From b65e54f2dd9cd4e385a452e66c3d80c15e0df743 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Matthias Andreas Benkard Date: Tue, 1 Sep 2026 06:43:52 +0200 Subject: Der Bausatz setzt fortan die Sprachfassung 25 voraus MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit Die selbsttätige Prüfung baut seit ihrer Einführung auf einem JDK 25, der Quellstand blieb mit „release 21“ jedoch hinter dieser Grundlage zurück. Beides fällt nunmehr zusammen: Die Eigenschaft „maven.compiler.release“ lautet „25“, und im Profil „wasm“ folgen ihr „source“ und „target“ samt dem erläuternden Vermerk. Die dortige Abkehr von „release“ bleibt bestehen, denn die Web-Image-API des GraalVM liegt außerhalb der dokumentierten JDK-API. Damit ein zu alter Bausatz nicht erst den Übersetzer zu einer schwer deutbaren Meldung nötigt, tritt der Regel „requireMavenVersion“ die Regel „requireJavaVersion“ zur Seite, gespeist aus der neuen Eigenschaft „enforced.java-version“. Das Handbuch setzt in § 5 Absatz 3 fortan die Fassung 25 voraus; § 14 Absatz 3 bleibt unberührt, denn der Wasm-Bau verlangt weiterhin Oracle GraalVM 25.1 oder neuer. Geprüft auf einem Oracle GraalVM 25.0.4: „./mvnw verify“ meldet BUILD SUCCESS mit 456 von 456 Tests, Spotless beanstandet nichts, der Enforcer lässt die neue Regel durchgehen, und auch das Profil „wasm“ übersetzt („target 25“). Co-Authored-By: Claude Opus 5 Claude-Session: https://claude.ai/code/session_01GuVaax1nzPPH9Xk73JugUw Change-Id: Ib4b4015e3b4d6660f41231bd965c617078de8838 --- README.md | 2 +- 1 file changed, 1 insertion(+), 1 deletion(-) (limited to 'README.md') diff --git a/README.md b/README.md index 6248c61..0a1fbea 100644 --- a/README.md +++ b/README.md @@ -173,7 +173,7 @@ Fassungen (`FASSUNGEN.txt`) geführt. `0.1.0-SNAPSHOT`, soweit sie nicht durch Übergabe des Schalters `-Drevision` an `mvnw` abweichend bestimmt wird. -(3) Vorausgesetzt wird ein Java-Entwicklungsbausatz der Fassung 21 oder neuer. +(3) Vorausgesetzt wird ein Java-Entwicklungsbausatz der Fassung 25 oder neuer. Für die Herstellung der Browserfassung gilt abweichend § 14 Absatz 5. ## § 5 Zulässige Eingaben -- cgit v1.2.1