From e0754851af52d64d912d19828cab6044d1520cfc Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Matthias Andreas Benkard Date: Wed, 26 Aug 2026 07:39:57 +0200 Subject: =?UTF-8?q?Die=20Verweisung=20wird=20vollzogen,=20und=20die=20?= =?UTF-8?q?=C3=9Cbersicht=20wird=20gepr=C3=BCft?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit Der verweisende Befehl galt als Grenze: „Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 8 Buchst. a geändert“ wurde gelesen und liegengelassen. Die Grenze bestand nicht in der Sache. Zu übertragen ist nicht der Wortlaut jenes Punktes, sondern sein Ergebnis — er ändert die Überschrift eines Paragraphen, und die Angabe wird auf den Titel gesetzt, den der Paragraph danach trägt. Das trifft, was „entsprechend“ meint, und erspart es, jede Befehlsform ein zweites Mal auf dem Zeilenmodell der Übersicht nachzubilden. Ausgeführt wird der Befehl dort, wo die Befehlsliste vorliegt: in der Schleife des Anwenders, nicht in der Weiche. Hinzu tritt eine Prüfung, die es bisher nicht gab. Wer Paragraphen einfügt oder ihre Überschriften neu fasst, muss die Angaben eigens mitändern; unterbleibt das, so bleibt die Übersicht hinter dem Text zurück, ohne dass ein einziger Befehl liegenbliebe. Geprüft wird allein der Unterschied, den der Lauf bewirkt hat — was die Quelle von sich aus ungenau führt, ist ein Befund über die Quelle. Geheilt wird nichts; die Übersicht ist eine Norm wie jede andere. Die Probe hat sich sogleich bewährt und drei Mängel aufgedeckt, die keine Zahl des Protokolls angezeigt hatte: Ein Zitat, das mit einer Gliederungsmarke beginnt, wurde nicht in Zeilen zerlegt, sondern blieb eine einzige; ein Querverweis mitten im Satz („… nach § 71a Projektunterlagen … vorzulegen“) erzeugte einen Paragraphen mit einem halben Satz als Überschrift, weil ein Normkopf nicht an seine Stellung gebunden war; und ein am Spaltenrand umbrochener Titel verlor seinen zweiten Teil, weil eine Zeile, die auf „und“ endet, als vollendet galt. Geprüft: mvnw verify, 406 Tests (zuvor 397), reuse lint 194/194. Das GEG-Heft bleibt bei 119 von 119 angewandten Befehlen; die Probe rügt dort nur noch, was die amtliche Fassung selbst verschieden führt. Change-Id: I24aabefc33406beaf7b1f1fca80d3212a7620f71 --- FASSUNGEN.txt | 110 ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ 1 file changed, 110 insertions(+) (limited to 'FASSUNGEN.txt') diff --git a/FASSUNGEN.txt b/FASSUNGEN.txt index db80d88..f7a760e 100644 --- a/FASSUNGEN.txt +++ b/FASSUNGEN.txt @@ -20,6 +20,116 @@ Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses gelegte Ausdrucksweise entsprechend. +════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ + Fassung vom 26. August 2026 (zweite Fassung des Tages), + zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen +════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ + +Der verweisende Befehl („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden +Nummer 8 Buchst. a geändert“) wurde bislang gelesen, aber nicht ausgeführt; das +Handbuch wies ihn in § 7 Absatz 2 Nummer 17 als Grenze aus. Die Grenze bestand +nicht in der Sache: Zu übertragen ist nicht der Wortlaut des verwiesenen Punktes, +sondern sein Ergebnis. Jener ändert die Überschrift eines Paragraphen; die Angabe +der Inhaltsübersicht ist alsdann auf den Titel zu setzen, den der Paragraph danach +trägt. + +Hinzu tritt eine Prüfung, die es bisher nicht gab. Ein Änderungsgesetz muss die +Angaben der Inhaltsübersicht eigens mitändern; unterbleibt das oder greifen die +Befehle nicht, so bleibt die Übersicht hinter dem Text zurück, ohne dass ein +einziger Befehl liegenbliebe. Die neue Probe hat auf Anhieb drei Mängel des +Erzeugnisses aufgedeckt, die keine Zahl des Protokolls angezeigt hatte. + + +Artikel 1 +Ausführung des verweisenden Befehls + +(1) Die Lesart der Gliederungspunkte, mit denen ein Änderungsgesetz auf sich + selbst verweist („Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb“, abgekürzt „Nr. 8 + Buchst. a“), wird an einer Stelle zusammengefasst (PunktPfad). Der Leser des + Inkrafttretens (InkrafttretensLeser) bezieht sie fortan von dort. + +(2) Der Anwender (BefehlAnwender) führt den verweisenden Befehl in der Schleife + aus, die als einzige die Befehlsliste kennt. Er sucht den verwiesenen Punkt im + selben Artikel — auch unterhalb seiner, wenn der Verweis eine Nummer und nicht + einen Buchstaben nennt —, entnimmt ihm den betroffenen Paragraphen und setzt + dessen Angabe auf die jetzige Überschrift (InhaltsuebersichtAnwender. + fuehreTitelNach). + +(3) Was der Verweis nicht trägt, bleibt liegen und wird benannt: der Punkt, der + sich nicht findet, und der Punkt, der etwas anderes als eine Überschrift + ändert. Die Inhaltsübersicht führt allein Bezeichnung und Überschrift; was im + Absatz eines Paragraphen geschieht, hat in ihr kein Gegenstück. + + +Artikel 2 +Probe auf die Inhaltsübersicht + +(1) Nach vollzogener Anwendung wird die Inhaltsübersicht gegen den Normbestand + gehalten (InhaltsuebersichtsProbe). Gerügt werden die fehlende Angabe zu einer + eingefügten oder geänderten Norm, das Auseinandergehen von Angabe und + Überschrift sowie die verbliebene Angabe zu einer beseitigten Norm. + +(2) Geprüft wird allein der Unterschied, den dieser Lauf bewirkt hat. Was die + Quelle von sich aus ungenau führt, bleibt außer Betracht; es wäre ein Befund + über die Quelle und nicht über den Lauf. Ebenso bleiben die Anlagen außer + Betracht, denn die Inhaltsübersicht führt sie nicht. + +(3) Geheilt wird nichts. Die Rüge nennt überdies den Befund und nicht dessen + Ursache: Die amtliche Fassung des Gebäudeenergiegesetzes selbst schreibt in + der Überschrift des § 71k „Gas“ und in der Angabe dazu „Erdgas“. + + +Artikel 3 +Berichtigung dreier Mängel, welche die Probe aufgedeckt hat + +(1) Die Zerlegung eines Zitats in Angabe-Zeilen (InhaltsuebersichtAnwender) + trennte nur an §-Angaben. Ein Zitat, das mit einer Gliederungsmarke beginnt + und darauf zwanzig Paragraphen aufführt — so das Gebäudeenergiegesetz-Heft von + 2023 mit „Unterabschnitt 4 … § 71 … § 71p …“ —, blieb deshalb eine einzige + Zeile, und jede spätere Angabe zu einem dieser Paragraphen wäre unauffindbar + gewesen. Die Zerlegung erfolgt fortan an allen Zeilenanfängen einer Übersicht; + sie ist zugleich mit derjenigen der Gesamt-Neufassung zusammengeführt, die + dasselbe längst richtig tat. + +(2) Die Zerlegung eines eingefügten Paragraphen-Blocks (BefehlAnwender) trennte an + jedem „§ N“, dem ein großgeschriebenes Wort folgte. Ein Querverweis mitten im + Satz sah damit aus wie eine Überschrift: „… mit Systemen für die + Gebäudeautomatisierung nach § 71a Projektunterlagen in überprüfbarer Form + vorzulegen.“ erzeugte einen Paragraphen „§ 71a“ mit einem halben Satz als + Überschrift. Ein Normkopf muss fortan eine Zeile oder wenigstens einen Satz + eröffnen; der Wortbestand unterscheidet beide nicht, die Stellung tut es. + +(3) Die Überschrift einer zitierten Norm endete bislang an der ersten + großgeschrieben beginnenden Zeile. Ein am Spaltenrand umbrochener Titel verlor + dadurch seinen zweiten Teil („Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von + Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und“ / „Wärmepumpen-Hybridheizungen“). + Endet eine Zeile auf ein Binde- oder Verhältniswort oder auf einen Trennstrich, + so ist sie fortan nicht zu Ende. + + +Artikel 4 +Änderung des Handbuchs + +Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert: + +1. Nach § 6b wird der § 6c „Probe auf die Inhaltsübersicht“ eingefügt; die + Inhaltsübersicht des Handbuchs wird entsprechend ergänzt. + +2. § 7 Absatz 2 Nummer 17 wird neu gefasst; die dort ausgewiesene Grenze entfällt. + + +Schlussbestimmung + +Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle +(vierhundertsechs an der Zahl, zuvor dreihundertsiebenundneunzig) sowie durch die +vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Neu hinzu getreten sind +drei Prüfungen des verweisenden Befehls (BefehlAnwenderTest) und sechs der Probe +(InhaltsuebersichtsProbeTest). Das Heft des Gebäudeenergiegesetzes von 2023 wird +weiterhin vollständig angewandt (119 von 119); die Probe rügt dort nur noch, was +die amtliche Fassung selbst verschieden führt (§ 71k, § 71l). Die Auszeichnung +nach REUSE ist vollständig (194 von 194 Dateien). + + ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 26. August 2026, zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen -- cgit v1.2.1