From d51e3dad33edb14c048372c035b635313d7a1dc9 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Matthias Andreas Benkard Date: Fri, 28 Aug 2026 08:36:29 +0200 Subject: Die Anlage gliedert sich nach eigener Wahl MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit Der Korpuslauf sollte klären, woran die Anlagen-Reste liegen, und hat die Frage anders beantwortet als erwartet: Unter den 116 liegengebliebenen Befehlen des Korpus ist kein einziger ein Tabellenproblem. Die Annahme, die vier mecklenburgischen Reste scheiterten an fehlender Tabellenunterstützung, war unrichtig. Beschafft man das Ursprungsheft (GVOBl. M-V 2016 Nr. 12, über das Internet-Archiv, weil der Wirt einer Skriptabfrage nicht antwortet), so zeigt sich: Der Ausbildungsrahmenplan ist keine Tabelle, sondern gegliederter Fließtext — je Abschnitt eine Kopfzeile, die Ausbildungsstelle, die Dauer und eine Spiegelstrichliste. Er fehlte in der Stammfassung, das war alles. Eine Anlage gliedert sich nach eigener Wahl. Neben den Nummern eines Zuständigkeitskatalogs kennt das Erzeugnis deshalb fortan die benannte Einheit und führt sie wie jene als eigene Norm, deren Bezeichnung die Anlage voranstellt: „Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 1“. Erkannt wird sie an ihrem Bau und nicht an einer Wortliste — verlangt sind Buchstaben vor dem Wortstamm —, denn jede Anlage darf ihre Einheiten nennen, wie sie will, und eine Liste wäre am nächsten Land wieder unvollständig. Leser und Ausgeber tragen sie (der Rundlauf geht auf), der Stellenparser nimmt sie als Stellenangabe, der Auflöser setzt sie mit der Anlage zur Normbezeichnung zusammen, und der Anwender benennt sie um. Dabei ist ein stiller Fehler zutage getreten: Die Umnummerierung lief für alles, was weder Paragraph noch Absatz noch Aufzählungsmarke noch Satz war, in den Auffangzweig „keine Textänderung nötig“ und meldete Erfolg, ohne etwas zu tun. Erst der Belegfall hat das gezeigt. Von den vier mecklenburgischen Resten sind zwei erledigt (22 statt 20 von 24 Befehlen). Die beiden übrigen haben benannte Gründe: Der eine fügt einen ganzen Ausbildungsabschnitt ein — eine neue Norm innerhalb einer Anlage setzt das Erzeugnis nicht —, der andere verweist auf einen Anhang des ändernden Gesetzes, der nicht vorliegt. Die Anlage 2 (Vordruck des Befähigungsberichts) bleibt aus demselben Grund fort; sie ist der einzige echte Tabellensatz des ganzen Korpus. Die Grundlinie hat sich sogleich bewährt: Die Erweiterung kostete einen Befehl, der zuvor angewandt wurde — „Die Überschrift zu Unterabschnitt 4 wird gestrichen“ des GEG-Entwurfs fiel aus dem Gliederungszweig, weil auch „Unterabschnitt“ auf den Wortstamm endet. Der Korpuslauf rügte das im selben Durchgang („angewandte Befehle 86 statt 87“), und zwar in einem anderen Land und einem anderen Dokument, wo keine Einzelprüfung es bemerkt hätte. Die Grenze ist gezogen und durch zwei Prüffälle gepinnt. Geprüft: mvnw verify (445 Testfälle) und reuse lint (214/214) gehen durch. Der Akzeptanzfall pinnt 35 statt 29 Normen und 22 statt 20 angewandte Befehle; die Grundlinie des Korpuslaufs ist auf 1289 statt 1287 angewandter Befehle fortgeschrieben. Co-Authored-By: Claude Opus 5 Change-Id: I3e6046c3a91ecc45406058b367ec5a9a19c84967 --- README.md | 11 +++++++++++ 1 file changed, 11 insertions(+) (limited to 'README.md') diff --git a/README.md b/README.md index 4d06524..e2c6a01 100644 --- a/README.md +++ b/README.md @@ -815,6 +815,17 @@ Punkt desselben Artikels (§ 7 Absatz 2 Nummer 17) stammt von dort; sie wird gelesen und ausdrücklich als Grenze gerügt. Sämtliche 23 Befehle des Heftes sind damit erschlossen. +(4a) Eine Anlage gliedert sich nach eigener Wahl. Neben den Nummern eines +Zuständigkeitskatalogs („Anlage Nummer 6“, § 13 Absatz 3) kennt das Erzeugnis +deshalb die **benannte Einheit**: den „Ausbildungsabschnitt 1“ eines +Ausbildungsrahmenplans und was ihm gleicht. Erkannt wird sie an ihrem Bau und +nicht an einer Wortliste — verlangt sind Buchstaben vor dem Wortstamm, sodass +„Ausbildungsabschnitt“ trifft, „Abschnitt“ und „Unterabschnitt“ dagegen nicht; +die gliedern das Gesetz und sind anderswo geregelt. Solche Einheiten werden wie +die Nummern als eigene Normen geführt („Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 1“), lassen +sich adressieren und umnummerieren. Die Einfügung einer *ganzen* neuen Einheit +innerhalb einer Anlage ist nicht umgesetzt und wird als solche gerügt. + (5) Welche Konvention welches Land beisteuert, welche Stammfassungen woher stammen und was noch offen ist, verzeichnet `src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc`. -- cgit v1.2.1