst („Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist die Handkorrektur über --extract-only. Artikel 8 Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only- Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock, Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes (XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im Superskript-Modus. Artikel 9 Bayerische Befehlsformen Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten- zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung („In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen („Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe „X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“), Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1 bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss- verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“ stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist zuständig). Artikel 10 Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei der Anwendung Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders: 1. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es, weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) — bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“). 2. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt). 3. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz- halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen. 4. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen. Schlussbestimmung Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei- hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG) verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG, AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle (GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt. Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr- schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet. ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 16. Juli 2026, zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele, die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters seitenweise gefasst. Artikel 1 Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten (Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt (betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist. Artikel 2 Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle (gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Artikel 3 Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach § N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““ legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn) zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“ ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt. Artikel 4 Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs- und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie folgt geändert: ...“) ergänzt. Artikel 5 Seitenweise Brotschriftbestimmung Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger (TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen, verklebte Wortgrenzen) ergänzt. Schlussbestimmung Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert- dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG: 0 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte, durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten. ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 15. Juli 2026, zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs- einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Artikel 1 Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld „bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel- Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10 ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““) das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block. Artikel 2 Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert: 1. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als Aufhebung erkannt. 2. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil, Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“) ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben. 3. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur- Ersetzung statt eines Einzelbefehls. 4. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts- übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung zugewiesen. 5. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem Ersatztext wieder vorangestellt. 6. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle. Artikel 3 Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke 1. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs durch einen §-Block werden erkannt. 2. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des ersetzten Bereichs. Schlussbestimmung Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten. ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 13. Juli 2026, zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver- ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von zwei (2) auf null (0). Artikel 1 Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions- verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins- besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge. Artikel 2 Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert: 1. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach- geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr entgegen. 2. Anweisungen der Form „In werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“ und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen, das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet. 3. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt – unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl. 4. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“) sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ... eingefügt“) als Muster aufgenommen. Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt („Absatz 1 und 5“). Artikel 3 Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen 1. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt. 2. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“). 3. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt. 4. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen erkannt. 5. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer. 6. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt. Artikel 4 Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen 1. Das Datenmodell wird wie folgt geändert: a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt. b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs- einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML. 2. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil, Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“ ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung „Überschrift von “, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht. 3. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt. Schlussbestimmung Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.