╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗ ║ ║ ║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║ ║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║ ║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║ ║ ║ ╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝ Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses ────────────────────────────────────────────── (1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses. (2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu- legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste Fassung zuerst) zu führen. (3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien) zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder- gelegte Ausdrucksweise entsprechend. ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 13. Juli 2026, zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver- ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von zwei (2) auf null (0). Artikel 1 Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions- verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins- besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge. Artikel 2 Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert: 1. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach- geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr entgegen. 2. Anweisungen der Form „In werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“ und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen, das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet. 3. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt – unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl. 4. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“) sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ... eingefügt“) als Muster aufgenommen. Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt („Absatz 1 und 5“). Artikel 3 Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen 1. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt. 2. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“). 3. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt. 4. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen erkannt. 5. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer. 6. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt. Artikel 4 Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen 1. Das Datenmodell wird wie folgt geändert: a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt. b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs- einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML. 2. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil, Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“ ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung „Überschrift von “, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht. 3. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt. Schlussbestimmung Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.