From 5efff363d45cf03f334bf10145367e7bc43d2754 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Matthias Andreas Benkard Date: Wed, 26 Aug 2026 07:46:48 +0200 Subject: Die Eingabe darf eine Anschrift sein MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit Das Handbuch verlangte, jede Eingabe als Datei bereitzuhalten. Für das Bundesrecht war das eine Zumutung: Die Anschrift des Norm-XML folgt aus der Abkürzung des Gesetzes, und wer sie von Hand herunterlädt, verrichtet eine Arbeit, die das Erzeugnis selbst verrichten kann. Der neue Bezug nimmt einen Dateipfad, eine Anschrift oder die Kurzform „gii:“ und gibt eine Quelle zurück. Die Kennung ist die klein geschriebene Abkürzung, in der jedes andere Zeichen als Buchstabe, Ziffer und Bindestrich zum Unterstrich wird; führt sie ins Leere, so wird im Verzeichnis des Portals nachgeschlagen, denn dass das UWG dort „uwg_2004“ heißt, kann niemand wissen. Bleibt es mehrdeutig, so wird nicht geraten, sondern aufgezählt. Die vorhandene Datei behält den Vorrang: Wer eine Datei „gii:etwas“ nennt, meint sie. Zwei Kleinigkeiten, die das Werkzeug erst brauchbar machen: Der Zwischenspeicher ist eine Bequemlichkeit und keine Bedingung — ist das Heimatverzeichnis schreibgeschützt, so wird eben jedes Mal geladen. Und ein Vermittler wird aus HTTPS_PROXY samt Kennung übernommen; die Laufzeit liest das nicht von sich aus, obgleich es auf der Kommandozeile die gewohnte Angabe ist und in einer Behörde jeder Weg darüber führt. Der Bezug gehört allein der Befehlszeile. Die Pipeline kennt weiterhin nur Name und Bytes, und die Browserfassung rührt ihn nicht an. Geprüft: mvnw verify, 415 Tests (zuvor 406), reuse lint 196/196. Von Hand belegt ist der Lauf ganz ohne Datei — „gii:UWG 2004“ nebst der Drucksache 21/1855 von dserver.bundestag.de, zwanzig Befehle angewandt; die Synopse aus „gii:UWG 2004“ gleicht bis auf den Quellennamen zeichengenau der aus der örtlichen XML-Datei. Change-Id: I935efb19a5777fc8dd08c96ff44376b65fb7211b --- FASSUNGEN.txt | 77 +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ 1 file changed, 77 insertions(+) (limited to 'FASSUNGEN.txt') diff --git a/FASSUNGEN.txt b/FASSUNGEN.txt index f7a760e..a497e28 100644 --- a/FASSUNGEN.txt +++ b/FASSUNGEN.txt @@ -20,6 +20,83 @@ Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses gelegte Ausdrucksweise entsprechend. +════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ + Fassung vom 26. August 2026 (dritte Fassung des Tages), + zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen +════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ + +Das Handbuch verlangte bislang, jede Eingabe als Datei bereitzuhalten. Für das +Bundesrecht war das eine Zumutung: Die Anschrift des Norm-XML folgt aus der +Abkürzung des Gesetzes, und wer sie von Hand herunterlädt, verrichtet eine Arbeit, +die das Erzeugnis selbst verrichten kann. Dasselbe gilt für die Drucksachen, die +der Bundestag frei ausgibt. + + +Artikel 1 +Beschaffung der Eingaben + +(1) Es wird der Bezug (Bezug) eingeführt. Er nimmt eine Angabe entgegen und gibt + eine Quelle zurück. Angegeben werden können ein Dateipfad, eine Anschrift + („http://“, „https://“) sowie die Kurzform „gii:“ für das + Bundesrecht. Der vorhandene Dateipfad hat stets den Vorrang. + +(2) Die Kennung ergibt sich aus der Abkürzung des Gesetzes: klein geschrieben, + wobei jedes andere Zeichen als Buchstabe, Ziffer und Bindestrich zum + Unterstrich wird („UWG 2004“ wird „uwg_2004“). Führt sie ins Leere, so wird im + Verzeichnis des Portals (gii-toc.xml) nachgeschlagen; eine Kennung, die mit der + angegebenen beginnt, ist gemeint, sofern es genau eine gibt. Sonst wird nicht + geraten, sondern aufgezählt. + +(3) Geladenes wird unter „~/.cache/aendggner“ (oder „$XDG_CACHE_HOME“) abgelegt und + beim nächsten Lauf von dort genommen. Der Zwischenspeicher ist eine + Bequemlichkeit und keine Bedingung: Ist das Verzeichnis nicht beschreibbar, so + wird jedes Mal geladen. + +(4) Ein Vermittler wird aus „HTTPS_PROXY“ und Verwandten übernommen, samt Kennung + und Kennwort. Die Laufzeit liest diese Angaben nicht von sich aus, obgleich sie + auf der Kommandozeile die gewohnten sind; in einer Behörde führt jeder Weg über + einen solchen Vermittler. + +(5) Der Bezug gehört allein der Befehlszeile. Die Kernpipeline kennt weiterhin nur + die Quelle (Name und Bytes), und die Browserfassung rührt ihn nicht an: Dort + gibt es kein Dateisystem, und der Wagen des Benutzers verweigert einer fremden + Anschrift ohnehin die Auskunft. + + +Artikel 2 +Änderung der Befehlszeile + +Die Befehlszeile (AendGgner) nimmt das Stammgesetz, die Änderungsdokumente und die +Nachfassung fortan als Zeichenketten entgegen und beschafft sie über den Bezug. Die +Meldungen nennen den Namen der Quelle und nicht mehr den Dateinamen; für eine Datei +ist das dasselbe. + + +Artikel 3 +Änderung des Handbuchs + +Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert: + +1. § 5 wird um den Absatz 4 ergänzt (Anschriften als Eingabe, Kennung des + Bundesrechts, Zwischenspeicher, Vermittler, Vorrang der Datei). + +2. In § 6 Absatz 2 wird die Erläuterung zu „--nachfassung“ angepasst. + + +Schlussbestimmung + +Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle +(vierhundertfünfzehn an der Zahl, zuvor vierhundertsechs) sowie durch die +vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Der Abruf selbst gehört +nicht in eine Prüfung, die auf jedem Rechner laufen soll; geprüft werden die +Ableitung der Kennung, die Ableitung des Namens und der Vorrang der vorhandenen +Datei (BezugTest). Von Hand belegt ist der volle Lauf ohne jede Datei: +„gii:UWG 2004“ nebst der Drucksache 21/1855 von dserver.bundestag.de ergibt zwanzig +angewandte Befehle, und die Synopse aus „gii:UWG 2004“ gleicht bis auf den Namen der +Quelle zeichengenau derjenigen aus der örtlichen XML-Datei. Die Auszeichnung nach +REUSE ist vollständig (196 von 196 Dateien). + + ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 26. August 2026 (zweite Fassung des Tages), zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen -- cgit v1.2.1