From e13b58a5e3b602b475c46e6d595749d375148836 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Matthias Andreas Benkard Date: Sun, 23 Aug 2026 22:17:16 +0200 Subject: =?UTF-8?q?Was=20nicht=20vorliegt,=20l=C3=A4sst=20sich=20nicht=20?= =?UTF-8?q?=C3=A4ndern?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit Baden-Württemberg war das letzte Land mit einem Änderungsdokument, aber ohne Belegfall. Es hat vier Funde des Satzbildes und einen der Anwendung gebracht. Der Seitenfuß des Gesetzblatts steht im Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und trennt dort den Zieltext eines Befehls von seinem Verb — „… die Wörter ‚Telegramm, Fernschreiben,‘“, Fußzeile, „gestrichen.“; die Blattzählung steht mitunter für sich allein zwischen zwei Gliederungspunkten. Beides wird nun herausgeschnitten. Dazu zwei Idiome: Der Dativ einer Anfügung darf seinen Artikel verlieren („Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“), und hinter einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen. Der Anwendungsfund betrifft den Halbsatz: Wird der zweite gestrichen, so nimmt er sein Semikolon mit, und der Satz behält seinen Schlusspunkt. „A; B.“ ohne B ist „A.“ und nicht „A;“. Bei der Gelegenheit fiel eine Ordnungsfrage auf, die allgemein ist: Die Glieder einer Fundstelle werden jetzt in der Reihenfolge aufgelöst, in der die Stelle sie nennt, und jedes verengt den Suchbereich des nächsten. „Absatz 2 Nummer 1 Satz 2“ meint den zweiten Satz der Nummer 1, „Satz 1 Nummer 3“ dagegen die dritte Nummer des ersten Satzes; wer stets zuerst den Satz oder stets zuerst die Nummer suchte, träfe in einem der beiden Fälle die falsche Einheit. Einunddreißig der siebenunddreißig Befehle werden angewandt, und einundneunzig der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung. Die sechs liegengebliebenen ändern sämtlich die Muster der Anlagen — den Wahlschein, die Merkblätter, deren Fußnoten und Spiegelstriche. Sie sind nicht anwendbar, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text ausliefert: Die Anlagen 2 bis 14 bestehen dort nur aus Kopf und Fundstelle. Das ist eine Grenze der Quelle, nicht des Werkzeugs, und sie ist als solche benannt. Damit trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall bis zur Anwendung. Geprüft mit „mvnw verify“: 334 Prüfungen, kein Fehlschlag; keine gepinnte Zahl eines anderen Belegfalls hat sich geändert. REUSE 174/174. Co-Authored-By: Claude Opus 5 Change-Id: If1709f0c037195a510febb7f8a21396ed0133d45 --- FASSUNGEN.txt | 52 ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ 1 file changed, 52 insertions(+) (limited to 'FASSUNGEN.txt') diff --git a/FASSUNGEN.txt b/FASSUNGEN.txt index 19faacd..73665fb 100644 --- a/FASSUNGEN.txt +++ b/FASSUNGEN.txt @@ -883,6 +883,58 @@ Der Berliner Belegfall, vollständig (4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreiunddreißig Prüfungen. + +Artikel 39 +Der Satz des Gesetzblatts für Baden-Württemberg + +(1) Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom + 27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) wird herausgeschnitten. Er steht im + Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und trennt dort den Zieltext eines Befehls + von seinem Verb. + +(2) Die Blattzählung („Seite 2 von 7“), die mitunter für sich allein zwischen zwei + Gliederungspunkten steht, gilt als Kolumnentitel. + + +Artikel 40 +Zwei Befehlsidiome + +(1) Der Dativ der Anfügung darf seinen Artikel verlieren: „Absatz 2 wird folgender + Satz angefügt“ steht neben „Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“. + Verwechslungsfrei ist das, weil der Befehl das Angefügte eigens benennt. + +(2) Hinter einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen + („In Anlage 3b (Muster des Merkblatts …) wird …“); er wird übersprungen. + + +Artikel 41 +Der gestrichene Halbsatz + +Ein Halbsatz nimmt sein Trennzeichen mit. Wird der zweite Halbsatz gestrichen, so +tritt an die Stelle des Semikolons der Schlusspunkt des Satzes; so setzt es auch +die amtliche Nachfassung (§ 24 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung). + + +Artikel 42 +Der baden-württembergische Belegfall + +(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Kommunalwahlordnung in der + Gültigkeit vom 1. August 2023 bis 30. April 2026 nebst der Nachfassung als + Prüfmaßstab. + +(2) Von den siebenunddreißig Befehlen werden einunddreißig angewandt; + einundneunzig der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung. + +(3) Die sechs liegengebliebenen Befehle ändern sämtlich die Muster der Anlagen. + Sie sind nicht anwendbar, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text + ausliefert; was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern. Die zweite Abweichung + in § 20 beruht darauf, dass die amtliche Nachfassung einen doppelten Artikel + aufräumt, den der Befehlswortlaut stehenließe. + +(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertvierunddreißig Prüfungen. Damit + trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall bis + zur Anwendung. + ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 22. August 2026, zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen -- cgit v1.2.1