From e0754851af52d64d912d19828cab6044d1520cfc Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Matthias Andreas Benkard Date: Wed, 26 Aug 2026 07:39:57 +0200 Subject: =?UTF-8?q?Die=20Verweisung=20wird=20vollzogen,=20und=20die=20?= =?UTF-8?q?=C3=9Cbersicht=20wird=20gepr=C3=BCft?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit Der verweisende Befehl galt als Grenze: „Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 8 Buchst. a geändert“ wurde gelesen und liegengelassen. Die Grenze bestand nicht in der Sache. Zu übertragen ist nicht der Wortlaut jenes Punktes, sondern sein Ergebnis — er ändert die Überschrift eines Paragraphen, und die Angabe wird auf den Titel gesetzt, den der Paragraph danach trägt. Das trifft, was „entsprechend“ meint, und erspart es, jede Befehlsform ein zweites Mal auf dem Zeilenmodell der Übersicht nachzubilden. Ausgeführt wird der Befehl dort, wo die Befehlsliste vorliegt: in der Schleife des Anwenders, nicht in der Weiche. Hinzu tritt eine Prüfung, die es bisher nicht gab. Wer Paragraphen einfügt oder ihre Überschriften neu fasst, muss die Angaben eigens mitändern; unterbleibt das, so bleibt die Übersicht hinter dem Text zurück, ohne dass ein einziger Befehl liegenbliebe. Geprüft wird allein der Unterschied, den der Lauf bewirkt hat — was die Quelle von sich aus ungenau führt, ist ein Befund über die Quelle. Geheilt wird nichts; die Übersicht ist eine Norm wie jede andere. Die Probe hat sich sogleich bewährt und drei Mängel aufgedeckt, die keine Zahl des Protokolls angezeigt hatte: Ein Zitat, das mit einer Gliederungsmarke beginnt, wurde nicht in Zeilen zerlegt, sondern blieb eine einzige; ein Querverweis mitten im Satz („… nach § 71a Projektunterlagen … vorzulegen“) erzeugte einen Paragraphen mit einem halben Satz als Überschrift, weil ein Normkopf nicht an seine Stellung gebunden war; und ein am Spaltenrand umbrochener Titel verlor seinen zweiten Teil, weil eine Zeile, die auf „und“ endet, als vollendet galt. Geprüft: mvnw verify, 406 Tests (zuvor 397), reuse lint 194/194. Das GEG-Heft bleibt bei 119 von 119 angewandten Befehlen; die Probe rügt dort nur noch, was die amtliche Fassung selbst verschieden führt. Change-Id: I24aabefc33406beaf7b1f1fca80d3212a7620f71 --- README.md | 38 ++++++++++++++++++++++++++++++++------ 1 file changed, 32 insertions(+), 6 deletions(-) (limited to 'README.md') diff --git a/README.md b/README.md index 0b3dbe2..6eaf452 100644 --- a/README.md +++ b/README.md @@ -41,6 +41,7 @@ durchgerechneten Beispiele sind der kürzeste Weg zum ersten Ergebnis - [§ 6 Betrieb der Befehlszeilenfassung](#-6-betrieb-der-befehlszeilenfassung) - [§ 6a Die fortgeschriebene Fassung; die Kette](#-6a-die-fortgeschriebene-fassung-die-kette) - [§ 6b Abgleich mit der amtlichen Nachfassung](#-6b-abgleich-mit-der-amtlichen-nachfassung) +- [§ 6c Probe auf die Inhaltsübersicht](#-6c-probe-auf-die-inhaltsübersicht) - [§ 7 Erkannte Änderungsbefehle](#-7-erkannte-änderungsbefehle) - [§ 8 Reihenfolge der Anwendung](#-8-reihenfolge-der-anwendung) - [§ 9 Aufbereitung der Druckwerke](#-9-aufbereitung-der-druckwerke) @@ -332,6 +333,28 @@ Damit messen Werkzeug und Prüfung an einem Maßstab, und die Erschließung eine weiteren Landes braucht keinen eigenen Prüfcode mehr: Stammfassung, Heft, Nachfassung — das Erzeugnis sagt selbst, wo es danebenliegt. +## § 6c Probe auf die Inhaltsübersicht + +(1) Ein Änderungsgesetz, das Paragraphen einfügt, aufhebt, umnummeriert oder ihre +Überschriften neu fasst, muss die Angaben der Inhaltsübersicht eigens mitändern; das +Handbuch der Rechtsförmlichkeit verlangt dafür eigene Befehle (§ 7 Absatz 2 Nummer 7). +Bleiben sie aus oder greifen sie nicht, so bleibt die Übersicht hinter dem Text +zurück — **ohne dass ein einziger Befehl liegenbliebe**. Das zeigt keine Zahl des +Protokolls an. + +(2) Nach vollzogener Anwendung wird die Inhaltsübersicht deshalb gegen den Normbestand +gehalten und jede Abweichung gerügt. Geprüft wird allein der Unterschied: die Normen, +deren Bezeichnung oder Überschrift *dieser Lauf* verändert hat. Was die Quelle von sich +aus ungenau führt, geht die Probe nichts an — das wäre ein Befund über die Quelle und +nicht über den Lauf. + +(3) Geheilt wird nichts. Die Inhaltsübersicht ist eine Norm wie jede andere; sie ohne +Befehl fortzuschreiben hieße, Recht zu erfinden. + +(4) Die Rüge nennt den Befund und nicht dessen Ursache. Es kommt nämlich vor, dass die +amtliche Fassung selbst beides verschieden führt: Das Gebäudeenergiegesetz schreibt in +der Überschrift des § 71k „Gas“ und in der Angabe dazu „Erdgas“. + ## § 7 Erkannte Änderungsbefehle (1) Erkannt werden die gebräuchlichsten Änderungsbefehle des Handbuchs der @@ -378,12 +401,15 @@ Streichen und Umnummerierung. 16. die Neufassung der Gesetzesüberschrift sowie 17. die Verweisung auf einen anderen Punkt desselben Artikels („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 8 Buchst. a - geändert“). Sie wird gelesen, aber nicht ausgeführt: Die sinngemäße - Übertragung setzte einen Rückgriff auf die Befehlsliste und eine Umdeutung - des Ziels voraus, die das Erzeugnis nicht leistet. Gelesen zu werden ist - gleichwohl mehr als gar nichts — die Rüge sagt alsdann, dass hier das - Erzeugnis die Grenze zieht, und nicht, dass die Vorlage unverständlich sei - (§ 1 Absatz 5). + geändert“). Übertragen wird nicht der Wortlaut des verwiesenen Punktes, + sondern sein **Ergebnis**: Jener ändert die Überschrift eines Paragraphen, + und die Angabe der Inhaltsübersicht wird auf den Titel gesetzt, den der + Paragraph danach trägt. Das trifft, was „entsprechend“ meint, und erspart es, + jede Befehlsform ein zweites Mal auf dem Zeilenmodell der Übersicht + nachzubilden. Zielt der verwiesene Punkt auf etwas anderes als eine + Überschrift, so bleibt der Befehl liegen, und die Rüge sagt es: Die Übersicht + führt allein Bezeichnung und Überschrift, und was im Absatz eines Paragraphen + geschieht, hat in ihr kein Gegenstück. (3) Landesrechtliche Befehlsformen bestimmt ergänzend § 13. -- cgit v1.2.1