From 63e1283230c5457666de90c9af74657b52579909 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Matthias Andreas Benkard Date: Wed, 26 Aug 2026 07:19:59 +0200 Subject: =?UTF-8?q?Die=20Fassung=20merkt=20sich,=20welche=20Hefte=20sie=20?= =?UTF-8?q?schon=20tr=C3=A4gt?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit Die Kette führte kein Gedächtnis, und der Grund lag tiefer als die Warnung des Handbuchs besagte. Der Textausgeber schrieb die Standzeile sehr wohl aus; der Textparser aber verwarf alles, was vor dem ersten Normkopf steht. Was das Erzeugnis errechnet hatte, kam mithin standlos zurück, und die Altersrüge konnte auf der eigenen Ausgabe niemals anschlagen — ein stiller Verlust, den erst der Blick auf die Kette sichtbar machte. Das Gesetz führt nunmehr seine Fortschreibungen mit: jedes Heft, das auf seinen Wortlaut angewandt worden ist, mit Bezeichnung und Ausfertigungsdatum. Der Ausgeber schreibt sie als „Fortgeschrieben durch: …“ hinter die Standzeile, der Parser liest beides zurück, und der Rundlauf prüft, dass nichts dabei verloren geht. Trifft ein Heft ein zweites Mal auf dieselbe Fassung, so wird das gerügt; abgebrochen wird nicht, denn ein Befehl bleibt anwendbar, auch wo er sinnlos ist, und verworfen wird hier nichts. Damit ein Heft wiedererkennbar ist, muss es sich nennen können. Der Erkenner erhebt dafür das Ausfertigungsdatum aus der Zeile „Vom …“ — aber nur, wenn das ganze Dokument genau eine solche führt. Ein Sammelheft stellt mehrere Verkündungen nebeneinander, und welche von ihnen es ausmacht, sagt es nicht; ein falsch bezeichnetes Heft wäre schlimmer als ein unbezeichnetes. Aus demselben Datum ergibt sich nebenher die Reihenfolge, in der mehrere Hefte eines Laufes anzuwenden sind, und die Fortwirkung der Altersrüge über die Kette hinweg. Geprüft: mvnw verify, 397 Tests (zuvor 388), reuse lint 191/191. Change-Id: Ice3af51eaec777961dafc997e34391d2fa6d6031 --- README.md | 48 +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++--------- 1 file changed, 39 insertions(+), 9 deletions(-) (limited to 'README.md') diff --git a/README.md b/README.md index 6e8c180..0b3dbe2 100644 --- a/README.md +++ b/README.md @@ -181,6 +181,10 @@ angenommen. Hierbei gilt: ergibt sich aus der geladenen Stammfassung, nicht aus einer Länderkennung. 3. Das Zitiersigel (§ oder Art.) folgt gleichfalls aus den Normköpfen der Stammfassung. +4. Der Kopf darf hinter dem Titelblock die Zeilen „Stand: …“ und + „Fortgeschrieben durch: …“ führen. Jene gibt den Stand der Quelle wieder, + diese jedes Heft, das auf den Wortlaut bereits angewandt worden ist; beide + schreibt `--neufassung`, und beide werden zurückgelesen (§ 6a Absatz 4). (3) Als Änderungsdokument werden PDF-Dateien des Bundesgesetzblattes, der Gesetz- und Verordnungsblätter der Länder und der Drucksachen von Bundestag, @@ -258,18 +262,42 @@ java -jar target/aendggner-0.1.0-SNAPSHOT.jar zwischenfassung.txt heft-2.pdf \ Auf diesem Wege lässt sich eine konsolidierte Fassung aus dem Stammheft und den Änderungsheften des Gesetzblattes zusammensetzen, wo kein Portal sie fertig liefert -(§ 13 Absatz 3). Mehrere Hefte in einem Lauf sind ohnehin zulässig; die Kette ist -für das gedacht, was über einen Lauf hinausreicht. +(§ 13 Absatz 3). Mehrere Hefte in einem Lauf sind ohnehin zulässig und werden +gleichfalls nacheinander angewandt, jedes auf das Ergebnis des vorigen; die Kette +über mehrere Läufe ist für das gedacht, was über einen Lauf hinausreicht. -(3) Die Kette meint verschiedene Hefte. Dasselbe Heft ein zweites Mal auf seine +(3) Tragen sämtliche Hefte eines Laufes ein Ausfertigungsdatum, so werden sie in +dessen Reihenfolge angewandt und nicht in der der Aufrufargumente — jedes Heft setzt +den Stand voraus, den das vorige hinterlässt. Fehlt einem das Datum, so bleibt es bei +der Aufrufreihenfolge; geraten wird nicht. Umgestellt wird nie stillschweigend: Die +Synopse nennt die gewählte Folge. + +(4) Die Kette meint verschiedene Hefte. Dasselbe Heft ein zweites Mal auf seine eigene Ausgabe anzuwenden ist keine Wiederholung ohne Folgen: Ein Befehl ist keine Zustandsbeschreibung, sondern eine Anordnung, und wer zweimal anfügt, fügt zweimal -an. Das Erzeugnis führt kein Gedächtnis darüber, was es bereits getan hat — der -Wortlaut allein sagt es ihm, und der sagt es nur dort, wo die Anordnung einen -Zieltext voraussetzt, den es nicht mehr gibt. Wer prüfen will, ob eine Fassung ein -Heft schon trägt, halte sie mit `--nachfassung` (§ 6b) dagegen. +an. Dem Wortlaut allein ist das nicht anzusehen — die Befehle greifen ein zweites Mal +anstandslos. Die Fassung führt deshalb mit, welche Hefte auf ihr schon vollzogen +sind: Der kanonische Klartext trägt dafür im Kopf die Zeilen + +```text +Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 +Fortgeschrieben durch: Änderungsgesetz vom 12. Februar 2026 +``` + +und der Lader liest sie zurück. Trifft ein Heft ein zweites Mal auf dieselbe Fassung, +so wird das gerügt; abgebrochen wird nicht, denn verworfen wird hier nichts +(§ 1 Absatz 4). Ein Heft nennt sich dabei nach dem, was in ihm selbst steht — nach +seiner Drucksachennummer, sonst nach seinem Ausfertigungsdatum („Vom 12. Februar +2026“) —, und nicht nach seinem Dateinamen. Führt ein Sammelheft mehrere +Verkündungen, so bleibt es unbezeichnet: Welche von ihnen es ausmacht, sagt es nicht, +und ein falsch bezeichnetes Heft wäre schlimmer als ein unbezeichnetes. + +(5) Aus dem Vermerk folgt zugleich, dass die Altersrüge (§ 1 Absatz 6) in der Kette +weiterträgt: Wer ein Heft anwendet, macht den Wortlaut so jung wie dieses Heft, und +ein weiteres Heft, das eine ältere Fassung fortschreiben will, wird als solches +erkannt — auch dann, wenn die Standzeile der Quelle davon noch nichts weiß. -(4) Ausgegeben wird allein, was das Datenmodell trägt; erfunden wird nichts. Für +(6) Ausgegeben wird allein, was das Datenmodell trägt; erfunden wird nichts. Für Bundesrecht ist die Ausgabe deshalb eine getreue Wiedergabe des Wortlauts, aber kein Rundlauf ins gii-XML: Jenes Format führt einen Fußnotenapparat und Standangaben, die der Klartext nicht aufnimmt. Was der Klartext trägt, trägt er vollständig — dass der @@ -866,7 +894,9 @@ kein Selbstzweck: Er deckt gerade die Verluste auf, die ein Ausgeber sonst stillschweigend einbaut, und hat auf Anhieb zwei Lücken des Lesers zutage gefördert — die unvollständige Nachfolgerliste der Unter-Überschriften und die aufgehobene Sammelnorm des Bundesrechts („§§ 17 u. 18 (weggefallen)“), deren -Kopfzeile zuvor in den Wortlaut der Vornorm gefallen wäre. +Kopfzeile zuvor in den Wortlaut der Vornorm gefallen wäre. Der Rundlauf umfasst +auch den Kopf: Standangabe und angewandte Hefte müssen ihn überstehen, sonst +verlöre die Kette bei jedem Schritt ihr Gedächtnis (§ 6a Absatz 4). ## Lizenz -- cgit v1.2.1