From a88d5707a4a58b1d37db97b211770d3509e95ee5 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Matthias Andreas Benkard Date: Mon, 24 Aug 2026 20:47:09 +0200 Subject: =?UTF-8?q?Drei=20benannte=20Reste,=20drei=20allgemeine=20M=C3=A4n?= =?UTF-8?q?gel?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit Sie standen als begründete Kommentare in den Prüfungen, jeder mit seinem Belegfall — und jeder war allgemein, nicht die Eigenheit seines Falls. Erstens räumt auch eine Aufhebung eine Bezeichnung. Die Schritt-Ordnung kannte bisher nur Umnummerierungen als Räumende. Im GEG macht ein Punkt der Kaskade des § 108 Absatz 1 aus den bisherigen Nummern 4 bis 6 die Nummern 8 bis 10, während ein anderer die bisherige Nummer 9 aufhebt; die Aufhebung suchte danach eine Nummer 9, die inzwischen eine andere Einheit war. Dass eine Aufhebung mitunter einen Platzhalter hinterlässt und dann nichts freigibt, steht erst am Bestand fest und schadet nicht: Vorrang erhält sie nur gegenüber Schritten, die dieselbe Bezeichnung neu vergeben, und eine zugleich weggefallene und neu vergebene Bezeichnung gibt es nicht. Zweitens ist ein Zwischentitel kein Teil des vorangehenden Absatzes. „Aus dem Bereich Verkehr:“ trägt keine Absatzbezeichnung und wurde deshalb angehängt — der Absatz endete dann nicht auf den Punkt, den „In Absatz 4a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt“ meint. Er ist jetzt ein eigener, bezeichnungsloser Absatz, wie ihn der Vorspann einer Norm ohnehin bildet. Drittens erbt neu eingesetzter Wortlaut die amtliche Satzzählung. Führt das Stammgesetz sie, so trägt der aus dem Gesetzblatt zitierte Text sie gleichwohl nicht: Sie gehört zur Fassung, nicht zum Verkündungstext. Angefasst wird nur ein geänderter, einzeiliger, mehrsätziger Absatz ohne Zählung — die Mehrzeiligkeit hält Aufzählungen heraus. Geprüft: 348 Tests, REUSE 180/180. GEG 117/2 (war 116/3), dessen Beschlussempfehlung 70 (war 69), § 108 Absatz 1 mit lückenloser Nummernfolge 1 bis 32. Berlin ASOG 6/6 und alle 171 Normen gleich der amtlichen Nachfassung — die beiden benannten Abweichungen sind fort. Bayern, Niedersachsen und die übrigen Belegfälle unverändert. Co-Authored-By: Claude Opus 5 Change-Id: I47d3f9f150cb628ba5a298e95f2c647dac6ffa45 --- README.md | 10 ++++++++-- 1 file changed, 8 insertions(+), 2 deletions(-) (limited to 'README.md') diff --git a/README.md b/README.md index 1dcbb29..5a0e64c 100644 --- a/README.md +++ b/README.md @@ -275,9 +275,15 @@ sie neu besetzt. (2) Aus Absatz 1 folgt 1. die absteigende Abarbeitung einer aufsteigenden Kaskade („Der bisherige - Absatz 3 wird Absatz 4“, „Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5“, …) sowie + Absatz 3 wird Absatz 4“, „Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5“, …), 2. der Vorrang einer Umnummerierung vor derjenigen Einfügung, die deren - Bezeichnung neu vergibt. + Bezeichnung neu vergibt, sowie +3. der Vorrang einer Aufhebung vor demjenigen Schritt, der die aufgehobene + Bezeichnung neu vergibt. Auch die Aufhebung räumt nämlich eine Bezeichnung; + dass sie mitunter einen Platzhalter hinterlässt („9. (weggefallen)“) und dann + gerade nichts freigibt, steht erst am Bestand fest und schadet nicht: Vorrang + erhält sie nur gegenüber Schritten, die dieselbe Bezeichnung neu vergeben, und + eine zugleich weggefallene und neu vergebene Bezeichnung gibt es nicht. Wer vorrückt, nimmt dabei seine eigenen Räumer mit: Auch eine über mehrere Punkte verschränkte Kaskade („Die bisherige Nr. 15 wird Nr. 16“, „Die bisherigen Nrn. 13 -- cgit v1.2.1