From 3203725daa2c8db9ce25ff4541dd4ea438ac5cd7 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Matthias Andreas Benkard Date: Fri, 28 Aug 2026 07:57:41 +0200 Subject: Jeder Befehl nennt fortan seine Seite im Heft MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit Die Synopse wies bislang Artikel und Gliederungspunkt aus. Wer einem liegengebliebenen Befehl nachgehen wollte, musste ihn in einem Heft von achtzig Seiten selbst suchen; die eigentliche Arbeit lag damit beim Leser. Fortan trägt jeder Befehl seine Fundstelle: „Artikel 1 23. b) (S. 8)“. Gezählt wird die Seite nicht, sondern am Wortlaut wiedergefunden. Eine Marke, die im Textstrom mitreiste, kam dafür nicht in Betracht: Der Bereiniger zieht weiche Umbrüche zusammen, entfernt Kolumnentitel und schneidet Seitenfüße heraus; die Marke geriete entweder vor einen Zeilenanfangs-Anker und nähme jedem Normkopf-Muster seine Grundlage, oder sie verschwände mit der Zeile, die sie trug. Stattdessen hält der Auszug seinen Wortbestand seitenweise fest (Seitenkonkordanz) — nur Buchstaben und Ziffern, kleingeschrieben — und der Befehlstext wird darin gesucht, ebenso heruntergebrochen. Silbentrennung, Anführungszeichen, Leerraum und Satzzeichen, also gerade das, woran die Aufbereitung arbeitet, stören den Vergleich dann nicht. Der Fontgrößenfilter erhebt die Konkordanz aus denselben Zeilen, aus denen er den Text fügt; ein zweiter Lauf über das Druckwerk unterbleibt. Gesucht wird von einem fortschreitenden Leser aus, der sich merkt, wie weit die Erschließung gediehen ist. Ohne ihn träfe ein mehrfach vorkommender Wortlaut („Absatz 3 wird aufgehoben“ steht in einem Heft dutzendfach) stets dessen erstes Vorkommen. Was kürzer ist als acht Zeichen, ist keine Wortfolge, sondern eine Marke; was sich nicht wiederfinden lässt, bleibt ohne Seitenangabe. Eine falsche Seite wäre schlimmer als keine. Ohne Angabe bleiben aus demselben Grund die Klartexteingabe, die kein Satzbild hat, und die beschlossene Fassung einer Beschlussempfehlung, die aus zwei Spalten zusammengesetzt ist und so auf keiner Seite des Heftes steht. Die Anzeige der Herkunft (Provenienz) hängt die Seite an; Synopse, Abschnitt „Manuell prüfen“ und „--dump-befehle“ tragen sie damit, ohne dass an ihnen etwas zu ändern gewesen wäre. Geprüft: mvnw verify (438 Testfälle) und reuse lint (209/209) gehen durch. Sechs Fälle prüfen die Konkordanz für sich, zwei am Druckwerk — dass jeder der neunzehn Befehle des Heftes BGBl. 2026 I Nr. 43 eine Seite zwischen eins und fünf trägt, dass die Seiten in der Reihenfolge der Erschließung steigen und dass eine Klartexteingabe keine trägt. Die Fundstelle „Artikel 1 23. b) (S. 8)“ des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 ist am Druckbild nachgeschlagen und für richtig befunden. Co-Authored-By: Claude Opus 5 Change-Id: If9a9008311aaabf49b007d82f9c1aaaca495878a --- README.md | 13 +++++++++++++ 1 file changed, 13 insertions(+) (limited to 'README.md') diff --git a/README.md b/README.md index 3f67b86..49f0674 100644 --- a/README.md +++ b/README.md @@ -87,6 +87,19 @@ ausformulierte Grund bleibt daneben stehen; gebündelt ist nur, was ohne Ordnung eine bloße Liste wäre. Dieselbe Auszählung gibt `--dump-befehle` unter der Aufschrift „Gründe nach Häufigkeit“ aus. +(5a) Jeder Befehl nennt überdies die **Seite des Änderungsdokuments**, auf der er +steht („Artikel 1 23. b) (S. 8)“). Wer einem Rest nachgehen will, findet ihn damit +im Heft, statt achtzig Seiten zu durchsuchen. Die Seite wird nicht mitgezählt, +sondern am Wortlaut wiedergefunden: Der Auszug hält seinen Wortbestand seitenweise +fest, und der Befehlstext wird darin gesucht, beide heruntergebrochen auf +Buchstaben und Ziffern — Silbentrennung, Anführungszeichen und Satzzeichen, also +gerade das, woran die Aufbereitung (§ 9) arbeitet, stören den Vergleich dann nicht. +Gesucht wird von der Stelle aus, bis zu der die Erschließung gediehen ist; derselbe +kurze Wortlaut („Absatz 3 wird aufgehoben“) steht in einem Heft dutzendfach. Was +sich nicht zweifelsfrei wiederfindet, bleibt ohne Seitenangabe — eine falsche Seite +wäre schlimmer als keine. Klartexteingaben (§ 5 Absatz 2) haben kein Satzbild und +tragen deshalb keine. + (6) Gibt die Quelle des Stammgesetzes ihren Stand an und ist ihr Wortlaut jünger als die Fassung, die der Einleitungssatz des Änderungsgesetzes fortschreibt, so wird das eigens gerügt. Das ist die häufigste Ursache liegengebliebener Befehle -- cgit v1.2.1