From 2febdfd49776c473377ec08c0d4920ede38a242a Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Matthias Andreas Benkard Date: Sun, 23 Aug 2026 21:17:36 +0200 Subject: Der Rest sagt fortan, welcher Art er ist MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit Eine Synopse mit fünfzig liegengebliebenen Befehlen war bisher eine unsortierte Liste von achtundsechzig verschiedenen Sätzen. Wer sie las, erfuhr über jeden einzelnen Befehl das Genaue und über das Ganze nichts — namentlich nicht, ob eine Vorlage am Werkzeug scheitert, am Wortlaut des Änderungsgesetzes oder am falschen Stand des Stammgesetzes. Neben den ausformulierten Grund tritt deshalb seine Art. Vergeben wird sie dort, wo der Grund entsteht: Die Stellenauflösung, die Textoperation und die Zeilensuche in der Inhaltsübersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein die erzeugende Stelle sie kennt. Der Wortlaut bleibt unberührt und maßgeblich — der Grundsatz der Nichtverwerfung verlangt die genaue Auskunft im Einzelfall; gebündelt wird nur, was ohne Ordnung eine bloße Liste wäre. Den größten Ertrag trägt die Auszählung sofort: Von den fünfzig Resten des Gebäudeenergiegesetzes gegen den heutigen Stamm sind einundvierzig von einer einzigen Art, nämlich „Zieltext nicht vorhanden“ — die Handschrift eines Stammgesetzes, das jünger ist als das Änderungsgesetz. Diese Lage rügt das Werkzeug nunmehr eigens. Dazu liest es die Standangabe der Quelle, und zwar nicht die Standzeile allein: Das gii-XML führt daneben Hinweise der Form „Änderung durch Art. 1 G v. 18.11.2020 … textlich nachgewiesen“, die bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung längst trägt, während die Standzeile noch die vorige nennt. Genau daran scheiterten im Infektionsschutzgesetz siebenundzwanzig Befehle, ohne dass jemand den Grund benennen konnte. Verglichen wird das späteste genannte Datum mit der Fassung, die der Einleitungssatz fortschreibt; ist der Stamm der jüngere, ergeht die Rüge einmal je Dokument. Fehlt eine Angabe, schweigt die Prüfung. Zwei Anwendungslücken sind daneben geschlossen: Das ankerlose Anfügen ganzer Paragraphen wird angewandt statt gemeldet, und die Zurückweisung des Einfügeankers „am Ende“ ist als bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht — die Verbindung kommt im gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor, und Vorschriften auf Verdacht werden nicht geschrieben. Geprüft mit „mvnw verify“: 332 Prüfungen, kein Fehlschlag; keine gepinnte Zahl hat sich geändert. REUSE 168/168. Co-Authored-By: Claude Opus 5 Change-Id: I042c4389034f728c4b66f8161dc15e05938185ba --- FASSUNGEN.txt | 81 +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ 1 file changed, 81 insertions(+) (limited to 'FASSUNGEN.txt') diff --git a/FASSUNGEN.txt b/FASSUNGEN.txt index e4ca4c7..2083a3f 100644 --- a/FASSUNGEN.txt +++ b/FASSUNGEN.txt @@ -738,6 +738,87 @@ Fortschreibung der Prüfung (3) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreißig Prüfungen. + +Artikel 30 +Arten der Gründe + +(1) Neben den ausformulierten Grund tritt seine Art (Klasse „Grund“): Befehl + nicht erkannt, Stelle nicht auffindbar, Zieltext nicht vorhanden, Fundstelle + mehrdeutig, Bereich unbrauchbar, Zitat unbrauchbar, Bestand widerspricht dem + Befehl, nicht unterstützt, Anwendung fehlgeschlagen. + +(2) Die Art wird dort vergeben, wo der Grund entsteht. Die Hilfsergebnisse der + Stellenauflösung, der Textoperation und der Zeilensuche in der Inhalts- + übersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein die erzeugende Stelle + sie kennt. Bleibt ein Verbund liegen, gilt die Art seines ersten + gescheiterten Teiles. + +(3) Der ausformulierte Grund bleibt unberührt und maßgeblich. Der Grundsatz der + Nichtverwerfung erfordert die genaue Auskunft im Einzelfall; die Art ordnet + sie nur. + + +Artikel 31 +Darstellung und Auszählung + +(1) Der Abschnitt „Manuell prüfen“ der Synopse bündelt die Befehle nach der Art + des Grundes und stellt jeder Gruppe ihre Häufigkeit voran. Innerhalb der + Gruppe bleibt die Reihenfolge des Dokuments. + +(2) Der Schalter „--dump-befehle“ schließt mit der Tabelle „Gründe nach + Häufigkeit“. + + +Artikel 32 +Rüge des jüngeren Stammgesetzes + +(1) Das Stammgesetz führt fortan den Stand, den seine Quelle angibt (Klasse + „Stand“). Maßgeblich ist nicht die Standzeile allein, sondern das späteste + Datum, das irgendeine Standangabe nennt: Die Hinweise der Form „Änderung + durch … textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend + bearbeitet“ bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung bereits trägt, während + die Standzeile noch die vorige nennt. + +(2) Ist der Wortlaut des Stammgesetzes jünger als die Fassung, die der + Einleitungssatz des Änderungsgesetzes fortschreibt, so ergeht eine Warnung. + Sie nennt beide Daten und weist darauf hin, dass Befehle, deren Zieltext + „im Zieltext nicht vorkommt“, wahrscheinlich hierauf beruhen. + +(3) Die Warnung ergeht einmal je Dokument, auch wenn mehrere Artikel dasselbe + Stammgesetz betreffen. Bei fehlender Standangabe, bei unlesbarem + Einleitungssatz und bei gleichem oder früherem Datum schweigt die Prüfung; + geraten wird nicht. + + +Artikel 33 +Anfügen ganzer Paragraphen + +Die ankerlose Anfügung ganzer Paragraphen wird angewandt, statt als nicht +unterstützt gemeldet zu werden. Angefügt wird ans Ende des Gesetzes, bei +benannter Gliederungseinheit ans Ende ihres Blocks; trägt das Zitat keinen +Normkopf, bleibt der Befehl liegen. Die verankerte Form („Nach § 114 wird +folgender § 115 angefügt“) war schon bisher eine Struktureinfügung und bleibt es. + + +Artikel 34 +Einfügung am Ende einer Einheit + +Die Zurückweisung des Einfügeankers „am Ende“ für ganze Einheiten wird als +bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht und ihre Meldung neu gefasst: Wo eine +Einheit ans Ende tritt, sagt das Gesetzblatt „angefügt“. Die Verbindung kommt im +gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor; Vorschriften auf Verdacht werden +nicht geschrieben. + + +Artikel 35 +Fortschreibung der Prüfung + +Der Prüfbestand umfasst hiernach zweiunddreißig Prüfungen mehr als vor dem +Artikel 24, nämlich dreihundertzweiunddreißig. Neu sind namentlich die Prüfung +des Anfügens ganzer Paragraphen samt der Begründung bei fehlendem Normkopf, die +Prüfung der Bündelung im Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Prüfung, dass die +Altersrüge beim zeitrichtigen Stamm unterbleibt und beim heutigen einmal ergeht. + ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 22. August 2026, zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen -- cgit v1.2.1