From 5efff363d45cf03f334bf10145367e7bc43d2754 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Matthias Andreas Benkard Date: Wed, 26 Aug 2026 07:46:48 +0200 Subject: Die Eingabe darf eine Anschrift sein MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit Das Handbuch verlangte, jede Eingabe als Datei bereitzuhalten. Für das Bundesrecht war das eine Zumutung: Die Anschrift des Norm-XML folgt aus der Abkürzung des Gesetzes, und wer sie von Hand herunterlädt, verrichtet eine Arbeit, die das Erzeugnis selbst verrichten kann. Der neue Bezug nimmt einen Dateipfad, eine Anschrift oder die Kurzform „gii:“ und gibt eine Quelle zurück. Die Kennung ist die klein geschriebene Abkürzung, in der jedes andere Zeichen als Buchstabe, Ziffer und Bindestrich zum Unterstrich wird; führt sie ins Leere, so wird im Verzeichnis des Portals nachgeschlagen, denn dass das UWG dort „uwg_2004“ heißt, kann niemand wissen. Bleibt es mehrdeutig, so wird nicht geraten, sondern aufgezählt. Die vorhandene Datei behält den Vorrang: Wer eine Datei „gii:etwas“ nennt, meint sie. Zwei Kleinigkeiten, die das Werkzeug erst brauchbar machen: Der Zwischenspeicher ist eine Bequemlichkeit und keine Bedingung — ist das Heimatverzeichnis schreibgeschützt, so wird eben jedes Mal geladen. Und ein Vermittler wird aus HTTPS_PROXY samt Kennung übernommen; die Laufzeit liest das nicht von sich aus, obgleich es auf der Kommandozeile die gewohnte Angabe ist und in einer Behörde jeder Weg darüber führt. Der Bezug gehört allein der Befehlszeile. Die Pipeline kennt weiterhin nur Name und Bytes, und die Browserfassung rührt ihn nicht an. Geprüft: mvnw verify, 415 Tests (zuvor 406), reuse lint 196/196. Von Hand belegt ist der Lauf ganz ohne Datei — „gii:UWG 2004“ nebst der Drucksache 21/1855 von dserver.bundestag.de, zwanzig Befehle angewandt; die Synopse aus „gii:UWG 2004“ gleicht bis auf den Quellennamen zeichengenau der aus der örtlichen XML-Datei. Change-Id: I935efb19a5777fc8dd08c96ff44376b65fb7211b --- README.md | 31 +++++++++++++++++++++++++++++-- 1 file changed, 29 insertions(+), 2 deletions(-) (limited to 'README.md') diff --git a/README.md b/README.md index 6eaf452..14f9aae 100644 --- a/README.md +++ b/README.md @@ -166,7 +166,7 @@ Für die Herstellung der Browserfassung gilt abweichend § 14 Absatz 5. (1) Als Stammgesetz des Bundes wird XML im gii-norm-Format von [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/) angenommen. Das -Portal gibt seine Werke nur als Archiv aus (`…//xml.zip`); das Archiv wird +Portal gibt seine Werke nur als Archiv aus (`…//xml.zip`); das Archiv wird unmittelbar angenommen und der enthaltene XML-Eintrag daraus entpackt, ein Zwischenschritt von Hand entfällt. @@ -193,6 +193,32 @@ Bundesrat und Landtagen sowie Klartext angenommen. Die Dokumentart wird aus dem Text erschlossen, nicht aus dem Dateinamen (§ 10). Änderungsanträge dürfen zusammen mit demjenigen Entwurf angegeben werden, den sie ändern (§ 11). +(4) Jede Eingabe — Stammgesetz, Änderungsdokument und Nachfassung — darf statt +eines Dateipfades auch eine Anschrift sein: + +1. `http://…` oder `https://…` lädt das Werk unmittelbar, etwa eine Drucksache + von `dserver.bundestag.de`; +2. `gii:` steht für das Bundesrecht und wird zu + `https://www.gesetze-im-internet.de//xml.zip` aufgelöst. Die Kennung + ist der vorletzte Teil der Portaladresse; sie ergibt sich aus der Abkürzung des + Gesetzes, klein geschrieben, wobei jedes andere Zeichen als Buchstabe, Ziffer + und Bindestrich zum Unterstrich wird (`gii:"UWG 2004"` → `uwg_2004`). Führt sie + ins Leere, so wird im Verzeichnis des Portals nachgeschlagen: `gii:geg` findet + sich selbst, `gii:uwg` findet `uwg_2004`. Bleiben mehrere übrig, so wird nicht + geraten, sondern aufgezählt. + +Ein vorhandener Dateipfad hat stets den Vorrang. Geladenes wird unter +`~/.cache/aendggner` (oder `$XDG_CACHE_HOME`) abgelegt und beim nächsten Lauf von +dort genommen; ist das Verzeichnis nicht beschreibbar, wird eben jedes Mal geladen. +Ein Vermittler wird aus `HTTPS_PROXY`/`HTTP_PROXY` übernommen. Die Browserfassung +(§ 14) kennt diesen Weg nicht — dort verweigert der Wagen des Benutzers einer +fremden Anschrift die Auskunft. + +```shell +java -jar target/aendggner-0.1.0-SNAPSHOT.jar "gii:UWG 2004" \ + https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101855.pdf -o synopse.html +``` + ## § 6 Betrieb der Befehlszeilenfassung (1) Nach der Herstellung nach § 4 wird das Erzeugnis wie folgt aufgerufen: @@ -227,7 +253,8 @@ java -jar target/aendggner-0.1.0-SNAPSHOT.jar \ **`--nachfassung `** : Das Ergebnis Norm für Norm gegen die amtliche Nachfassung halten (§ 6b). Es - gelten dieselben Eingabeformate wie für das Stammgesetz. + gelten dieselben Eingaben wie für das Stammgesetz, auch die Anschriften des § 5 + Absatz 4. **`--extract-only`** : Nur den bereinigten Lineartext des Änderungsdokuments ausgeben. Dies ist -- cgit v1.2.1