From 86c7d994e2fc7b469b660e8adee3d5f1a4e0f11c Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Matthias Andreas Benkard Date: Sat, 29 Aug 2026 18:16:18 +0200 Subject: =?UTF-8?q?Der=20L=C3=A4nderkreis=20schlie=C3=9Ft=20sich=20mit=20S?= =?UTF-8?q?aarland=20und=20Sachsen-Anhalt?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit Sechzehn Länder hat die Bundesrepublik, vierzehn waren erfaßt. Die beiden letzten fehlten aus demselben Grund: Ihre Landesrechtsportale führen keine Fassungsliste, und ohne Vorfassung gibt es keinen Belegfall. Für das Saarland hilft die Änderungshistorie aus. Weist sie für das fragliche Jahr genau eine Änderung aus, so ist die Vorfassung die Gesamtausgabe ohne diese eine. Für das Gesetz über den Saarlandpakt und die Verordnung zu seiner Ausführung — beide geändert durch das Gesetz Nr. 2211 vom 24. Juni 2026 — ist das so hergeleitet und aus den Gesetzblättern von 2019, 2020 und 2024 Norm für Norm gegengeprüft worden: Die Ursprungsfassung nebst den beiden zwischenzeitlichen Änderungen ergibt genau die heutige Gesamtausgabe. Ein Heft, zwei Stammwerke, zwei Aufträge; zehn von zehn Normen der Verordnung und neunzehn von zwanzig des Gesetzes stimmen zeichengenau. Sachsen-Anhalt bleibt beim rheinland-pfälzischen Weg, und zwar doppelt begründet: Das Portal führt keine Vorfassung, und das Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes ist überhaupt nicht frei. Frei ist die Parlamentsdokumentation, weshalb hier die Drucksache 8/6357 des Landtags das Änderungsdokument ist; aussagekräftig ist allein die Zahl der erschlossenen Befehle, vierzehn an der Zahl. Fünf Funde sind allgemein und stehen im Produktivcode: der Kolumnentitel des saarländischen Amtsblattes; die Aufzählungsmarke, die Kennzeichnung ist und nicht Wortlaut, sodaß „in Nummer 8 den Punkt ersetzen“ nicht mehr am eigenen Markenpunkt scheitert; die Artikelwahl bei Ausführungsverordnungen, die ihren eigenen Namen nicht mehr wegstreicht; die Wortfuge am markerlosen Umbruch, die der Wortbestand ohne die zeilenletzten Wörter beweist; und die Buchstabengliederung mit Punkt nebst den kleinen römischen Zahlen, bei denen „i.“ aus dem Stand der Gliederung entschieden wird. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben die auslassende Anfügung, die Anfügung an die Überschrift des Werkes selbst, der Verbund aus Bereichsumnummerierung und Wortstreichung sowie die kurze Wortfuge; sie sind im Handbuch und in den Herkunftsnachweisen als Grenzen benannt. Die Prüfung geht auf: 456 Testfälle, „mvnw verify“ grün, „reuse lint“ 223 von 223, und der Korpuslauf hält seine Grundlinie bei vierunddreißig Aufträgen, 1429 Befehlen, 1295 angewandt, 661 von 671 gleichen Normen. Co-Authored-By: Claude Opus 5 Claude-Session: https://claude.ai/code/session_014dzFZB6rfFjpVMxhF5mQWN Change-Id: I046353512a672afda7b908f6aee425e4daba507c --- src/test/resources/sampledata/korpus-grundlinie.tsv | 5 ++++- 1 file changed, 4 insertions(+), 1 deletion(-) (limited to 'src/test/resources/sampledata/korpus-grundlinie.tsv') diff --git a/src/test/resources/sampledata/korpus-grundlinie.tsv b/src/test/resources/sampledata/korpus-grundlinie.tsv index b5b360c..715593a 100644 --- a/src/test/resources/sampledata/korpus-grundlinie.tsv +++ b/src/test/resources/sampledata/korpus-grundlinie.tsv @@ -1,4 +1,4 @@ -# Grundlinie des Korpuslaufs (§ 6d des Handbuchs), Stand 28. August 2026 (zweite Fassung des Tages). +# Grundlinie des Korpuslaufs (§ 6d des Handbuchs), Stand 29. August 2026. # # Jede Zeile hält fest, was ein Auftrag der Liste „korpus.tsv“ zu diesem Zeitpunkt hergegeben hat. # Der Lauf wird dagegen gehalten (KorpusberichtTest, „--grundlinie“): Gerügt wird allein, was @@ -35,6 +35,9 @@ BB-FraktG 4 4 0 0 24 24 0 0 0 - HH-GutachterausschussVO 21 17 4 0 10 14 0 0 4 Befehl nicht erkannt:2; Stelle nicht auffindbar:1; Zieltext nicht vorhanden:1 HB-BerufsfachschulVO 41 37 4 0 26 29 1 0 2 Befehl nicht erkannt:3; Fundstelle mehrdeutig:1 MV-APOAmtsTA 24 22 2 0 - - - - - Befehl nicht erkannt:2 +SL-SPaktG 1 1 0 0 19 20 0 0 1 - +SL-AusfSPaktGVO 1 1 0 0 10 10 0 0 0 - +ST-FischG 14 4 10 0 - - - - - Befehl nicht erkannt:5; Stelle nicht auffindbar:3; Zieltext nicht vorhanden:2 RP-UKAPOGS 23 9 14 0 - - - - - Stelle nicht auffindbar:2; Zieltext nicht vorhanden:10; Bestand widerspricht dem Befehl:2 GEG-GModG-RegE 97 87 10 0 - - - - - Befehl nicht erkannt:6; Stelle nicht auffindbar:2; Zieltext nicht vorhanden:2 GEG-Beschlussempfehlung 119 70 49 0 - - - - - Befehl nicht erkannt:1; Stelle nicht auffindbar:3; Zieltext nicht vorhanden:40; Fundstelle mehrdeutig:1; Bestand widerspricht dem Befehl:4 -- cgit v1.2.1